junge Welt 15.04.2000

In der Freiheit gefangen

UNHCR: Aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen für Flüchtlinge aufheben

Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) appelliert an Innenminister von Bund und Ländern, aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen für anerkannte Flüchtlinge aufzuheben.

In vielen Bundesländern habe sich die Praxis durchgesetzt, bei Bezug von Sozialhilfe anerkannten Flüchtlingen keine freie Wahl des Wohnsitzes zu erlauben. Betroffen seien hiervon vor allem Personen, denen gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention Abschiebungsschutz gewährt wurde (Paragraph 51.1 Ausländergesetz).

In einer Stellungnahme an die Innenminister von Bund und Ländern bekräftigt das UNHCR seine Auffassung, daß diese Praxis mit internationalem Recht nicht vereinbar sei. Die Genfer Flüchtlingskonvention verpflichte die Vertragsstaaten, anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich Freizügigkeit zu gewähren. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention bedürfen Einschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit von Ausländern mit rechtmäßigem Aufenthalt einer gesetzlichen Grundlage. Diese seien nur unter eng gefaßten Bedingungen zulässig - zum Beispiel um die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, Verbrechen zu bekämpfen oder die Gesundheit und die Moral zu schützen.

Die Innenminister begründen ihre Praxis mit dem Ziel, die Verschiebung der Sozialhilfelasten und damit eine Mehrbelastung der Verwaltung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, muß jedoch nach Auffassung des UNHCR die Freizügigkeit von Flüchtlingen nicht generell eingeschränkt werden. Zudem ist aus Sicht der UN-Organisation nicht nachvollziehbar, daß eine mögliche Verschiebung von Sozialhilfelasten zwischen Städten beziehungsweise Gemeinden es rechtfertigen könnte, die Ausnahmeregelungen nach der Europäischen Menschenrechtskonvention anzuwenden.

Vor diesem Hintergrund appelliert das UNHCR an die Innenminister, Flüchtlingen mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland das Recht auf freie Wohnsitznahme auch dann einzuräumen, wenn sie Sozialhilfe beziehen.

(jW)