Saarbrücker Zeitung, 17.3.2000

Luxemburg stärkt Rechte der Türken

Luxemburg (afp). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat erneut das Aufenthaltsrecht für Türken in Deutschland und anderen EU-Staaten gestärkt. Wie das Gericht am Mittwoch bekräftigte, werden die im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei formulierten Arbeits- und Aufenthaltsrechte "bedingungslos" und damit auch unabhängig von einer Aufenthaltserlaubnis gewährt. Mit dem Urteil gab der EuGH einem in Deutschland lebenden Türken Recht, dem die Behörden nur deshalb die Aufenthaltsgenehmigung nicht verlängern wollten, weil er seinen Antrag zu spät gestellt hatte. (AZ: C-329/97) Nach dem Assoziierungsvertrag haben Türken nach einem Jahr "ordnungsgemäßer Beschäftigung" Anspruch darauf, beim gleichen Arbeitgeber weiterzuarbeiten, nach drei Jahren dürfen sie in ihrem bisherigen Beruf auch den Arbeitgeber wechseln, nach vier Jahren haben sie freien Zugang zum gesamten Arbeitsmarkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Behörden hierfür auch eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen, weil sonst das Recht auf Arbeit leerläuft. Im konkreten Fall war der heute 32 Jahre alte Türke als Kind zu seinen in Deutschland arbeitenden Eltern gereist. Seit 1983 arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern und erhielt später auch immer wieder eine Aufenthaltserlaubnis. Seine Anträge hierfür reichte er allerdings mehrfach verspätet ein, zuletzt versäumte er die Frist um 26 Tage. Deshalb meinten die Behörden, er halte sich nicht mehr "ordnungsgemäß" in Deutschland auf und habe deshalb seinen Anspruch auf Verlängerung verloren. Die Europa-Richter urteilten, die im Assoziierungsvertrag gewährten Rechte stünden hier arbeitenden Türken unabhängig davon zu, ob die Behörden eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen.