Strafsache 4 Ks 2 / 63
Auf einer Tagung des Fritz Bauer-Instituts
diskutierten Beteiligte und Beobachter des Auschwitz-Prozesses die Strafverfolgung
von NS-Tätern
Der erste Frankfurter Auschwitz-Prozeß,
die umfassendste Bemühung eines bundesdeutschen Gerichtes, den Massenmord
an den europäischen Juden zu verhandeln, wurde von Zufällen in
Gang gesetzt.
Sie waren offensichtlich notwendig
in einem Land, in dem es nie den gesellschaftlichen und politischen Willen
gab, NS-Täterinnen und -Täter zur Rechenschaft zu ziehen, sondern
es stets engagierten einzelnen geschuldet war, wenn sich einer der notorisch
vergeßlichen, aber sonst gut erhaltenen Nazis vor einem bundesdeutschen
Gericht verantworten mußte.
Im März 1958 schrieb ein damals
in der Strafanstalt Bruchsal inhaftierter ehemaliger Auschwitz-Häftling
einen Brief an die Stuttgarter Staatsanwaltschaft und informierte sie über
den Aufenthaltsort des SS-Oberscharführers Wilhelm Boger, eines wegen
seiner Foltermethoden berüchtigten Angehörigen der politischen
Abteilung des Stammlagers Auschwitz. Die zuständigen Behörden
reagierten zunächst zögerlich und begannen erst nach der
Intervention Hermann Langbeins,
des
Generalsekretärs des Internationalen
Auschwitz-Komitees, mit den Ermittlungen. Langbein war später Zeuge
und Beobachter des Prozesses; er stellte den Kontakt zwischen bundesdeutschen
Justizbehörden und aussagebereiten Überlebenden des Lagers her
und veröffentlichte 1965 eine zweibändige Dokumentation zum ersten
Frankfurter Auschwitz-Prozeß.
Im Januar 1959 fand Thomas Gnielka,
ein Journalist der Frankfurter Rundschau, in der Wohnung des Rentners Emil
Wulkan ein Verzeichnis von Wachmännern des Lagers Auschwitz, die Häftlinge
"auf der Flucht erschossen" hatten. Gnielka übergab die Dokumente
dem hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, der sofort deren Bedeutung
erkannte. Bauer sorgte für die politische Absicherung bei der Durchführung
des Prozesses und initiierte zugleich zahlreiche Forschungsarbeiten zum
Holocaust, die über den Prozeß hinaus an Bedeutung gewannen.
Er war es übrigens auch, der dem israelischen Geheimdienst den Hinweis
auf den Aufenthaltsort Adolf Eichmanns gab, da er Zweifel hatte, ob die
bundesdeutsche Justiz dessen strafrechtliche Verfolgung energisch betreiben
würde.
Im April 1959 wurde die Frankfurter
Staatsanwaltschaft vom Bundesgerichtshof für alle im Konzentrations-
und Vernichtungslager Auschwitz begangenen Straftaten für zuständig
erklärt und begann - unterstützt von der erst 1958 eingerichteten
Zentralstelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg - mit
den Voruntersuchungen gegen zunächst 24 Angehörige der Lager-SS.
Als der Schwurgerichtsprozeß
"gegen Mulka und andere" schließlich am 20. Dezember 1963 eröffnet
wurde, saßen 22 Angeklagte im Senatssaal des Frankfurter Römers
- dreizehn von ihnen befanden sich gegen Kaution auf freiem Fuß.
Wenn auch die Medien den Prozeß aufmerksam begleiteten, traf er in
der Öffentlichkeit weithin auf Desinteresse oder Ablehnung. Unerwünscht
waren weitere Prozesse gegen deutsche Nazis und Diskussionen um die Verjährungsfrist
für Naziverbrechen, die am 8. Mai 1965 wirksam werden sollte. Unerwünscht
war auch die DDR-Kampagne gegen die Kontinuität der Nazi-Justiz, bei
der weit über 1 000 bundesdeutsche Juristen namentlich bekanntgemacht
wurden. Selbstverständlich hingegen war für die Verteidiger -
insbesondere für den Rechtsanwalt Erich Laternser - die zum Teil schikanöse
Behandlung der Belastungszeugen, für deren Leben nach der Befreiung
sich im übrigen kaum jemand in der bundesdeutschen Öffentlichkeit
interessieren mochte.
Der erste Frankfurter Auschwitz-Prozeß
endete nach zwanzig Monaten im August 1965 mit lebenslangen Zuchthausstrafen
für sechs Angeklagte. Zwei Beschuldigte wurden freigesprochen, zwei
wurden aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Verfahren entlassen.
Die restlichen elf Angeklagten erhielten Freiheitsstrafen zwischen 14 Jahren
und drei Jahren und drei Monaten.
Die Enttäuschung bei Befürwortern
des Prozesses wie Hermann Langbein und Fritz Bauer über die geringe
Höhe der verhängten Strafen wurde nur zum Teil durch die Hoffnung
gemildert, daß durch die Wahrnehmung der während des Prozesses
öffentlich gewordenen Tatsachen ein politisches Bewußtsein sich
entwickeln werde, das beides enthalte: die unversöhnte Auseinandersetzung
mit den Täterinnen und Tätern und die Erinnerung an die Opfer.
Ab Februar 1964 waren die Verhandlungen
"zur Stütze des Gedächtnisses des Gerichts" aufgezeichnet worden.
Seit 1997 hat sich das Fritz Bauer-Institut der in Vergessenheit geratenen
Tonbänder angenommen, die teilweise aus dem Polnischen transkribiert
werden müssen. Es plant die Einrichtung einer Volltextdatenbank, um
die Aussagen zu sichern und wissenschaftlich zu erschließen.
Anläßlich dieses Projektes
trafen sich am 29. Juni im Plenarsaal des Frankfurter Römer einige
alte Bekannte, wie der FAZ-Prozeßberichterstatter Günther von
Lojewski, Oberstaatsanwalt i.R. Gerhard Wiese, Nebenklage-Anwalt Christian
Raabe, Prozeßgutachter Hans Buchheim und die zum Zeitpunkt des Prozesses
für die israelische Zeitung Ma'ariv tätige Journalistin Inge
Deutschkron wieder. Außerdem war der polnische Strafrechtsprofessor
Witold Kulesza eingeladen.
Interessanterweise wiederholte sich
auf dem Podium eine Kontroverse, wie sie auch schon vor über dreißig
Jahren im Prozeß bestand. Deutschkron kritisierte die Vernehmungspraxis
des Senatspräsidenten Hans Hofmeyer, der wiederholt ZeugInnen in Situationen
gebracht hatte, daß sie sich als die eigentlich Angeklagten betrachten
mußten. Das stieß auf heftigen Widerspruch bei Buchheim, Wiese
und von Lojewski, die meinten, ein parteiisches Verhalten Hofmeyers hätte
von der Verteidigung zur Anfechtung des Prozesses genutzt werden können.
Als schwierig hatte es sich damals
auch erwiesen, den Angeklagten ihre Schuld individuell und zweifelsfrei
nachzuweisen. Das deutsche Strafrecht erwies sich als Individualstrafrecht
nicht in der Lage, die politische Realität eines Vernichtungslagers
zu erfassen. Die überlebenden Zeugen konnten sich nach zwanzig Jahren
und angesichts der arbeitsteilig organisierten Mordmaschinerie des Vernichtungslagers
selten so erinnern, daß sie den Vorschriften des Strafrechts genügten.
In der Regel hatten die Deutschen zudem genau darauf geachtet, daß
diejenigen "Funktionshäftlinge", die sich über die gesamten Lagerverhältnisse
orientieren konnten, nicht überlebten.
Die vermeintliche Neutralität
des bürgerlichen Rechts stellte eine Situation her, die den Tätern
zuarbeitete und die Opfer ihre grauenvolle Vergangenheit nochmals durchleben
ließ und sie in Beweisnot brachte. Zudem entwikkelte sich eine Täterhierarchie,
die im umgekehrten Verhältnis zu der Höhe des Dienstgrades stand,
da den unteren Chargen Taten einfacher nachzuweisen waren.
Der ehrenwerte Versuch Inge Deutschkrons,
den Diskussionsrahmen aufzubrechen und auf die Unterschiedlichkeit staatlichen
Handelns zu verweisen, indem sie die RAF-Gesetze der siebziger Jahre in
die Debatte einführte, war jedoch eher fragwürdig. Neben Deutschkron
gelang noch Anwalt Raabe der Sprung über den juristischen Gartenzaun,
als er die wohlfeilen Worte von Politikern zur Verantwortung aus der Vergangenheit
der Haltung der Bundesregierung zu Entschädigungszahlungen für
Zwangsarbeiter gegenüberstellte.
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Micha Elm / Jens Hoffmann
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