Das PKK-Verbot muss aufgehoben werden

Nach wie vor wird gegen Kurdinnen und Kurden ermittelt, die sich an der im Juni 2001 begonnenen Identitätskampagne „Auch ich bin PKKler/in“ beteiligt haben. AZADI sprach mit Anni Pues, Rechtsanwältin in Bonn, über ihre Erfahrungen mit den juristischen Auswirkungen dieser Kampagne.
Sie vertraten bzw. vertreten Kurdinnen und Kurden, gegen die wegen ihrer Unterschrift unter die Selbstbezichtigung „Auch ich bin PKKler/in“ Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind und weiterhin betrieben werden. Was konkret werfen die Strafverfolgungsbehörden den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern dieser Erklärung vor?
Teilnehmer/innen an der Identitätskampagne werden beschuldigt, juristisch durch die Unterzeichnung einen Verstoß gegen das Vereinsgesetz begangen zu haben, weil Teile der unterzeichneten Erklärung nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, sondern als Unterstützung der PKK zu werten seien.
Kommt es in allen Fällen für Ihre Mandantinnen und Mandanten zu Prozessen und Verurteilungen oder werden auch Verfahren von den Staatsanwaltschaften eingestellt? Zu welchen Strafen werden Kurdinnen und Kurden verurteilt?
Meiner Erfahrung nach werden die allermeisten Strafverfahren wegen geringer Schuld gemäß § 153 StPO eingestellt. In NRW ist es allerdings so, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf doch eine größere Anzahl von Kurd(inn)en angeklagt hat und diese dann in der Folgezeit vom Landgericht Düsseldorf wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu Geldstrafen verurteilt wurden. Angeklagt werden im Bezirk der Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Personen, die in der Vergangenheit schon einmal polizeilich aufgefallen sind durch prokurdische Aktivitäten (beispielsweise als Plakatierer für kurdische Veranstaltungen oder als Vereinsvorsitzende). Die Höhe der Geldstrafen hängt vom jeweiligen Fall ab, aber sie liegen etwa zwischen 200 und 2000,— Euro. Hinzu kommen in den meisten Fällen natürlich noch Prozess- und Anwaltskosten, für viele Betroffene eine große finanzielle Belastung. Da ist es gut, dass AZADI materielle Unterstützung leisten kann.
Immer häufiger geschieht es, dass sich Behörden weigern, Kurdinnen und Kurden einzubürgern wegen deren Beteiligung an der Kampagne. Sind Ihnen derartige Fälle bekannt und inwieweit ist es möglich, auf juristischem Wege dagegen vorzugehen?
Die Einbürgerung kann durch die Teilnahme an der Unterschriftskampagne verweigert werden. Die Behörden werten die Teilnahme daran als Ausschlussgrund im Sinne des §86 Nr.2 Ausländergesetz. Das bedeutet, dass den betroffenen Kurd(inn)en unterstellt wird, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen. Die Behörden müssen die Betroffenen vor Ablehnung des Einbürgerungsantrages zu dem Vorwurf schriftlich anhören. Wer einen solchen Brief bekommt, sollte sich anwaltlich beraten lassen, um mit anwaltlicher Hilfe dazu Stellung nehmen zu können. In Einzelfällen gelingt es, die Vermutung der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu widerlegen. Wer bereits einen Ablehnungsbescheid bekommen hat, sollte wegen der Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs einen Anwalt oder eine Anwältin aufsuchen.
Was müsste Ihrer Meinung nach geschehen, damit die unvermindert angewandte Strafverfolgungspraxis gegenüber der hier lebenden kurdischen Bevölkerung beendet wird?
DerStrafverfolgungspraxis lässt sich nur die Forderung nach Aufhebungdes PKK-Verbots entgegen setzen!