verhinderung der aufklaerung

4. verhinderung von oeffentlichkeit


a) obduktion

die obduktion wurde als schnellverfahren durchgefuehrt, sodass weder unabhaengige zeugen noch vertrauenspersonen von ulrike meinhof eine kontrolle ausueben konnten.

"weder die gefangenen noch die schwester von ulrike noch ein anwalt koennen die leiche sehen. als um 10 uhr 45 bekannt wird, dass rechtsanwalt arndt mueller kommt, wird die leiche weggeschafft ohne verstaendigung der angehoerigen oder anwaelte durch staatsanwalt heissler - der so verhindert, dass ein unabhaengiger pathologe bei der obduktion anwesend ist. " (aus den mitteilungen der gefangenen)

b) zellendurchsuchung

das gleiche vorgehen zeigt die zellendurchsuchung vom 10. 5. 76 auf.

"rechtsanwalt croissant als testamentsvollstrecker von ulrike meinhof sowie deren schwester hatten gegenueber staatsanwalt dr. heissler und dem leiter der vollzugsanstalt regierungsdirektor nusser darauf bestanden, bei der durchsuchung anwesend zu sein.

damit war staatsanwalt dr. heissler einverstanden. als sich rechtsanwalt dr. croissant in begleitung der schwester von ulrike meinhof zur vorhergesehenen zeit um 9 uhr 30 im stuttgarter gefaengnis einfand, wurden jedoch weder er noch die schwester von ulrike meinhof in den 7. stock zu deren zelle vorgelassen. rechtsanwalt dr. croissant wurde von staatsanwalt dr. heissler zunaechst noch erklaert, der leiter des gefaengnisses und das ihm uebergeordnete justizministerium lasse ihn nicht zur zelle von ulrike meinhof in den 7. stock, er habe hausverbot. darauf erklaerte staatsanwalt heissler, er habe als "herr des ermittlungsverfahrens" entschieden, dass rechtsanwalt croissant und die schwester von ulrike meinhof der durchsuchung entgegen seiner zuvor gegebenen zusage nicht beiwohnen koennen. er fuegte noch hinzu, die anwesenheit eines verteidigers von ulrike meinhof, rechtsanwalt oberwinders, sei ausreichend. entgegen den angaben von staatsanwalt heissler durfte aber auch rechtsanwalt oberwinder an der durchsuchung nicht teilnehmen. von den beamten der staatsschutzabteilung des lka wurde ihm das betreten der zelle verwehrt. er musste draussen auf dem flur warten. eine besichtigung der zelle war ihm ebenso unmoeglich wie eine beobachtung der staatsschutzbeamten und der verrichtung waehrend der durchsuchung der zelle. " (12)

c) kontrolle durch unabhaengige gremien

zur forderung der schwester und der anwaelte von ulrike meinhof nach einsetzung eines unabhaengigen internationalen untersuchungsausschusses erklaerte der baden- wuerttembergische justizminister bender kategorisch:"die untersuchung des todesfalles liegt in der hand der zustaendigen staatsanwaltschaft und des zustaendigen gerichtes. fuer irgendwelche internationalen gremien ist weder anlass noch raum. " (13)

parallelen:

zu a) um keinen zweifel an der korrektheit des obduktionsherganges an andreas baader, grudrun ensslin und jan- carl raspe zu lassen, beschloss das kabinett am 18. 10. 77, neben den anwaelten der gefangenen international anerkannte kapazitaeten sowie ein mitglied der gefangenenhilfsorganisation amnesty international zur obduktion hinzuzuziehen. anwesend waren bei der leichenoeffnung die aerzte prof. holczarbeck, wien und prof. hartmann, zuerich, die jedoch nur als zuschauer und nicht als mitobduzenten teilnahmen, daher auch kein eigenes obduktionsergebnis vorlegen konnten. dass ai der obduktion fernblieb, erklaert sich daraus, dass ihre bitte um verschiebung der leichenoeffnung um einige stunden vom baden- wuerttembergischen justitministerium abgelehnt wurde. danach war es, wie der geschaeftsfuehrer der deutschen sektion von ai, bruno thiesbrummel, am 22. 6. 77 in bonn erklaerte, nicht moeglich, die von ai benannten daenischen gerichtsmediziner rechtzeitig nach stuttgart zu bringen, um sie an der leichenoeffnung teilnehmen zu lassen.

zu b) "weswegen zellenuntersuchungen ohne neutrale zeugen oder rechtsanwaelte, zellenuntersuchungen welche angeblich kopfhoerer, radios, morseapparate, plastikmassen, sprengstoff, und warum nicht auch atombomben etc. , etc. zutage foerdern ?" (14)

zu c) die zusicherung der staatlichen behoerden, internationale kapazitaeten - gerade auch aus laendern, die der bundesrepublik kritisch gegenueber stehen - in die untersuchung zu den todesfaellen in stammheim vom 18. 10. 77 einzubeziehen, wurde nicht eingehalten. stattdessen konstituierte sich ein parlamentarischer untersuchungsausschuss des landtages von baden- wuerttemberg, der seinen anspruch ausdrueckoeich darauf beschraenkte, die politischen verantwortlichkeiten zu erklaeren, da die kriminalistische erhellung des geschehens nicht in seinen kompetenzbereich fiele. ein ausschuss, zu dem selbst der "frankfurter rundschau" nicht anderes mehr einfiel, als zu schreiben:"vor dem parlamentarischen untersuchungsausschuss, so spoettelten politiker im baden- wuerttembergischen landtag, marschieren drei sorten von zeugen auf:solche, die nichts wissen, solche, die nicht wissen duerfen und solche, die keine aussagegenehmigung haben. " (15) die staatsanwaltlichen ermittlungen zum tode ulrike meinhof konnten keine antworten geben, weil keine fragen gestellt wurden. die staatlichen ermittlungen zum tode der gefangenen in stammheim konnte nichts klaeren, weil jede antwort nur neue fragen offenlegt.

nadir start
 
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Online seit:
Wed Apr 16 12:31:57 1997