Von
Thomas Uwer und Thomas von der Osten-Sacken
Wenige Monate vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges, der die größten Flüchtlingsströme der Geschichte auslösen sollte, legte ein britischer Jurist für seine Regierung die Definition fest, daß "der Status des Flüchtlings natürlich kein permanenter" und es das Ziel von Flüchtlingspolitik sei, "daß er sich dieses Status so schnell wie möglich entledigt, sei es durch Repatriierung oder durch Naturalisierung in seinem Zufluchtsland" (1).
Auch nach Ende des Krieges hielten die Europäer an diesem Grundsatz fest. So bestand die französische Regierung bei den Vorverhandlungen der Genfer Flüchtlingskonvention selbst angesichts der "Displaced Persons" und Flüchtlinge, die zwölf Jahre deutscher Politik hervorgebracht hatten, auf einer grundsätzlichen "Unterscheidung zwischen 'anerkannten Flüchtlingen' (die zu assimilieren seien) und 'Verschleppten' (die zurückzuführen seien)" (2).
Seitdem bewegt sich traditionelle Flüchtlingspolitik zwischen diesen beiden Polen; sie bestand zum Großteil aus Definitionen, wer aus welchen Gründen als Flüchtling anerkannt bzw. wer abgelehnt und abgeschoben werden soll.
Seit Beginn der neunziger Jahre erfährt diese Flüchtlingspolitik eine Neudefinition, die sich vom alten Asylrecht verabschiedet, das eine nationale bzw. zwischenstaatliche Angelegenheit war und vornehmlich der Innenpolitik zugeordnet wurde. Abgelöst wird es von einer an außenpolitischen Eingriffen orientierten supranationalen Politik, die nicht mehr, wie dies zuvor die Regel war, vor der Unantastbarkeit nationaler Souveränität haltmacht. Dabei handelt es sich nicht nur um die ungeahnten Möglichkeiten, die der Kosovo-Krieg in der bestehenden Fluchtabwehrpolitik geschaffen hat. "Man halte sich nur vor Augen, welch immense Aufwertung die Instanzen der lokalen, regionalen und internationalen Flüchtlingspolitik unter dem Zeichen des Krieges erfahren haben - als Chance der Gestaltung einer umzäunten Lagergesellschaft in einem De-facto-Protektorat des Westens im Kosovo." (3)
Für den ehemaligen deutschen Innenminister Manfred Kanther galt noch die Direktive weitestgehender Abschottung durch die Erhöhung der Grenzsicherung bei gleichzeitiger Absenkung der Anerkennungsquote von Asylsuchenden im Inneren. Die Abschottung regelten zwischenstaatliche Übernahme-, Rückführungs- und Grenzsicherungsabkommen. Um die Anerkennungsquote zu senken, wurden Diktaturen schöngeschrieben. Heute werden unter sozialdemokratischer Ägide die Herkunftsländer den demographischen Anforderungen der EU so angepaßt, daß ein "Verfolgerstaat" nicht mehr existiert. Außen- und Flüchtlingspolitik verschmelzen in einem aggressiven Konzept demographischer Raumordnung.
Von der Völkerfreundschaft zur Heimatpolitik
Diesen qualitativen Wandel innerhalb der Flüchtlingspolitik übersehend, irrt beispielsweise Gaby Hommel in ihrem aktuellen konkret-Beitrag (Nr. 9/1999), wenn sie Bundesinnenminister Otto Schily die schlichte Fortführung der Abschiebepolitik seines Vorgängers unterstellt. Denn nicht die Abschiebung von Flüchtlingen, sondern die Heimführung der Kosovo-Albaner als ethnische Hilfsaktion steht auf dem Programm.
Wie schon bei der Einrichtung des Kfor-Protektorates beruht auch die heute anstehende "Repatriierung" auf einer völkischen Vorstellung von ethnischer Vergemeinschaftung: Menschen sind qua Abstammung Teilhaber eines determinierten Kollektivs, das in sich nicht nur Sprache und Kultur, sondern auch den Anspruch auf ein "angestammtes Territorium" vereinigt.
Wer hier nach Kontinuitäten in der rot-grünen Außen- und Flüchtlingspolitik sucht, sollte nicht bei der konservativen Vorgängerin nachsehen, sondern sich an die Kritik erinnern, die hier und dort schon in den achtziger Jahren an den Papieren der Solidaritätsbewegungen und Unterstützergruppen geübt wurde, aus denen einige der heute Regierenden hervorgegangen sind.
Von den Palästina-Gruppen über die Gesellschaft für bedrohte Völker bis hin zu den Kurdistan-Solidaritätskomitees wurde, zumeist im Namen der Kämpfe gegen nationale, kapitalistische Verwertungsstrategien, der territoriale Anspruch der Völker und Ethnien als Widerstandspotential gegen die imperialistische Durchdringung der Welt verteidigt. Die dahinter stehende richtige Feststellung, daß nicht das bürgerliche Versprechen der Gleichheit der Menschen vor dem Markt, sondern rassistisch legitimierte und mit Hilfe ethnischer Eliten aufrechterhaltene Ausbeutungsstrukturen die kapitalistische Realität ausmachen, führte zu der landläufigen Affirmation jener Zwangskollektive, in denen sich auf der anderen Seite die rassistisch Unterdrückten und "ethnisch" Verfolgten zwangsläufig wiederfinden.
Wenn noch heute die aus der kritischen Entwicklungszusammenarbeit hervorgegangene Organisation Terre des Hommes eine Anzeige schaltet, in der es heißt: "Entwurzelt. Indigene Völker sind immer im Weg. (...) Vielen von ihnen droht die Auslöschung ihrer Kultur oder sogar Völkermord", dann verharrt sie wenigstens noch auf der Seite der Machtlosen.
Endgültig in ihr Gegenteil verkehrt sich diese Logik, wenn die Herrschenden sich ihrer bedienen: Die verteidigungspolitische Sprecherin der Grünen, Angelika Beer, hielt der Türkei während des Kosovo-Krieges vor, auch sie würde "ethnische Säuberungen" durchführen und drohte, sie solle besser vom Schicksal Jugoslawiens lernen, da derartige Umgangsformen in Zukunft mittels eines neuen zivilgesellschaftlichen Völkerrechtes nicht mehr hingenommen werden könnten.
Der ebenfalls aus dem Repertoire der Solidaritätsbewegung übernommene Duktus, daß man sich einzumischen habe, sobald auf der Welt Unrecht geschehe, ohne nationalen und diplomatischen Interessen Rechnung zu tragen, muß, vorgetragen von einer Regierung, als offene Drohung verstanden werden, die völkerrechtlich verbrieften Umgangsformen zwischen Staaten rücksichtslos über den Haufen zu werfen. Der ganze Zauber dieser Ethno-Politik liegt darin begründet, daß unablässig die Form eines Konfliktes als dessen Inhalt verkauft wird. Aus dem Machtkampf um die kurdischen Gebiete wird der Konflikt zwischen Kurden und Türken, aus dem jugoslawischen Separationskrieg ein albanisch-serbischer Konflikt. Beide können der ethnischen Logik zufolge nur gelöst werden, in dem man ihnen die Hoheit über ihr angestammtes Gebiet gewährt.
Das Naheliegende, nämlich ganz solidarisch das seit Jahren eingeforderte Selbstbestimmungsrecht der Völker in die eigenen Hände zu nehmen, wird jetzt, wo man an der Regierung ist, umgesetzt - gerade weil es so harmonisch mit den Anforderungen einer reformierten Flüchtlingspolitik korreliert. Im Unterschied dazu bestand konservative Politik darin, Verfolgung zwar zu bedauern, sie im gleichen Atemzug aber - mit dem Hinweis, daß es sich um Angelegenheiten souveräner Staaten handele - als gegeben hinzunehmen. Weder die Grünen noch die sozialdemokratischen Erneuerer aber hatten je eine große Affinität zur Souveränitätsfrage. Ideologisch paßt die Vorstellung des "interethnischen Konfliktmanagements" daher zu den sozialdemokratischen oder grünen Grundsatzpapieren wie der Arsch auf den Eimer.
Europa in der Offensive
Der entscheidende Beitrag der europäischen Flüchtlingsbekämpfung zum Kosovo-Krieg und zu künftigen Konflikten besteht weder in der konkreten Fluchtabwehr noch darin, daß diese praktisch an Militärs und Hilfsorganisationen delegiert wurde. Sondern es geht um die Wiederentdeckung des "Rechts auf Heimat" und das daraus abgeleitete Zugriffsrecht auf die Territorien rivalisierender außer- und innerstaatlicher Entitäten. Damit ist die Flüchtlingspolitik der EU-Staaten nicht mehr nur innenpolitischer Spiegel außenpolitischer Verhältnisse, sondern praktischer Teil und zugleich ein ideologischer Motor der Außenpolitik. Die "Festung Europa" ist zur Offensive übergegangen.
Nahezu zeitgleich mit der Einrichtung des kosovo-albanischen Kfor-Protektorates und den ersten pogromartigen Ausschreitungen gegen die serbische Bevölkerung trat der Amsterdamer Vertrag in Kraft. Das 1998 auf dem Amsterdamer Gipfel beschlossene Vertragswerk weist den Weg zu einer künftigen "gemeinsamen Linie" in der europäischen Asylpolitik. Schrittweise soll die Flüchtlingsbekämpfung der Einzelstaaten zusammengefaßt und zur vordringlichen europäischen Aufgabe werden, um später auf EU-Ebene, weitgehend unter Ausschluß richterlicher Kontrolle, zu einer koordinierten Außen- und Flüchtlingspolitik zu gelangen.
Zuvor hatten die Mitgliedsstaaten der EU insofern konventionell auf die Veränderungen nach 1989 reagiert, als die Abkommen von Schengen und Dublin lediglich zwischenstaatliche Abkommen zur Regelung von Aufnahmeprozeduren darstellten, die die innenpolitische Kompetenz der Unterzeichnerstaaten in flüchtlingspolitischen Fragen weitestgehend unangetastet ließen. Auf diese Weise hat sich zwar eine gemeinsame Politik des Schengen-Clubs und der EU, die auf Fluchtverhinderung, Abschottung und Abwehr von Flüchtlingen gerichtet ist, entwickelt. Die einzelnen Unterzeichnerstaaten behielten sich aber weiterhin die zentrale Entscheidungsbefugnis vor. Dies wird sich mit Umsetzung des Amsterdamer Vertragswerkes grundsätzlich ändern. Um einen gemeinsamen "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (Vertragstext) zu schaffen, soll die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres in der Europäischen Union grundlegend neu geordnet werden.
Aus bislang nicht bindenden Texten der EU wird in zentralen Bereichen der Asyl- und Migrationspolitik Gemeinschaftsrecht werden. Damit soll auch, und dies liegt vor allem im Interesse Deutschlands, nationalen Alleingängen von EU-Staaten künftig vorgebeugt werden. Die relativ liberale Aufnahmepolitik, mit der beispielsweise Italien kurdischen Flüchtlingen begegnete, wird damit genauso ein Ende finden wie die Weigerung einzelner Staaten, Abschiebungen in bestimmte Länder vorzunehmen. Zugleich sollen die asyl- und migrationspolitischen Entscheidungskompetenzen weitgehend der direkten parlamentarischen Kontrolle enthoben und auf einen kleinen Kreis migrationspolitischer Experten innerhalb des Rates konzentriert werden. So entsteht die Situation, daß Regierungen im Rat als Legislative Regelungen beschließen und diese national als Exekutive umsetzen.
Die gemeinsame Regulierung der Migration über die Außengrenzen, wie sie der Schengener Vertrag vorsah, wird damit durch die Konzentration politischer Entscheidungskompetenz in zentralen EU-Gremien ergänzt. Dadurch ist die Abwehr, wie sie im Schengen-Verbund bereits praktiziert wird, nicht hinfällig geworden: Sie umfaßt den Visumszwang für über 130 Länder, die Bestrafung von Transportunternehmen, die Passagiere ohne ausreichende Reisedokumente befördern, die Einrichtung von Gefängnissen für Flüchtlinge in den Transitzonen der Flughäfen, die Sammlung und zentrale Verwaltung von Daten Hunderttausender Ausländerinnen und Ausländer, die kontinuierlich verstärkte Grenzüberwachung mit Hubschraubern, Nachtsichtgeräten, Schnellbooten, Hundestaffeln, Kontrollen in einer 30 Kilometer breiten Grenzzone, verdachtsunabhängige Kontrollen auf Bahnhöfen und in Zügen, die Beteiligung der Bevölkerung an der Observierung des Grenzraumes, Finanzierungs- und Ausbildungshilfen für das Grenzregime der östlichen und südöstlichen Nachbarländer.
Zugleich mit der Verschiebung der politischen Entscheidungsgewalt von nationalen auf europäische Gremien strebt das Amsterdamer Vertragswerk einen "Übergang von ausschließlich rechtsstaatsorientierten zu auch politisch orientierten Schutzkonzepten" (Vertragstext) an. Dies beinhaltet nicht nur, politische Gremienentscheidungen auf EU-Ebene weitgehend richterlicher Kontrolle zu entziehen, sondern wird im Hinblick auf die bislang gültige Asylrechtsregelung der Einzelstaaten absehbar eine grundlegende Neudefinition des Status von Flüchtlingen nach sich ziehen: Vom Rechtssubjekt, dessen "Einzelfall" im Mittelpunkt eines asylrechtlichen Verfahrens steht, zum "Kontingentflüchtling", der als Teil eines nationalen oder ethnischen Kollektivs Duldung erfährt.
"Letztendlich ist in einem künftigen umfassenden Rechtsakt auch die Frage zu klären, ob sich das in Europa in ganz anderen verwaltungsrechtlichen Zusammenhängen entwickelte Rechtsstaatskonzept und das Modell rechtsförmig durchsetzbarer subjektiver Rechte tatsächlich noch für den Flüchtlingsbereich als einziges Instrument eignet. An die Stelle von individuellen Bescheidverfahren könnte ein ausgeweitetes Kontingentaufnahmeverfahren treten, das sich im übrigen auch noch relativ leicht mit neu zu entwickelnden Lastenteilungsmechanismen kombinieren ließe", schreibt Manfred Matzka (4), einer der Mitautoren der Strategiepapiere, die von der österreichischen Regierung während der Zeit ihrer EU-Ratspräsidentschaft vorgelegt wurden. Aus einem subjektiven Recht wird politisch gewährte Gnade.
Neben der europaweiten Übernahme und "Verrechtlichung" der restriktiven Schengen-Praxis soll ein EU-Asylrecht zugleich auch andere wichtige Bereiche abdecken. Im Sommer 1998 trat die EU mit einem abgestimmten Maßnahmenbündel gegen irakische Flüchtlinge erstmals als gemeinsamer Akteur in der Flüchtlingspolitik auf. Der EU-"Aktionsplan Irak" beinhaltet neben der Ausweitung restriktiver Bekämpfung der sogenannten "Schleuserkriminalität" und Verhandlungen mit der Türkei - sie soll endlich als Transitland für abzuschiebende irakische Kurden fungieren - auch Konzepte für die humanitäre Hilfe vor Ort, zur Minderung der sog. Push-Faktoren. Aufschlußreich für die avisierte gemeinsame europäische Asyl- und Migrationspolitik ist ein "Strategiepapier zur Migrations- und Asylpolitik", das 1998 von Österreich vorgelegt wurde und unter deutscher Ratspräsidentschaft weiterentwickelt wurde. (5)
Austro-
germanische
Raumplanung
In der bekannten Mischung aus Technokratie und Visionen entwickeln die österreichischen Migrationsstrategen Vorstellungen vom einheitlichen europäischen Asyl- und Migrationsraum, die geprägt sind von Abschottung und Kontrolle, sowie von einer effizienten und koordinierten Abschiebepolitik. Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), die als internationales Vertragswerk seit 1951 den Flüchtlingsschutz verbindlich regelt, wird als unnützer "Ballast" (Matzka) entsorgt.
Diese nämlich fußt auf der politischen Grundlage ortsungebundener Menschenrechte: Nicht das Recht, an einem gewissen Punkt der Erde zu leben, stand bei ihr im Vordergrund, sondern vielmehr das Recht, ohne Verfolgung und von einem Staat geschützt leben zu können. Diese Vorstellung ergibt nur im Kontext souveräner Staaten einen Sinn. Bis vor kurzem war dieser Kontext auch für die europäische Flüchtlings- und Außenpolitik gültig.
Den österreichischen Planern stellt sich nun die Welt nicht mehr als ein "Konzert der Nationen" dar, sondern als eine Schichtung demographischer Räume um das europäische Kernland. An diesen Räumen - unterteilt in "konzentrische Kreise" - habe sich die Politik der EU-Staaten künftig zu orientieren.
Die Schengen- bzw. EU-Staaten bilden mit den intensivsten Kontrollmaßnahmen den inneren Kreis. Die Assoziationsstaaten der EU und möglicherweise der "mediterrane Raum" bilden den zweiten Kreis. Sie sollen schrittweise in ein ähnliches System der Visa-, Grenzkontroll- und Rücknahmepolitik eingebunden werden, wie es seit 1993 von den Schengen Staaten praktiziert wird. Ein dritter Kreis, der "GUS-Raum, einige Balkanstaaten, die Türkei und Nordafrika" (österreichisches Strategiepapier) umfaßt - Staaten also, die bisher in den Asylstatistiken als Hauptherkunftsländer geführt werden -, soll in Zukunft selber vor allem Transitkontrollen für "Flüchtlinge aus Drittstaaten" und eine effektive länderübergreifende "Schleppereibekämpfung" gewährleisten. Der vierte Kreis schließlich ist jener der "Herkunftsländer", aus denen die Flüchtlinge demnach zukünftig stammen werden und wird lediglich noch differenziert in "mittlerer Osten, China und Schwarzafrika".
Die Autoren des Papiers gehen davon aus, daß mit der politischen Umsetzung dieser Raumplanung in Zukunft nur noch einige wenige Länder grenzüberschreitende Flüchtlinge erzeugen werden, die bis in den innersten Kern vordringen können. Eine Ausnahme bilden die sog. interethnischen Konflikte, denen die Migrationsstrategen besonderes Augenmerk widmen.
Entsorgung des Asylrechts
Da es immer noch ein schwieriger Akt ist, international gültiges Recht zu revidieren, schreiben die Autoren Geschichte an zentralen Stellen einfach um: Die GFK sei, so das österreichische Strategiepapier, "zweifellos zugeschnitten (gewesen) auf Flüchtlinge, die von autoritären Regimes (der kommunistischen Welt oder der unterentwickelten Staaten) vertrieben wurden, aber sie erfaßt nicht gänzlich die Vertreibung durch interethnische Konflikte oder aber die Bewältigung illegaler Migration aus manchen Krisengebieten insbesondere in der Dritten Welt."
Damit fügen sich die Autoren in die standardisierte Form einer von Tätern geschriebenen Geschichte. Denn die GFK war keineswegs "zugeschnitten" auf irgendwelche kommunistischen Staaten (die SU hat die GFK mitgestaltet) oder "unterentwickelte Länder" (die es in dieser Form Ende der vierziger Jahre noch nicht gab), sondern auf die Folgen zwölfjähriger deutscher Raumplanung, die neben allen Ermordeten auch Millionen von "Displaced Persons" hinterließ. Sie war zugleich Teil des Versuchs, ein international gültiges Regularium schaffen, um einer Katastrophe, wie sie es vor und während des Zweiten Weltkrieges die Abschottungspolitik aller Länder gegen Flüchtlinge aus dem deutschen Machtbereich war, vorzubeugen und ist von daher im selben Atemzug mit dem Völkerrecht und dem Verbot eines Angriffskrieges zu nennen.
Dies implizierte den, wenn auch unzureichenden Versuch, einzelnen Nationalstaaten die Definitionsmacht aus den Händen zu nehmen, was "illegale Migration" sei. Mit dieser Methode nämlich wurden nicht nur in großem Maße von Deutschland und Italien (Gesetz gegen Emigranten von 1926) ganze Bevölkerungsgruppen kriminalisiert. Auch die westlichen Demokratien nutzten derartige Praktiken. So entschied sich etwa die holländische Regierung angesichts der Flüchtlinge aus Deutschland per Dekret am 7. Mai 1938, jeden Flüchtling zum unerwünschten Ausländer zu erklären, dessen sich möglichst schnell zu entledigen sei.
Vor diesem Hintergrund schrieb die GFK fest, daß Flüchtlinge nicht wegen falscher Papiere oder Angaben kriminalisiert bzw. illegalisiert werden dürfen, da dies Maßnahmen seien, die Staaten willkürlich und per Dekret verhängen können. So kamen noch in diesem Jahr die englischen Lordrichter des High Court in London zu dem Schluß, daß "die Inhaftierung Asylsuchender wegen falscher Papiere (...) rechtswidrig (sei)". Das oberste Zivilgericht Großbritanniens berief sich auf Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention. "Dort sei festgelegt, daß Asylsuchende und politische Flüchtlinge nicht wegen des Gebrauchs falscher Papiere belangt werden sollten. Die britische Behördenpraxis verstoße somit gegen internationales Recht". (AP-Meldung vom 29. Juli)
Die Richter widersprachen im Sinne der GFK "damit der Ansicht des Innenministeriums, das den beabsichtigten Abschreckungseffekt als legitim bezeichnet hatte. Die Verurteilung der Asylsuchenden sei offenbar allein von dem Willen der Behörden diktiert, weitere Flüchtlinge davon abzuschrecken, in Großbritannien um Asyl zu ersuchen." Dieses Urteil ist eines von vielen, die den nationalen und europäischen Exekutivbehörden vor Augen führen, daß, solange die GFK in Kraft ist, jederzeit unbotmäßige Richter ihre Politik durchkreuzen können mit dem Hinweis: "Von Artikel 31 der Genfer Konvention sei offenbar keine Notiz genommen worden".
Ein gängiges Mittel, Folgerichtigkeit in der Zeit zu erzeugen, besteht in der stetigen Wiederholung. Die austro-germanischen Migrationsstrategen gehen international gültiges Recht wie die GFK mit dem ständigen Verweis darauf an, daß bestehendes Flüchtlingsrecht den politischen Gegebenheiten der neunziger Jahre nicht mehr gerecht werde, um den wirklich Bedürftigen schnell und ohne hindernde Paragraphen zu helfen.
Ganz diesem vermeintlich humanitären Duktus verpflichtet, stellen dann auch die Österreicher die Frage, ob eine "Schutzgewährung (fortan) nicht als subjektives Individualrecht, sondern als institutionelles Angebot des Aufnahmelandes" zu gewähren sei. "Eine solche Sichtweise würde es den potentiellen Aufnahme- und Schutzstaaten ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen wesentlich flexibler und rascher mit ihren Angeboten zu reagieren." (5)
Wie in anderen Politikbereichen auch zielt der nach Veränderung und Reform rufende Vorstoß auch hier nur darauf, bestehendes Recht abzuschaffen, denn bei den "institutionellen Angeboten" geht es "um etwas anderes als um die Ausweitung des Katalogs der Verfolgungsgründe in der GFK; es geht um eine der Entwicklung Rechnung tragende Neukonstruktion des Schutzsystems, die die GFK nicht antastet, aber komplementär dazu ein zusätzliches Modell entwickelt. Ein Modell, das auf einen nicht in der GFK genannten Personenkreis Bezug nimmt und für diesen die adäquaten - ebenfalls naturgemäß nicht in der GFK genannten - Lösungen vorsieht."
Diese These, daß bestehendes Flüchtlingsrecht, vor allem die GFK, nicht auf Asylsuchende zugeschnitten gewesen sei, die vor ethnisch begründeter Gewalt fliehen, stellt das Herzstück der angestrebten europäischen Neukonstruktion des Flüchtlingsrechts dar. Mit ihr soll erreicht werden, daß in Zukunft "ethnische" Flüchtlinge nur temporäre Kontingentduldungen erhalten sollten (wie jetzt die Kosovo-Albaner), anstatt einen Rechtsanspruch auf Asyl einklagen zu können.
Hier wird suggeriert, die politischen und militärischen Konflikte der zwanziger, dreißiger und vierziger Jahre, die schließlich zur Verabschiedung der GFK geführt haben, hätten keinen "ethnischen" Hintergrund gehabt. Das Gegenteil ist der Fall: Am Anfang supranationaler Flüchtlingspolitik stand, was man heute "ethnische Säuberungen" zu nennen pflegt. "Moderne" Flüchtlingspolitik begann mit der Vernichtung der Armenier durch die Türken und dem zwangsweisen türkisch-griechischen Bevölkerungsaustausch nach dem Ersten Weltkrieg. Zeitgleich erhob der US-Präsident Woodrow Wilson 1917 das "Selbstbestimmungsrecht der Völker" zur obersten Maxime der "freien Welt" (6).
Während Wilson von einem demokratischen, nichtkommunistischen und in Nationalstaaten nach westlichem Muster gegliederten Europa schwärmte, entwickelte sich die Wirklichkeit zu einem Alptraum: Aus der Konkursmasse der k.u.k. Monarchie, des Osmanischen Reiches und des Zarenreiches entstanden Nationalitätenstaaten, in denen umgehend "ethnische Konflikte" zwischen der Mehrheitsbevölkerung und den dort lebenden Minderheiten ausbrachen. Diese Konflikte, direkte Folge des umgesetzten "Selbstbestimmungsrechtes", verursachten die größten bisher bekannten Flüchtlingsströme in die Länder Westeuropas.
In seinem Buch "Die Tyrannei des Nationalen. Geschichte des Asylrechts in Europa" gibt Gérard Noiriel einen kurzen Überblick, wer wen vertrieb bzw. massakrierte. Es ist dabei kein Zufall, daß auch in aktuellen Strategiepapieren, die von "Selbstbestimmung" und völkischer Autonomie sprechen, die selben Akteure und Regionen im Vordergrund stehen.
"Der Triumph der 'Jungtürken'-Revolution führte in einem Umfang zu Massakern gegen christliche, griechische, kurdische und vor allem armenische Gruppen, der vorher nie dagewesen war. Ebenso verfuhren in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen die einst kolonialisierten Völker, die sich der europäischen Vormundschaft hatten entledigen können. Sie weihten ihre eben erst erworbene Souveränität mit der Verfolgung aller kollektiven Lebensformen ein, die sich vom nationalen Modell unterschieden. (...) Die von den alten Reichen des Ostens verfolgten 'Völker' behandelten ihre eigenen 'Minderheiten' in der gleichen Art und Weise, sobald sie die Unabhängigkeit erreicht hatten. (...) Das gleiche Prinzip nationaler Identität erklärt auch die enormen Bevölkerungswanderungen, die vor und nach dem Ersten Weltkrieg auf dem Balkan stattfanden. Hier wurde die Verflechtung der Sprachen, Bräuche und Völker (...) im Namen eines höheren Prinzips zerrissen, demzufolge einem 'Volk' ein nationales Territorium entsprechen muß." (7)
Die westliche Politik, die auf ethnische Selbstbestimmung in Osteuropa und im Nahen Osten setzte, was nichts anderes hieß, als daß Nationalität bestimmte, wer wen von welchem Territorium vertreiben durfte, beschreibt wiederum die Aushöhlung des Asylrechts und damit des Rechtstaates. Hannah Arendt merkte dazu an: "Die Minderheiten Ost- und Südosteuropas und die Staatenlosen, die sich in großen Gruppen und schließlich als kompakte Volkssplitter über ganz Mittel- und Westeuropa ergossen, haben den Zerfallsprozeß des Nationalstaates insofern außerordentlich beschleunigt, als die nationalstaatliche Lebensform nun immer größere Gruppen europäischer Menschen ausschloß und in ein Niemandsland verwies, in dem es weder Recht noch Gesetz, noch irgendeine Form geregelten menschlichen Zusammenlebens gab." (8)
Als Resultat einer ethnischen Neugliederung Osteuropas und des Nahen Ostens kamen Tausende von Flüchtlingen nach Westeuropa, um dort umgehend als Problem behandelt, illegalisiert und - wo irgend möglich - repatriiert zu werden. Die sogenannten 'interethnischen' Konflikte, die von der EU und Österreich/Deutschland gerade als keine zehn Jahre alte beschrieben werden, sind so alt wie das Jahrhundert. Ebenso alt sind die monotonen Reaktionen der Aufnahmeländer: Tausenden von Flüchtlingen, die nur aufgrund ihrer Religion, Sprache, Hautfarbe oder "Rasse" verjagt worden waren, stand der Völkerbund machtlos gegenüber, da sich die europäischen Länder zunehmend weigerten, Flüchtlinge aufzunehmen und vor allem zu assimilieren.
Als mit der Machtübergabe an Hitler unzählige Menschen aus Deutschland fliehen mußten, schotteten, entgegen internationaler Abmachungen, alle westlichen Länder ihre Grenzen ab. 1936 bestätigte der Völkerbund die französische Gesetzgebung, daß deutsche Exilanten abgeschoben werden durften und läutete so faktisch das Ende international verbindlicher Flüchtlingspolitik ein. Die Vorstöße nationaler Regierungen gegen die Völkerbundpolitik erinnern stark an die Argumentation des österreichischen EU-Papiers: Von illegalen Grenzübertritten, erleichterten Repatriierungsmöglichkeiten und Internierungslager für Abschiebehäftlinge ist da die Rede.
Anders als heute aber wollte und konnte man in den zwanziger und dreißiger Jahren die Ursache dieser Migrationsströme nicht "heimatnah" bekämpfen; statt dessen schottete man nur die Grenzen ab und versuchte das Asylverfahren für diejenigen, die nicht sofort repatriierbar waren, so kompliziert wie möglich zu gestalten. Aufschlußreich, weil äußerst aktuell, klingen so auch die Direktiven der holländischen Regierung von 1939, die die Ausländerbehörden auffordern, möglichst wenig Flüchtlinge anzuerkennen oder Asylsuchende human zu behandeln (in der Sprache der EU-Planer, die "Pull Faktoren" zu minimieren), weil dies Menschen "zur Emigration veranlassen könnte, die sonst auch unter großen Schwierigkeiten in ihren Ländern bleiben würden" (9).
Mit der Genfer Flüchtlingskonvention sollten derartige Praktiken nicht nur unterbunden werden, sie sollte auch eine umfassende Definition des "Flüchtlings" beinhalten und von daher gerade auf Menschen zugeschnitten sein, die wie 30 Millionen Displaced Persons in Europa zum großen Teil nur aufgrund ihrer Religion, bzw. ihrer "ethnischen" oder nationalen Zugehörigkeit verfolgt, interniert oder vertrieben worden waren. Dabei setzten sich bei der Abfassung des Konventionstextes noch nicht einmal die "liberalen" und "universalistischen" Standpunkte der Briten und Amerikaner durch, die nach einer noch umfassenderen Definition verlangten, sondern die Franzosen, die, wie Noiriel aufzeigt, alte Beschränkungen beibehalten wollten.
Der Endtext definiert einen Flüchtling nun als einen Menschen, "der Grund zur Befürchtung hat, wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten verfolgt zu werden". Sämtliche Opfer "interethnischer Konflikte", die von den EU-Planer neuerdings entdeckt werden, fallen damit offensichtlich unter den Schutz der GFK.
Die Bundesrepublik hat diesen Aspekt nie in nationales Recht überführt; sie kennt nur Verfolgung durch staatliche Gewalt. Anstatt, wie Kanada, die USA, Dänemark und Schweden, auch nichtstaatliche Verfolgung, also solche durch völkische bzw. religiöse Verbände, Parteien, Banden u. ä., anzuerkennen, kämpfen die deutschen EU-Vertreter in vorderster Front gegen die bisherige Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention.
Während hierzulande die wenigsten auf diesen offensichtlichen Widerspruch verweisen, fragt sich beispielsweise das US Committee for Refugees, warum ausgerechnet die Bundesrepublik davon spricht, daß Opfern nichtstaatlicher Gewalt in Zukunft mit einem neuartigen Instrumentarium begegnet werden müsse. "Es stünde ihr weit besser an, ihr Recht den internationalen Standards anzupassen, als an Grundsatzpapieren zu schreiben, die vorgeben, daß die GFK kein adäquates Instrument mehr sei, um den Herausforderungen der neunziger Jahre entgegentreten zu können." (10)
Die Kritik der US-amerikanischen Flüchtlingsorganisation trifft derweil den Kern des deutsch-österreichischen Vorstoßes nicht, der sich nur vordergründig am klassischen Subjekt der Fluchtabwehr, dem Flüchtling, orientiert. Die "Herausforderung der neunziger Jahre" nämlich besteht nicht in einem qualitativ neuen Flüchtlingsphänomen, dem mit einer veränderten Flüchtlingspolitik begegnet werden müßte, sondern in der herrschaftspraktischen "Herausforderung", die rechtlichen, politischen und militärischen Instrumente europäischer Staaten für die Außenpolitik der EU als neuer Weltmacht umzugestalten.
Vor diesem Hintergrund, der Zusammenführung militärischer, ökonomischer, humanitärer, diplomatischer und rechtlicher Mittel zur Durchsetzung europäischer Interessen gegenüber anderen Staaten, greift jede Kritik zu kurz, die mit dem Verweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention die Migrationsstrategen eines Besseren belehren will. Der Bruch mit internationalen Konventionen nämlich wird nicht in Kauf genommen, sondern ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Emanzipation vom Zeitalter der Nationalstaaten.
Zur "heimatnahen Fluchtabwehr"
Was die Technokraten der Flüchtlingsabwehr als raumplanerische Vision für morgen entwerfen, wurde von westlichen Regierungen, Hilfsorganisationen und Militärs praktisch längst umgesetzt. Mit der Einrichtung von "Save havens", UN-Schutzzonen und Nato-Protektoraten, die seit dem Zweiten Golf-Krieg als Ultima ratio menschenrechtsorientierter Außenpolitik propagiert werden, ist die Genfer Flüchtlingskonvention praktisch in Permanenz außer Kraft gesetzt worden. "Die Genfer Konvention sieht die Einrichtung von neutralen Zonen innerhalb von Kriegsgebieten zum Schutze von unbewaffneten Nichtkombattanten vor, die nicht in Kampfhandlungen verwickelt sind. Solche Zonen sind nach der Genfer Konvention nur unter Zustimmung der Konfliktparteien einrichtbar. Tatsächlich aber war keiner der "Safe Havens" nach dem Ende des Kalten Krieges demilitarisiert, noch wurde auch nur einer von ihnen mit Zustimmung aller Konfliktparteien eingerichtet." (11)
Der Unterschied könnte kaum deutlicher sein: Die Trennung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten, zwischen inner- und zwischenstaatlichen Flüchtlingen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention noch eingeschrieben ist, wird abgelöst von ethnisch determinierten Kollektiven. Die Logik, daß jedes Mitglied eines ethnischen Kollektivs entweder Verfolger oder Verfolgter ist, verunmöglicht die in der traditionellen Flüchtlingshilfe geforderte Neutralität. Die "Schutzzonen" der neunziger Jahre waren alle eine Parteinahme gegen eine der Konfliktparteien, in keiner von ihnen waren die Insassen vor Verfolgung geschützt. Was im Irak 1991 aus der Not der Stunde entstand, erhielt schrittweise über Bosnien und Ruanda jene ethnische Qualität, die nun im Kosovo dominiert.
1991 verweigerte die Türkei den flüchtenden irakischen Kurden die vorübergehende Aufnahme und schirmte seine Grenze militärisch ab. Mehr als zwei Millionen Kurden waren nach ihrem niedergeschlagenen Aufstand gegen das irakische Hussein-Regime an die Grenzen zum Iran und der Türkei geflohen. In kürzester Zeit spitzte sich die Situation dramatisch zu: 400 000 irakische Flüchtlinge steckten vor der türkischen Grenze fest, während die irakischen Truppen immer näher rückten. "Als die Bilder der Kurden in den Bergen weltweit über die Bildschirme flimmerten, wurde der siegreichen westlichen Koalition unwohl zumute. Die allgemein gültigen Grundlagen des Flüchtlingsschutzes verlangten, daß die Türkei ihre Grenzen offenzuhalten und die Flüchtlinge zumindest vorübergehend aufzunehmen habe, genau so wie dies in den Siebzigern von Thailand gegenüber kambodschanischen, laotischen und vietnamesischen Flüchtlingen oder in den Achtzigern von Pakistan gegenüber den afghanischen Flüchtlingen gefordert wurde." (12)
Anstatt aber die Türkei mit Nachdruck aufzufordern, ihren Verpflichtungen nachzukommen, spielten die Staaten der Anti-Irak-Koalition den Ball an die irakischen Flüchtlinge zurück. "Am 5. April 1991 beschloß der UN-Sicherheitsrat die Resolution 688, die nicht in erster Linie gegen die Bedrohung durch Saddam Husseins Verfolgungspolitik zielte, sondern gegen die Bedrohung durch "die massive Flut von Flüchtlingen über internationale Grenzen". Die Verfolgten wurden in eine Bedrohung verwandelt; ihre Flucht, so die Resolution, "bedrohe den internationalen Frieden und die Sicherheit in der Region". (13)
Zeitgleich starteten die Militärs der Anti-Irak-Koalition die Operation "provide comfort", ein konzertiertes Hilfs- und Rückführungsprogramm für die irakischen Flüchtlinge. Aus der Not der Stunde hatten internationale Hilfsorganisationen sich erstmals unter der Aufsicht der UN über das bis dahin gültige Grundprinzip der Flüchtlingshilfe hinweggesetzt, daß nämlich Flüchtlingslager möglichst weit entfernt von dem Konfliktgebiet errichtet werden müssen, aus dem die Menschen flohen. Aus dem pragmatischen Bruch mit den Grundsätzen des internationalen Flüchtlingsschutzes ist in den Beiträgen der Bundesregierung während ihrer EU-Ratspräsidentschaft ein Prinzip geworden: Durch die heimatnahe Unterbringung von Flüchtlingen, so der deutsche Standpunkt, "wird einer dauerhaften Entwurzelung der Schutzsuchenden aus ihrer Heimat und Kultur entgegengewirkt und die Rückkehr erleichtert". (14)
Der kurdische Nordirak ist seitdem zum Modellfall westlicher Außen- und Flüchtlingspolitik avanciert, während in den Schutzzonen "die Sicherheitsstandards stetig sanken" (15). In Bosnien zog 1992 die Einrichtung von zwischen der kroatischen und bosnischen Regierung ausgehandelten "Schutzzonen" zur Rückführung interner Flüchtlinge umgehend eine Verschärfung der Aufnahmebedingungen bosnischer Flüchtlinge durch europäische Staaten nach sich.
Obwohl sich schon damals zeigte, wie wenig diese Schutzzonen tatsächlich geeignet sind, Schutz zu gewähren, beschlossen auch die UN 1993 die Einrichtung eigener "Safe Havens". Während auf diesem Wege die Menschen vor Ort gehalten wurden, um gleichzeitig die geplante massenhafte Rückschiebung derjenigen bosnischen Flüchtlinge vorzubereiten, die nach Europa gelangt waren, konnten die künftigen Rückkehrer am Beispiel der Schutzzonen schon verfolgen, was ihnen in nahender Zukunft bevorstand. "Die bosnischen Schutzzonen waren wohl mit die gefährlichsten Orte der Welt." (16)
Ähnlich unsicher, aber zugleich effizient stellte sich der 1994 von Frankreich unter dem Namen "Opération Turquoise" eingerichtete "Safe Haven" für fliehende Hutu im südwestlichen Teil Ruandas dar. Die Region, die zuvor ein Schauplatz der Massenmorde der zwischenzeitlich gestürzten Hutu-Regierung an Tutsis war, sollte eine Schutz- und Zufluchtsstätte für fliehende Regierungsangehörige bieten. Während offiziell ein Massenexodus nach Zaěre verhindert werden sollte, stellte der "Safe Haven" faktisch das letzte von der pro-fanzösischen Hutu-Miliz kontrollierte Gebiet auf ruandischem Territorium dar. Während die Opération Turquoise auf Hochtouren lief, machten sich die bewaffneten Hutu-Milizen daran, weitere Massaker an der verbliebenen Tutsi-Minderheit der Region anzurichten.
Die kurzfristigen, außenpolitischen Vorteile alleine aber können den durchschlagenden Erfolg der "Safe Havens" in den vergangenen Jahren nur unzureichend erklären. Sowohl Frankreich als auch die USA sind mit ihren außenpolitischen Zielen an den Schutzzonen kläglich gescheitert. Die gesamte US-amerikanische Nahost-Politik geriet in eine tiefe Krise, als 1996 eine der irakisch-kurdischen Parteien sich im innerkurdischen Konflikt Unterstützung bei der irakischen Regierung holte.
In der Flüchtlingsabwehr aber zeigten sich die eigentlichen Vorteile des Konzeptes. Nicht nur hatte man die bis dato gültigen Standards des Flüchtlingsschutzes stillschweigend über den Haufen geworfen, sondern zugleich ein Instrument geschaffen, mittels dessen auch jene Flüchtlinge, die den Weg in die Industrienationen geschafft haben, an ihre Herkunftsregion rückzubinden. Irakische Asylsuchende beispielsweise werden seitdem, wenn sie Verfolgung geltend machen, auf den kurdischen Nordirak verwiesen: Dort gäbe es keine irakischen Regierungsorgane und folglich auch keine staatliche Verfolgung. Weil die Menschen dennoch nichts in der verelendeten und von korrupten Eliten und ihren Milizverbänden kontrollierten Region hält, setzt mit dem europäischen Aktionsplan Irak eine vorgeschobene Fluchtverhinderung ein, um sie in der Region zu halten.
Die Fortführung des irakischen Modells besteht nun darin, daß deutsche Soldaten und französische Fremdenlegionäre vor Ort selbst für die Einhaltung der "menschenrechtliche Mindeststandards" sorgen. So wird die europäische Raumplanung nach "konzentrischen Kreisen" umsetzbar: Wenn erst vom Balkan bis zum Kaukasus das "interethnische Konfliktmanagement" der Nato und der bis dahin auf Vordermann gebrachten WEU zum Alltagsgeschäft geworden ist, gibt es qua europäischer Definition tatsächlich bis hin zum äußeren Kreis keinen "berechtigten Fluchtgrund" mehr. Daß der "legale Flüchtling" aus China auf halbem Wege stecken bleiben wird, dafür sorgt die traditionelle Fluchtabwehr.
"Interethnisches Konfliktmanagement" zielt also nicht darauf ab, die lokalen Fluchtursachen zu beseitigen, als vielmehr den Flüchtling selbst. Auf dem Weg dorthin sind einzelne europäische Staaten in der Praxis bereits weit vorangeschritten. Das deutsche Vorhaben, möglichst alle in Deutschland lebenden rund 180 000 Kosovo-Albaner in das Kfor-Protektorat zurückzuführen, also auch jene, die als anerkannte Flüchtlinge oder Arbeitsmigranten schon seit Jahren hier leben, ist die radikale Umsetzung einer vorsichtigen Statistik, die das in Wien ansässige International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) im Frühjahr veröffentlichte. Darin stellte das ICMPD, das den theoretischen Background der österreichischen Papiere zur EU-Flüchtlingspolitik lieferte (17), erstmals ein umfassendes Zahlenwerk über "ethnische Albaner" in europäischen Staaten vor. Von hier stammt auch die von Schily genannte Zahl.
Obgleich das ICMPD selbst einräumt, daß eine eindeutige ethnische Identifizierung schwer falle, da der Großteil der Migranten und Flüchtlinge mit jugoslawischem Paß eingereist sei, gilt für Schily nicht mehr Staatsangehörigkeit bzw. ethnische Selbstdefinition (18) als Maßstab, sondern die simple Feststellung, jemand sei als Kosovo-Albaner identifizierbar. Damit fallen die klassischen Unterscheidungen, ob Menschen als Arbeitsmigranten, Asylsuchende oder Bürgerkriegsflüchtlinge gekommen sind, ebenso weg, wie das Gewohnheitsrecht, Leute, die eine gewisse Zeit Land in einem Aufnahmeland gelebt haben, zu integrieren.
Eingesperrt in ihre Ethnizität und festgeschrieben auf ihren vermeintlichen "Heimatboden" verlieren diese so zu "Verriebenen" gemachten Menschen das, was der Philosoph Vilém Flusser überspitzt die "Freiheit des Migranten" nennt. Ihnen bleibt kein Weg mehr, aus den Kollektiven auszubrechen, deren Ursprung auf Woodrow Wilsons "Selbstbestimmungsrecht der Völker" zurückging. Die Einsicht "dass der Mensch erst eigentlich Mensch wird, wenn er die ihn bindenden vegetabilischen Wurzeln abhackt" (19,) war bisher noch immer insofern umsetzbar, als Menschen in unerträglichen Situation einfach abhauen konnten, um woanders ein neues Leben zu beginnen.
Nicht nur auf der Planungsebene der EU-Technokraten soll das anders werden. In den Flüchtlingslagern in Mazedonien wurde schon einmal demonstriert, zu welchen Sanktionsmaßnahmen "heimatnahe Flüchtlingsversorgung" in Zukunft zu greifen gedenkt: Die taz meldete am 11. Mai 1999, daß die Insassen der mazedonischen Lager nur mit Polizeigewalt vom massenhaften Ausbruch abgehalten werden konnten. Einige Tausend Flüchtlinge hatten versucht, ihrer ethnischen Bestimmung zu entfliehen, und die Zäune der Lager niedergerissen.
Als 1939 R. Yewdall Jermings für seine Regierung feststellte, daß der Status des Flüchtlings kein permanenter sei, schwebte ihm die traditionelle Lösung "Repatriierung oder Assimilation" vor; heute geht es darum, selbst den temporären Status, den ein Flüchtling hat, abzuschaffen. War die GFK späte Reaktion auf die Politik ethnischer Zwangskollektive, die als Nationalstaaten deklariert, Menschen wegen ihrer Abstammung oder Hautfarbe massakrierten oder vertrieben, so markiert ihre Abschaffung den Willen Europas, fortan aktiv "mitzumischen" und damit den Menschen den letzten Ausweg zu verschließen, den Flüchtlingskonventionen ihnen boten.
Anmerkungen
(1) R. Yewdall Jermings, "Some International Aspects of the Refugee Question", in: British Yearbook of International Law, London 1939, S. 63
(2) Gérard Noiriel: Die Tyrannei des Nationalen - Sozialgeschichte des Asylrechts in Europa. Lüneburg 1994, S.108
(3) Helmut Dietrich, "Europäische Flüchtlingspolitik und der Nato-Krieg. Die Zerschlagung der Fluchtwege aus dem Balkan nach Westeuropa", in: Widerspruch, Nr.37/1999, S.7
(4) Manfred Matzka, "Zur Notwendigkeit einer europäischen Einwanderungspolitik", Vortragsmanuskript für eine Tagung, Trier, 18. Februar 1999
(5) Europäischer Rat an K-4-Ausschuß: "Strategiepapier zur Migrations- und Asylpolitik", Brüssel, 29. September 1998 (österreichisches Arbeitspapier)
(6) Noiriel, S.81
(7) Noiriel, S.82
(8) Hannah Arendt: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft - Antisemitismus, Imperialismus, totale Herrschaft. München 1986, S.563
(9) zit. nach Arendt, S.591
(10) Steven Edminster, "Recklessly Risking Lives: Restrictive Interpretations of 'Agents of Persecution' in Germany and France", U. S. Committee for Refugees 1999, www.refugees.org
(11) Bill Frelick, "Safe Havens, Broken Promises", U. S. Committee for Refugees 1998, www.refugees.org
(12) Bill Frelick, "Safe Havens, Broken Promises"
(13) Bill Frelick, "Safe Havens, Broken Promises"
(14) Europäischer Rat an Gruppe Asyl: "Entwurf von Thesen für eine Strategie zur Migrations- und Asylpolitik", Brüssel, 19. März 1999 (deutsches Arbeitspapier für die EU-Ratskommission)
(15) Bill Frelick, "Safe Havens, Broken Promises"
(16) Bill Frelick, "Down the Rabbit Hole: The Strange Logic of International Flight Alternative", U.S. Committee for Refugee 1999, www.refugees.org
(17) "Inhaltlich vertritt das Zentrum (ICMPD) unter J. Widgren eine Aufwertung der Flüchtlings- und Migrationspolitik zu einer Art Leitwissenschaft in der Politologie und zum Leitfaden fast aller Regierungsressorts: Alles, was auf der Welt passiert, vom Bevölkerungswachstum bis zum ökologischen Desaster, wird unter das Ursachenszenario des weltweiten Flüchtlingsthemas subsumiert, das die Sicherheit des Westens in einzigartiger Weise herausfordere." (Helmut Dietrich, Anm. 3)
(18) Immerhin gestehen die etwas fortschrittlicheren Ethno-Identitätsdenker dem Individuum in der Regel noch zu, daß es sich selber entscheiden muß, ob es einem Kollektiv angehören will oder nicht; richtig übel wird ethnisiertes Denken dann, wenn es, wie im Fall der aktuellen Debatte, über Fremdzuschreibungen funktioniert.
(19) Vilém Flusser: Von der Freiheit des Migranten. Bensheim 1994, S. 107
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