Die
§§ 129, 129a, 129b dienen der nahezu grenzenlosen Ausforschung
Je
demokratischer eine Gesellschaft, umso ...
Britta Eder, Rechtsanwältin
Am 9. Mai 2007 durchsuchten
Generalbundesanwaltschaft (BAW) und Bundeskriminalamt (BKA) kurz vor
dem G8-Gipfel in Heiligendamm über 40 Räumlichkeiten in Berlin, Bremen,
Hamburg und dem Bundesland Brandenburg wegen des Vorwurfs der Bildung
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Strafgesetzbuch (StGB).
Betroffen waren nicht nur die Wohnungen, sondern auch das linke Kulturzentrum
Rote Flora, ein linker Internetserver, ein Buchverlag und verschiedene
Arbeitsstellen wie eine Universitätseinrichtung in Bremen und im Hamburger
Schauspielhaus. Auch ein paar Tage nach dem G8-Gipfel folgten unter
dem Vorwand des § 129a Durchsuchungen durch die Generalbundesanwaltschaft
und das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein in Hamburg und Bad Oldesloe.
Vorgeworfen wurde dieser vermeintlichen Vereinigung die Durchführung
dreier Brandanschläge auf Rüstungsfirmen und einen Bundeswehrbus in
Schleswig-Holstein. Drei Tage später wurden in demselben Zusammenhang
noch bei drei Beschuldigten in Berlin Durchsuchungen durchgeführt. Am
31. Juli verhaftete die Generalbundesanwaltschaft schließlich Florian
L., Axel H. und Oliver R., die versucht haben sollen, Bundeswehrfahrzeuge
auf dem Gelände der MAN-AG in Brandenburg/Havel anzuzünden. Am gleichen
Tag wurden auch Andrej H. festgenommen und die Wohnungen und Arbeitsplätze
von drei weiteren Personen in Berlin und Leipzig durchsucht. Der Vorwurf
lautet auch hier: „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
gem. § 129a StGB wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Militanten
Gruppe (MG).“ Gegen die vier Betroffenen wurde Haftbefehl erlassen.
Sie mussten zum Teil Monate unter Isolationshaftbedingungen in der JVA
Berlin-Moabit verbringen, bis der Senat des Bundesgerichtshofs die Haftbefehle
aufhob bzw. außer Vollzug setzte, weil der Tatbestand der Bildung der
terroristischen Vereinigung nicht erfüllt sei.
Verfahren nach § 129 StGB (Bildung einer kriminellen Vereinigung), §
129a (Bildung einer terroristischen Vereinigung) und neuerdings auch
§ 129b (Bildung einer kriminellen Vereinigung im Ausland) dienen seit
ihrer Einführung der Legitimation nahezu grenzenloser und willkürlicher
Ausforschung von links-oppositionellen Strukturen. Ist es sonst erforderlich,
dass gegen eine Person der Verdacht vorliegen muss, eine konkrete rechtswidrige
Tat begangen zu haben, z. B. eine Körperverletzung oder eine Brandstiftung,
so reicht es bei den sog. Vereinigungsdelikten nach §§ 129, 129a und
129b aus, dass mensch angeblich Teil einer Vereinigung ist bzw. sie
unterstützt oder für sie wirbt, deren Zweck oder Tätigkeit vermeintlich
darauf gerichtet ist, bestimmte Straftaten zu begehen.
Ohne dass es auch nur den geringsten Anhaltspunkt dafür geben muss,
dass eine Person an einer konkreten Straftat beteiligt war, wurden diese
Tatbestände daher von den Behörden immer wieder dafür eingesetzt, die
gesamte Palette von denkbaren Überwachungsmaßnahmen (von der Telefonüberwachung
über die Observation bis hin zum großen Lauschangriff) zur Repression
gegen Oppositionelle einzusetzen. Dass das Ziel solcher Verfahren also
schwerpunktmäßig die Delegitimierung, Kriminalisierung und Ausforschung
und nicht die Aufklärung konkreter Straftaten ist, wird noch deutlicher
dadurch, dass es in den wenigsten Fällen zu einer Anklage und in noch
weniger Fällen zu einer Verurteilung kommt. Die meisten Fälle werden
sang- und klanglos eingestellt. Die Repressionsorgane haben aber ihr
Ziel erreicht, sie haben Informationen über politische Strukturen und
Personen erhoben, gespeichert und ausgewertet, politische Arbeit behindert
sowie in das Leben der Betroffenen und ihres politischen, privaten und
Arbeitsumfeldes eingegriffen.
Auch im Zusammenhang mit den drei o. g. Fällen bestätigt sich dies.
In allen drei Verfahren steht mittlerweile auch juristisch fest, dass
in keinem der Fälle der Verdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung
jemals bestand. Wie konstruiert und an den Haaren herbeigezogen die
Vorwürfe und damit auch wie rechtswidrig das Vorgehen ist, zeigt das
Verfahren, in dem die Hausdurchsuchungen kurz vor dem G8-Gifpel stattfanden.
Hier entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Dezember
2007, den er erst am 4. Januar 2008 bekannt gab, dass die vom Ermittlungsrichter
des Bundesgerichtshofs zuvor angeordneten Durchsuchungen sowie das Beschlagnehmen
und Sicherstellen von Gegenständen rechtswidrig waren, weil von Anfang
an der Verdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung nicht
gegeben war und sogar erhebliche Zweifel an der Bildung einer kriminellen
Vereinigung bestehen. Der BGH hat zum einen festgestellt, dass die hier
vorgeworfenen Anschläge, die sich allesamt lediglich gegen Sachen richteten,
darunter das Gästehaus des Auswärtigen Amtes in Berlin sowie die Fahrzeuge
von Verantwortlichen (Aufsichtsratsmitgliedern und -vorsitzenden) verschiedener
Unternehmen sowie Politikern, die von den Handelnden für ökonomische
Globalisierung, Armut und Krieg verantwortlich gemacht werden, nicht
unter den Begriff des Terrorismus fallen, weil sie nicht geeignet seien,
die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern oder „die politischen,
verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen
eines Staates oder einer internationalen Organisation erheblich zu beeinträchtigen“.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch an
der Bildung einer kriminellen Vereinigung bereits erhebliche Zweifel
bestehen würden, weil nicht erkennbar sei, dass die Anschläge von ein
und demselben Personenkreis begangen worden seien. Er hat damit der
Konstruktion von BKA und BAW, die versucht haben, aufgrund von vermeintlichen
teilweise inhaltlichen Übereinstimmungen der Bekennerschreiben, die
allesamt mit unterschiedlichen Gruppennamen unterzeichnet sind, eine
einzige Vereinigung zu konstruieren, eine Absage erteilt. Schließlich
äußert der Bundesgerichtshof auch erhebliche Zweifel daran, dass überhaupt
eine der Personen in Zusammenhang mit einem der vorgeworfenen Anschläge
gebracht werden kann.
Mit einer solchen Entscheidung ist der Alptraum für die Betroffenen
aber längst nicht zu Ende. Schon gar nicht erfolgt eine Rückgängigmachung
des Geschehenen oder zumindest eine Entschädigung. Einzig konkrete Folge
der Entscheidung ist bisher vielmehr, dass das Verfahren nunmehr an
die Staatsanwaltschaft Hamburg abgegeben wurde, die über weitere Maßnahmen
entscheiden soll; insbesondere auch über die Herausgabe der beschlagnahmten
Gegenstände und die bereits jetzt zu erwartende Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
Dafür muss sie sich aber zunächst in die zuvor produzierte 250 Leitzordner
umfassende Akte einlesen. Bis dahin bleiben die Gegenstände weiter in
den Händen der Polizei und das Ermittlungsverfahren weiter offen. Zudem
wird es nie eine wirkliche Entschädigung für den bei den Betroffenen
entstandenen Schaden geben. Die Eingriffe in die Intimspähre, die Rufschädigung
als vermeintliche Terroristen bleiben ohne Ausgleich. Was bleibt, ist
die Gefahr, bei einem neuen eingeleiteten Ermittlungsverfahren nach
§ 129a wieder ganz oben auf der Liste der Verdächtigen zu stehen.
Wie leicht es ist, Teil eines solchen Ermittlungsverfahrens zu werden,
und wie wenig mensch das selbst beeinflussen kann, zeigt das Beispiel
des 3. Ermittlungsverfahrens. Dort fanden ihm Jahr 2002 und 2004 zwei
Brandanschläge statt, bei denen das Ermittlungsverfahren gegen unbekannt
jeweils eingestellt wurde. In der Nacht zum 17. März 2006 fand in Bad
Oldesloe ein Brandanschlag auf sechs Fahrzeuge der Firma „Thormählen
Schweißtechnik AG“ statt. Das Bekennerschreiben wurde von einer Gruppierung,
die sich „Internationalistische Zellen“ nennt, unterzeichnet. Das LKA
ließ dann bei den Telekommunikationsunternehmen überprüfen, welche Telefonate
in diesem Zeitraum im Bereich Bad Oldesloe geführt wurden, wobei sich
herausstellte, dass zwei Personen, die vom LKA der linken Szene der
Kleinstadt zugeordnet werden, in der Nacht miteinander telefoniert hatten.
Der Inhalt der Telefonate ist nicht mehr nachzuvollziehen, nur dass
die beiden miteinander telefoniert hatten und zwar innerhalb der Funkzelle
Bad Oldesloe, wo beide wohnen. Diese nicht aufschlussreichen Erkenntnisse
reichten der Polizei aus, um diese beiden Personen als Beschuldigte
für diese und die beiden o. g. Jahre zuvor begangenen Anschläge zu bezeichnen.
Schnell wurden dann auch die Personen, mit denen diese wiederum in Kontakt
standen, weil sie im gleichen, dem einzigen, Jugendzentrum in Bad Oldesloe
aktiv waren und zudem vielleicht auch noch gemeinsam zur Schule gingen,
zu Beschuldigten, gegen die Überwachungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
In diesem Rahmen hörte die Polizei Telefone und Internetverbindungen
ab, observierte zahlreiche Personen. Ihre Autos wurden mit Peilsendern
versehen, die nicht nur die Bewegungen der Fahrzeuge anzeigen, sondern
zudem auch den Innenraum der Fahrzeuge akustisch überwachen. Als zwei
Beschuldigte einen solchen Peilsender fanden und eine Anwältin einschalteten,
um herauszufinden, von wem dieser stammt, reagierten die Repressionsorgane
mit einem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für
einen großen Lauschangriff. Das bedeutet die Anordnung der akustischen
Überwachung der Wohnung der beiden, während der alles aufgenommen wird,
was diese zu Hause reden.
Mit der Zeit werden immer mehr Personen, die in irgendeinem Kontakt
mit den Beschuldigten stehen, selbst zu Beschuldigten.
Wie leicht es ist, in den Überwachungskreislauf zu geraten, wenn jemand
aus dem Bekanntenkreis bereits überwacht wird, zeigt auch, dass nach
den Hausdurchsuchungen in der Roten Flora am 9. Mai eine SMS von einem
der bisherigen Beschuldigten mit dem Hinweis auf eine abends stattfindende
Spontandemonstration zu erhalten ausreichte, um selbst zum Beschuldigten
zu werden. Das kann also eigentlich jedem und jeder und auch zu jeder
Zeit völlig unerwartet passieren. Im Rahmen der Akteneinsicht stellte
sich dann weiterhin heraus, dass die Repressionsorgane nicht einmal
davor haltmachten, die Gespräche der Beschuldigten mit ihren Anwälten
oder mit Journalisten abzuhören und inhaltlich auszuwerten, was schlicht
und einfach rechtswidrig ist und ein bisher allgemein anerkanntes Tabu
war, da gerade diese Bereiche besonders geschützte Vertrauensverhältnisse
sind.
Recht und seine Auslegung befinden sich in jeder Gesellschaft in einem
Spannungsfeld zwischen der Durchsetzung der Interessen der Herrschenden
und dem Schutz der einzelnen Menschen vor staatlicher, wirtschaftlicher
oder individueller Willkür. Je demokratischer eine Gesellschaft organisiert
ist, umso geschützter sind die Menschen. Im Rahmen des Ausbaus von Innerer
und Äußerer Sicherheit, so wie er zur Zeit stattfindet, scheint sich
das Recht immer mehr zu einem Instrument zur Durchsetzung der Interessen
der Herrschenden zu entwickeln.