Frankfurter Rundschau, 19.5.2000

Bundesverwaltungsgericht

Konventionsflüchtlinge haben Recht auf volle Hilfe

BERLIN, 18. Mai (kna). Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention haben laut Bundesverwaltungsgericht Anspruch auf ungekürzte Sozialhilfe unabhängig von ihrem Aufenthaltsort im Bundesgebiet. Die Regelungen des Europäischen Fürsorgeabkommens hätten Vorrang vor der Kürzungsregelung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), betonte das Gericht am Donnerstag. Laut BSHG kann Ausländern, die sich außerhalb des Bundeslandes aufhalten, in dem ihnen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, die Sozialhilfe auf ein Mindestmaß gekürzt werden. Die Berliner Richter hoben hervor, im Europäischen Fürsorgeabkommen gebe es keine Anhaltspunkte, dass es den Vertragsstaaten erlaubt sei, Konventionsflüchtlingen fürsorgerechtlich begründete Residenzverpflichtungen aufzuerlegen (BVerwG 5 C 29.98 und 5 C 2.00).