nadir start
 
initiativ periodika Archiv adressbuch kampagnen suche aktuell
Online seit:
Fri Feb  9 20:24:24 2001
 

Zurück Inhalt Vor
Abschiebehaft in Sachsen Broschüre

off limits, Nr. 13, April/Mai 1996

Abschiebehaft in Sachsen

"Soziale Wärme" und mehr Haftplätze

In Sachsen sitzen in den verschiedenen JVA's (Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Plauen, Stollberg, Torgau, Waldheim, Zeithain, Zwickau) sowie im Justizvollzugskrankenhaus Meusdorf ca. 100 Abschiebehäftlinge ein. Es gibt keine Verordnung des Landes Sachsens, die die Abschiebehaft regelt. Einzige Grundlage für die Anordnung der Abschiebehaft sind der §57 AuslG und die Willkür von Ausländerbehörde und Amtsgerichten; der Vollzug der Abschiebehaft richtet sich nach Gutdünken der Anstaltsleiter. 1993 wurden 1.036 Flüchtlinge aus der Abschiebehaft heraus abgeschoben. Die durchschnittliche Haftdauer liegt in Leipzig bei ca. 3 Monaten. In anderen sächsischen Anstalten soll die durchschnittliche Haftdauer ähnlich hoch sein.

Kinder, die abgeschoben werden sollen, können in Sachsen ab dem 14. Lebensjahr inhaftiert werden. Bei Familien gibt es die Möglichkeit, alle Mitglieder getrennt zu inhaftieren: Mutter - Frauenknast Stollberg, Vater - irgendwo, Kind unter 14 Jahre - Heim, über 14 Jahre - Jugendknast Zeithain. Jedoch wird nach Angaben des sächsischen Innenministeriums meist "nur" gegen den Familienvater Abschiebehaft angeordnet, er wird sozusagen als Geisel für die gesamte Familie genommen. Getrennte Abschiebungen von einzelnen Familienmitgliedern sind - darauf weist das sächsische Innenminsiterium im Schreiben vom 19.8.1993 ausdrücklich hin - auch möglich, falls ein Familienmitglied, z.B. wegen Krankheit, nicht abgeschoben werden kann. Knapp 10% der Abschiebehäftlinge sind Frauen (1993).

Anordnung der Haft

Einerseits schaffen es die Ausländerbehörden gar nicht, für alle abzuschiebenden AusländerInnen Haftanträge zu stellen und zu begründen, auch wenn einer der Haftgründe zutrifft. Andererseits sind die Haftanträge oft unhaltbar, was die Amtsgerichte aber nicht daran hindert, trotzdem die Haft zu verhängen. Zum Teil werden die Ausländerbehörden von der Polizei entlastet: Mit einem Schreiben vom 19.8.1993 teilt das sächsische Innenministerium mit, daß die Polizei die Aufgaben der Ausländerbehörden übernehmen soll, "wenn die örtliche Ausländerbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann [...] insbesondere außerhalb der regulären Dienstzeit und an arbeitsfreien Tagen" und grundsätzlich, wenn es sich um eine Zurückschiebung (bis zu 6 Monaten nach der "illegalen" Einreise) handelt bzw. wenn ein/e AusländerIn abgeschoben werden soll, von der/dem es keine Akte bei der Ausländerbehörde gibt. Dies ist zwar nicht rechtmäßig oder zumindest umstritten, aber trotzdem gängige Praxis in Sachsen. Besonders in den Haftanstalten an der Grenze zu Polen und der Tschechischen Republik sitzen viele Abschiebehäftlinge, mit denen die Ausländerbehörden überhaupt nichts zu tun haben. Vom Aufgriff, über den Haftantrag und der Vorbereitung der Abschiebung bis hin zur Abschiebung selbst führt der BGS alles in Eigenregie durch.

Das geht soweit, daß der BGS, wenn die JVA voll oder ein Haftbeschluß nicht zu erwirken ist, Flüchtlinge auf eigene Faust drei bis vier Tage ohne gesetzliche Grundlage gefangenhält, um sie dann zurückzuschieben. Dies ist zwar vollends illegal,
Abschiebungen aus Sachsen - die Wachstumsbranche:
1990: 0
1991: 5
1992: 178
1993: 2019
Durchschnittliche Anzahl der Abschiebehäftlinge in Sachsen:
1991: 15
1992: 35
1993: 89
1994: 98
geschieht aber mit Rückendeckung des sächsischen Innenminsteriums, welches angeordnet hat, daß die Polizei sich bei einer Freiheitsentziehung von abzuschiebenden AusländerInnen nicht um eine richterliche Entscheidung zu kümmern hat, wenn diese Maßnahme endet "bevor eine richterliche Entscheidung voraussichtlich getroffen werden könnte [...] Denn andernfalls würde der Gewahrsam verlängert und der Zweck, die Abschiebung [...], in Frage gestellt." (19.8.1993)

Manchmal muß ein Abschiebehäftling, der einen beachtlichen Asylerst- oder -folgeantrag stellt, vergeblich auf seine Entlassung warten. Aber dann, Wochen nach der Ablehnung, kommt er plötzlich frei. Des Rätsel Lösung ist, daß die Ausländerbehörden eine Weile brauchen, bis sie kapieren, daß jemand einen Asylantrag gestellt hat, daß es aber genauso lange dauert, bis sie von der Ablehnung erfahren. In einigen Fällen ist es allen Beteiligten, sogar den AnwältInnen unklar, warum jemand entlassen (oder nicht entlassen) wird. Auch kommt es vor, daß Abschiebehäftlinge ohne Papiere entlassen werden und von der Ausländerbehörde gesagt bekommen, dies sei in Ordnung. Nach der nächsten Polizeikontrolle wird dann wieder Abschiebehaft angeordnet. Das kann sich sogar mehrmals wiederholen. Eine andere, übliche Praxis der Ausländerbehörde ist das handschriftliche Einklagen der Amtshilfe des Bundesamtes per Fax : "Abschiebung für die nächste Woche geplant, bitten deshalb um schnelle Behandlung des Asylfolgeantrages" - was dann auch geschieht. Sowieso hört die Gemütlichkeit bei Asylfolgeanträgen, der Weigerung, Paßantragsformulare zu unterschreiben, oder Anzeigen gegen BeamtInnen auf. Da hilft dann z.B. der Trick, so zu tun, als ob die Unterschrift unter einem Paßantragsformular notwendig für die Durchführung des Asylverfahrens sei. Selbst lassen sich die Behörden viel Zeit, um entsprechende Papiere zu beschaffen. Auch bei ausländischen U- oder Strafhäftlingen kümmert sich die Ausländerbehörde oder der BGS erst um Ausreisepapiere, wenn sie in Abschiebehaft sitzen. Diese wird in derartigen Fällen oft schon als Überhaft angeordnet: pauschal für einige Monate, ohne daß das Ende der Straf- oder U-Haft feststehen würde. Die Übergänge von U-, Straf- und Abschiebehaft sind sowieso fließend. Viele Häftlinge, die sowohl einen Abschiebehaftbefehl als auch einen U- oder Strafhaftbefehl haben, wissen überhaupt nicht, was sie gerade absitzen müssen. Außerdem ist manchmal zu vermuten, daß U-Haft aus taktischen Gründen angeordnet wird: Die Haftzeit ist abgelaufen, die Abschiebung war nicht möglich und die Verlängerung der Abschiebehaft ist ungesichert, also stellt die Ausländerbehörde oder Polizei kurzerhand Strafanzeige wegen illegaler Einreise, Schwarzarbeit u.ä. und plötzlich ist wieder Zeit gewonnen für die Vorbereitung der Abschiebung. Sobald die Abschiebung möglich ist, zieht die Behörde den Strafantrag zurück, nach einigen Tagen Abschiebehaft folgt dann die Abschiebung.

Im allgemeinen läßt sich sagen, daß im CDU-regierten Sachsen die Gesetze immer etwas strenger ausgelegt werden als anderswo und daß die lokalen Behörden geneigt sind, selbst die offizielle Auslegung noch zu übertreffen. Die Amtsgerichte verhängen deshalb meist umstandslos die Abschiebehaft und Haftbeschwerden sind ziemlich aussichtslos.

Haftbedingungen

Was für alle Häftlinge in Sachsen gilt, trifft Abschiebehäftlinge besonders hart: Bis Anfang 1995 hat Sachsen 15 Mio DM ausgegeben, um die Sicherheit der Anstalten mit neuen Stacheldrahtzäunen, Gittern und Mauern zu verbessern. Für mehr SozialarbeiterInnen und eine bessere medizinische und psychologische Betreuung ist jedoch kein Geld übrig. Die Freizeitmöglichkeiten sind beschränkt, Arbeit für Abschiebehäftlinge gibt es in den seltensten Fällen. In vielen Anstalten, z.B. in Leipzig und Waldheim, sind die Abschiebehäftlinge in den schlechtesten Trakten aus alten DDR-Zeiten untergebracht. Die neu renovierten Zellen werden ihnen vorenthalten, da sie ja nur kurze Zeit in Haft wären und nicht so pflegsam mit der Inneneinrichtung umgehen würden - so das offizielle Argument.

Abschiebehäftlinge werden in Sachsen vor allem in den strengen U-Haftanstalten und weniger in den Strafhaftanstalten untergebracht.Das bedeutet nur eine Stunde überwachter Besuch im Monat, keine Telefonate, drei Pakete im Jahr, Kontrolle aller abgegebenen Gegenstände, zwei Stunden Umschluß und eine Stunde Hofgang pro Tag usw. Obwohl es bei ihnen keine Straftaten aufzuklären gibt, werden Hafterleichterungen mit der Begründung der anstaltsinternen Arbeitsökonomie und -gerechtigkeit sowie des Geldmangels verweigert. Dabei wäre es ohne (rechtliche) Probleme möglich, für Abschiebehäftlinge andere Haftbedingungen zu schaffen. Dies liegt in der Entscheidungsgewalt der Anstaltsleiter und müßte nur von den BeamtInnen umgesetzt werden.

In Sachsen hatten sich die Sozialämter mehr als 2 Jahre lang geweigert, für mittellose Abschiebehäftlinge ein Taschengeld von 80 DM gemäß Asylbewerberleistungsgesetz zu zahlen. Über ein Jahr nach Verabschiedung des AsylbLG bemüßigte sich das sächsische Innenministerium, den Ausländerbehörden mitzuteilen, daß Abschiebehäftlinge ein Anspruch auf 80 DM Taschengeld haben und daß die "Ausländerbehörden im Zuständigkeitsbereich der Justizvollzugsanstalt" für die Auszahlung zuständig sind (Schreiben vom 19.10.1994). Die Ausländerbehörden leugneten weiterhin wahlweise den Anspruch oder ihre Zuständigkeit - und als das nichts mehr half, stritten sie sich ein Jahr lang mit dem Sozialamt und der JVA über die Zahlungsmodalitäten. Für ausländische U-Häftlinge gilt weiterhin, daß sie - zumindest in Leipzig - keinen Pfennig vom Sozialamt erhalten. Das Sozialamt Leipzig argumentierte damals, daß alle Abschiebehäftlinge ja StraftäterInnen seien und im Knast doch für "Unterbringung, Verpflegung und Hygiene" gesorgt sei. Inzwischen sagen sie, daß 80 DM nach AsylVfG für ausländische U-Häftlinge ungerecht wären, da deutsche Gefangene nur 49 DM erhalten. Also zahlen sie lieber gar nichts.

Da Abschiebehäftlinge oft von der Straße weg verhaftet werden oder ihnen bei der Verhaftung zu Hause keine Zeit bleibt, ihre Sachen mitzunehmen, kommen sie meist mit nichts als ihren Kleidern am Leib in das Gefängnis. Selbst wenn sie in Besitz von Geld sein sollten, wird dies (bis zu einer Pfändungsgrenze von 300 DM) beschlagnahmt, um damit ihre Abschiebung zu finanzieren; Flüchtlingen, die zurückgeschoben werden sollen, wird sogar alles bis zu 50 DM abgenommen, auch Wertgegenstände wie Schmuck.

Mittlerweile hat das sächsische Justizministerium den Rahmen der Amtshilfe quantitativ beschränkt. Aufgrund der Überbelegung der JVA's dürfen (schätzungsweise) maximal 100 Abschiebehäftlingen untergebracht werden. Deshalb befindet sich zur Zeit eine Abschiebehaftanstalt im Bau oder in der Planung. Genauere Informationen dazu sind nicht bekannt, es gibt jedoch die Vermutung, daß der sich auf dem Gelände des Justizvollzugskrankenhaus Meusdorf (bei Leipzig) im Bau befindliche Knast (400 Plätze) als Abschiebeknast genutzt werden soll. Der Justizminister Steffen Heitmann begründet den steigenden Bedarf folgendermaßen: "Im Hinblick auf [...] die Grenzlage zu Mittelosteuropa ist davon auszugehen, daß mittelfristig 4.200 Haftplätze zur Verfügung stehen müssen."

Widerstand und Sozialarbeit

Es gibt in Sachsen kaum Gruppen, die entweder auf der politischen Ebene, durch Aktionen, Demonstrationen, Anfragen oder Öffentlichkeitsarbeit, oder auf der individuellen, wie Beratung und Betreuung von Abschiebehäftlingen oder durch vorbeugende Hilfe gegen drohende Abschiebehaft (Verstecken, Kirchenasyl u.ä.) aktiv gegen Abschiebehaft arbeiten. Während die etablierten Flüchtlingsberatungsprojekte aufgrund von AB-Maßnahmen und dem Glauben, mit allen Behörden reden und verhandeln zu können, und der fehlenden Erfahrung oft lieber multikulturelle Feste veranstalten oder nur Flüchtlinge mit legalem Aufenthaltstatus beraten (mal ganz abgesehen von denen, die eigene Heime betreiben), hat sich die linke Szene bisher fast gar nicht mit diesem Thema auseinandergesetzt und dazu Stellung bezogen. Zwar gibt es in einigen Städten Gruppen, die Abschiebehäftlinge besuchen dürfen, so z.B. in Leipzig die Abschiebehaftgruppe des Flüchtlingsrates (seit Ende 1995), in Zwickau eine Straffälligenhilfe und in Görlitz eine kirchliche Einrichtung. Eine Vernetzung und Zusammenarbeit dieser Gruppen gibt es bislang nicht. Die Besuche werden in der Regel nicht überwacht und gehen nicht von der Besuchszeit ab. Die ehrenamtlichen BetreuerInnen müssen sich einer Kontrolle durch das Justizministeriums unterziehen. In Leipzig hat die Zulassung über ein halbes Jahr gedauert. Prinzipiell sind die meisten Haftanstalten jedoch an den unbezahlten BetreuerInnen interessiert, da sie die vorgeschriebene, aber nicht stattfindende Beratung der Ausländerbehörde ersetzen, durch kleine Geschenke und "soziale Wärme" die Abschiebehäftlinge bei Laune halten, für Ruhe im Knast sorgen, die festangestellten SozialarbeiterInnen entlasten und somit der Kritik an den Abschiebeknästen die Spitze nehmen, sofern es überhaupt eine Kritik gibt. In Sachsen passiert in dieser Hinsicht wenig. Immerhin ermöglichen die Besuche, daß ein paar Information nach außen dringen und die Gesetze (bezüglich Abschiebung und Haftbedingungen) einigermaßen eingehalten werden. Zwar ist es für eine Flüchtlingsgruppe keine ehrenwerte Tätigkeit, die rassistischen Gesetze durchzusetzen, aber die Willkür der Behörden kann in einigen Fällen eingeschränkt werden.

Die Anstaltsleitungen und zuständigen Behörden sitzen jedoch am längeren Hebel und können jede Form der Betreuungsarbeit, die nicht genehm ist, verhindern. Der Abschiebehaftgruppe Leipzig wird z.B. Schritt für Schritt die Arbeitsmöglichkeiten verschlechtert, durch Einschränkung der Besuchszeiten, der DolmetscherInnenmitnahme, der Übergabe von Gegenständen u.ä.. Oder den MitarbeiterInnen wird seitens der Zentralen Ausländerbehörde Chemnitz mit Strafverfahren wegen §92a AuslG (Einschleusen von Ausländern), §84 AsylVfg (Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung) und dem Rechtsberatungsgesetz gedroht. Der Leiter der Zentralen Ausländerbehörde geht sogar so weit, Leute unter ihrer Privatnummer anzurufen, um sie über Rechtsfragen zu belehren und zur Zusammenarbeit (!) zu überreden. Ein Ausschlußverfahren für einen Bevollmächtigten vor Gericht ist inzwischen beim Verwaltungsgericht Leipzig anhängig.

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, daß es kaum zu größeren Protesten von Abschiebegefangenen kommt. Und selbst wenn, erfährt es niemand. Ereignisse, wie Mitte Oktober 1994, als 55 Abschiebe- und ausländische U-Häftlinge in der JVA Leipzig "randalierten" oder wie im Mai 1994, als ein Algerier seine Zelle in Brand setzte und später an den Folgen starb, erreichen mit Mühe und Not die Lokalpresse, von den sicherlich häufigen (und meist nur individuellen) Hungerstreiks, Zerstörungen der Zelleneinrichtung, "unkooperativen Verhaltensweisen", Selbstverletzungen und Selbstmordversuchen könnten nur die Betroffenen berichten, die abgeschoben werden, und die BeamtInnen, die beharrlich schweigen.

Gekürzte Fassung des Artikels der antirassistischen Gruppe (Leipzig) mit Dank an die Abschiebehaftgruppe Leipzig (c/o Flüchtlingsrat, Karl-Heine-Str. 110, 04229 Leipzig, Tel & Fax: 0341-4797522)

Anhang II Seite 50-52
Zurück Hoch Inhalt Vor