Die §§ 129, 129a, 129b dienen der nahezu grenzenlosen Ausforschung

Je demokratischer eine Gesellschaft, umso ...

Britta Eder, Rechtsanwältin

Am 9. Mai 2007 durchsuchten Generalbundesanwaltschaft (BAW) und Bundeskriminalamt (BKA) kurz vor dem G8-Gipfel in Heiligendamm über 40 Räumlichkeiten in Berlin, Bremen, Hamburg und dem Bundesland Brandenburg wegen des Vorwurfs der Bildung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Strafgesetzbuch (StGB). Betroffen waren nicht nur die Wohnungen, sondern auch das linke Kulturzentrum Rote Flora, ein linker Internetserver, ein Buchverlag und verschiedene Arbeitsstellen wie eine Universitätseinrichtung in Bremen und im Hamburger Schauspielhaus. Auch ein paar Tage nach dem G8-Gipfel folgten unter dem Vorwand des § 129a Durchsuchungen durch die Generalbundesanwaltschaft und das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein in Hamburg und Bad Oldesloe. Vorgeworfen wurde dieser vermeintlichen Vereinigung die Durchführung dreier Brandanschläge auf Rüstungsfirmen und einen Bundeswehrbus in Schleswig-Holstein. Drei Tage später wurden in demselben Zusammenhang noch bei drei Beschuldigten in Berlin Durchsuchungen durchgeführt. Am 31. Juli verhaftete die Generalbundesanwaltschaft schließlich Florian L., Axel H. und Oliver R., die versucht haben sollen, Bundeswehrfahrzeuge auf dem Gelände der MAN-AG in Brandenburg/Havel anzuzünden. Am gleichen Tag wurden auch Andrej H. festgenommen und die Wohnungen und Arbeitsplätze von drei weiteren Personen in Berlin und Leipzig durchsucht. Der Vorwurf lautet auch hier: „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. § 129a StGB wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Militanten Gruppe (MG).“ Gegen die vier Betroffenen wurde Haftbefehl erlassen. Sie mussten zum Teil Monate unter Isolationshaftbedingungen in der JVA Berlin-Moabit verbringen, bis der Senat des Bundesgerichtshofs die Haftbefehle aufhob bzw. außer Vollzug setzte, weil der Tatbestand der Bildung der terroristischen Vereinigung nicht erfüllt sei.
Verfahren nach § 129 StGB (Bildung einer kriminellen Vereinigung), §  129a (Bildung einer terroristischen Vereinigung) und neuerdings auch § 129b (Bildung einer kriminellen Vereinigung im Ausland) dienen seit ihrer Einführung der Legitimation nahezu grenzenloser und willkürlicher Ausforschung von links-oppositionellen Strukturen. Ist es sonst erforderlich, dass gegen eine Person der Verdacht vorliegen muss, eine konkrete rechtswidrige Tat begangen zu haben, z. B. eine Körperverletzung oder eine Brandstiftung, so reicht es bei den sog. Vereinigungsdelikten nach §§ 129, 129a und 129b aus, dass mensch angeblich Teil einer Vereinigung ist bzw. sie unterstützt oder für sie wirbt, deren Zweck oder Tätigkeit vermeintlich darauf gerichtet ist, bestimmte Straftaten zu begehen.
Ohne dass es auch nur den geringsten Anhaltspunkt dafür geben muss, dass eine Person an einer konkreten Straftat beteiligt war, wurden diese Tatbestände daher von den Behörden immer wieder dafür eingesetzt, die gesamte Palette von denkbaren Überwachungsmaßnahmen (von der Telefonüberwachung über die Observation bis hin zum großen Lauschangriff) zur Repression gegen Oppositionelle einzusetzen. Dass das Ziel solcher Verfahren also schwerpunktmäßig die Delegitimierung, Kriminalisierung und Ausforschung und nicht die Aufklärung konkreter Straftaten ist, wird noch deutlicher dadurch, dass es in den wenigsten Fällen zu einer Anklage und in noch weniger Fällen zu einer Verurteilung kommt. Die meisten Fälle werden sang- und klanglos eingestellt. Die Repressionsorgane haben aber ihr Ziel erreicht, sie haben Informationen über politische Strukturen und Personen erhoben, gespeichert und ausgewertet, politische Arbeit behindert sowie in das Leben der Betroffenen und ihres politischen, privaten und Arbeitsumfeldes eingegriffen.
Auch im Zusammenhang mit den drei o. g. Fällen bestätigt sich dies. In allen drei Verfahren steht mittlerweile auch juristisch fest, dass in keinem der Fälle der Verdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung jemals bestand. Wie konstruiert und an den Haaren herbeigezogen die Vorwürfe und damit auch wie rechtswidrig das Vorgehen ist, zeigt das Verfahren, in dem die Hausdurchsuchungen kurz vor dem G8-Gifpel stattfanden.
Hier entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Dezember 2007, den er erst am 4. Januar 2008 bekannt gab, dass die vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuvor angeordneten Durchsuchungen sowie das Beschlagnehmen und Sicherstellen von Gegenständen rechtswidrig waren, weil von Anfang an der Verdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung nicht gegeben war und sogar erhebliche Zweifel an der Bildung einer kriminellen Vereinigung bestehen. Der BGH hat zum einen festgestellt, dass die hier vorgeworfenen Anschläge, die sich allesamt lediglich gegen Sachen richteten, darunter das Gästehaus des Auswärtigen Amtes in Berlin sowie die Fahrzeuge von Verantwortlichen (Aufsichtsratsmitgliedern und -vorsitzenden) verschiedener Unternehmen sowie Politikern, die von den Handelnden für ökonomische Globalisierung, Armut und Krieg verantwortlich gemacht werden, nicht unter den Begriff des Terrorismus fallen, weil sie nicht geeignet seien, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern oder „die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation erheblich zu beeinträchtigen“.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch an der Bildung einer kriminellen Vereinigung bereits erhebliche Zweifel bestehen würden, weil nicht erkennbar sei, dass die Anschläge von ein und demselben Personenkreis begangen worden seien. Er hat damit der Konstruktion von BKA und BAW, die versucht haben, aufgrund von vermeintlichen teilweise inhaltlichen Übereinstimmungen der Bekennerschreiben, die allesamt mit unterschiedlichen Gruppennamen unterzeichnet sind, eine einzige Vereinigung zu konstruieren, eine Absage erteilt. Schließlich äußert der Bundesgerichtshof auch erhebliche Zweifel daran, dass überhaupt eine der Personen in Zusammenhang mit einem der vorgeworfenen Anschläge gebracht werden kann.
Mit einer solchen Entscheidung ist der Alptraum für die Betroffenen aber längst nicht zu Ende. Schon gar nicht erfolgt eine Rückgängigmachung des Geschehenen oder zumindest eine Entschädigung. Einzig konkrete Folge der Entscheidung ist bisher vielmehr, dass das Verfahren nunmehr an die Staatsanwaltschaft Hamburg abgegeben wurde, die über weitere Maßnahmen entscheiden soll; insbesondere auch über die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und die bereits jetzt zu erwartende Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Dafür muss sie sich aber zunächst in die zuvor produzierte 250 Leitzordner umfassende Akte einlesen. Bis dahin bleiben die Gegenstände weiter in den Händen der Polizei und das Ermittlungsverfahren weiter offen. Zudem wird es nie eine wirkliche Entschädigung für den bei den Betroffenen entstandenen Schaden geben. Die Eingriffe in die Intimspähre, die Rufschädigung als vermeintliche Terroristen bleiben ohne Ausgleich. Was bleibt, ist die Gefahr, bei einem neuen eingeleiteten Ermittlungsverfahren nach § 129a wieder ganz oben auf der Liste der Verdächtigen zu stehen.
Wie leicht es ist, Teil eines solchen Ermittlungsverfahrens zu werden, und wie wenig mensch das selbst beeinflussen kann, zeigt das Beispiel des 3. Ermittlungsverfahrens. Dort fanden ihm Jahr 2002 und 2004 zwei Brandanschläge statt, bei denen das Ermittlungsverfahren gegen unbekannt jeweils eingestellt wurde. In der Nacht zum 17. März 2006 fand in Bad Oldesloe ein Brandanschlag auf sechs Fahrzeuge der Firma „Thormählen Schweißtechnik AG“ statt. Das Bekennerschreiben wurde von einer Gruppierung, die sich „Internationalistische Zellen“ nennt, unterzeichnet. Das LKA ließ dann bei den Telekommunikationsunternehmen überprüfen, welche Telefonate in diesem Zeitraum im Bereich Bad Oldesloe geführt wurden, wobei sich herausstellte, dass zwei Personen, die vom LKA der linken Szene der Kleinstadt zugeordnet werden, in der Nacht miteinander telefoniert hatten. Der Inhalt der Telefonate ist nicht mehr nachzuvollziehen, nur dass die beiden miteinander telefoniert hatten und zwar innerhalb der Funkzelle Bad Oldesloe, wo beide wohnen. Diese nicht aufschlussreichen Erkenntnisse reichten der Polizei aus, um diese beiden Personen als Beschuldigte für diese und die beiden o. g. Jahre zuvor begangenen Anschläge zu bezeichnen. Schnell wurden dann auch die Personen, mit denen diese wiederum in Kontakt standen, weil sie im gleichen, dem einzigen, Jugendzentrum in Bad Oldesloe aktiv waren und zudem vielleicht auch noch gemeinsam zur Schule gingen, zu Beschuldigten, gegen die Überwachungsmaßnahmen durchgeführt wurden. In diesem Rahmen hörte die Polizei Telefone und Internetverbindungen ab, observierte zahlreiche Personen. Ihre Autos wurden mit Peilsendern versehen, die nicht nur die Bewegungen der Fahrzeuge anzeigen, sondern zudem auch den Innenraum der Fahrzeuge akustisch überwachen. Als zwei Beschuldigte einen solchen Peilsender fanden und eine Anwältin einschalteten, um herauszufinden, von wem dieser stammt, reagierten die Repressionsorgane mit einem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für einen großen Lauschangriff. Das bedeutet die Anordnung der akustischen Überwachung der Wohnung der beiden, während der alles aufgenommen wird, was diese zu Hause reden.
Mit der Zeit werden immer mehr Personen, die in irgendeinem Kontakt mit den Beschuldigten stehen, selbst zu Beschuldigten.
Wie leicht es ist, in den Überwachungskreislauf zu geraten, wenn jemand aus dem Bekanntenkreis bereits überwacht wird, zeigt auch, dass nach den Hausdurchsuchungen in der Roten Flora am 9. Mai eine SMS von einem der bisherigen Beschuldigten mit dem Hinweis auf eine abends stattfindende Spontandemonstration zu erhalten ausreichte, um selbst zum Beschuldigten zu werden. Das kann also eigentlich jedem und jeder und auch zu jeder Zeit völlig unerwartet passieren. Im Rahmen der Akteneinsicht stellte sich dann weiterhin heraus, dass die Repressionsorgane nicht einmal davor haltmachten, die Gespräche der Beschuldigten mit ihren Anwälten oder mit Journalisten abzuhören und inhaltlich auszuwerten, was schlicht und einfach rechtswidrig ist und ein bisher allgemein anerkanntes Tabu war, da gerade diese Bereiche besonders geschützte Vertrauensverhältnisse sind.
Recht und seine Auslegung befinden sich in jeder Gesellschaft in einem Spannungsfeld zwischen der Durchsetzung der Interessen der Herrschenden und dem Schutz der einzelnen Menschen vor staatlicher, wirtschaftlicher oder individueller Willkür. Je demokratischer eine Gesellschaft organisiert ist, umso geschützter sind die Menschen. Im Rahmen des Ausbaus von Innerer und Äußerer Sicherheit, so wie er zur Zeit stattfindet, scheint sich das Recht immer mehr zu einem Instrument zur Durchsetzung der Interessen der Herrschenden zu entwickeln.