Frankfurter Rundschau 20.04.2000

Strafe für Straßenblockade ist kein Asylgrund

KOBLENZ, 19. April (dpa). Die Bestrafung eines Kurden in Deutschland wegen Teilnahme an einer Straßenblockade für die "kurdische Sache" ist grundsätzlich kein Asylgrund. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Als unerheblich werteten die Richter, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden regelmäßig von der Verurteilung erfahren, weil es mit Deutschland einen so genannten Strafnachrichtenaustausch gibt (Az.: 10 A 11 821/98).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit ab, der sich an einer Autobahnblockade beteiligt hatte. Seine Verurteilung war den türkischen Behörden auch mitgeteilt worden. Dennoch gilt dies nicht als Asylgrund.