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7. Juli 1999 Jungle World

Strafsache 4 Ks 2 / 63

Auf einer Tagung des Fritz Bauer-Instituts diskutierten Beteiligte und Beobachter des Auschwitz-Prozesses die Strafverfolgung von NS-Tätern

Der erste Frankfurter Auschwitz-Prozeß, die umfassendste Bemühung eines bundesdeutschen Gerichtes, den Massenmord an den europäischen Juden zu verhandeln, wurde von Zufällen in Gang gesetzt.

Sie waren offensichtlich notwendig in einem Land, in dem es nie den gesellschaftlichen und politischen Willen gab, NS-Täterinnen und -Täter zur Rechenschaft zu ziehen, sondern es stets engagierten einzelnen geschuldet war, wenn sich einer der notorisch vergeßlichen, aber sonst gut erhaltenen Nazis vor einem bundesdeutschen Gericht verantworten mußte.

Im März 1958 schrieb ein damals in der Strafanstalt Bruchsal inhaftierter ehemaliger Auschwitz-Häftling einen Brief an die Stuttgarter Staatsanwaltschaft und informierte sie über den Aufenthaltsort des SS-Oberscharführers Wilhelm Boger, eines wegen seiner Foltermethoden berüchtigten Angehörigen der politischen Abteilung des Stammlagers Auschwitz. Die zuständigen Behörden reagierten zunächst zögerlich und begannen erst nach der

Intervention Hermann Langbeins, des

Generalsekretärs des Internationalen Auschwitz-Komitees, mit den Ermittlungen. Langbein war später Zeuge und Beobachter des Prozesses; er stellte den Kontakt zwischen bundesdeutschen Justizbehörden und aussagebereiten Überlebenden des Lagers her und veröffentlichte 1965 eine zweibändige Dokumentation zum ersten Frankfurter Auschwitz-Prozeß.

Im Januar 1959 fand Thomas Gnielka, ein Journalist der Frankfurter Rundschau, in der Wohnung des Rentners Emil Wulkan ein Verzeichnis von Wachmännern des Lagers Auschwitz, die Häftlinge "auf der Flucht erschossen" hatten. Gnielka übergab die Dokumente dem hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, der sofort deren Bedeutung erkannte. Bauer sorgte für die politische Absicherung bei der Durchführung des Prozesses und initiierte zugleich zahlreiche Forschungsarbeiten zum Holocaust, die über den Prozeß hinaus an Bedeutung gewannen. Er war es übrigens auch, der dem israelischen Geheimdienst den Hinweis auf den Aufenthaltsort Adolf Eichmanns gab, da er Zweifel hatte, ob die bundesdeutsche Justiz dessen strafrechtliche Verfolgung energisch betreiben würde.

Im April 1959 wurde die Frankfurter Staatsanwaltschaft vom Bundesgerichtshof für alle im Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz begangenen Straftaten für zuständig erklärt und begann - unterstützt von der erst 1958 eingerichteten Zentralstelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg - mit den Voruntersuchungen gegen zunächst 24 Angehörige der Lager-SS.

Als der Schwurgerichtsprozeß "gegen Mulka und andere" schließlich am 20. Dezember 1963 eröffnet wurde, saßen 22 Angeklagte im Senatssaal des Frankfurter Römers - dreizehn von ihnen befanden sich gegen Kaution auf freiem Fuß. Wenn auch die Medien den Prozeß aufmerksam begleiteten, traf er in der Öffentlichkeit weithin auf Desinteresse oder Ablehnung. Unerwünscht waren weitere Prozesse gegen deutsche Nazis und Diskussionen um die Verjährungsfrist für Naziverbrechen, die am 8. Mai 1965 wirksam werden sollte. Unerwünscht war auch die DDR-Kampagne gegen die Kontinuität der Nazi-Justiz, bei der weit über 1 000 bundesdeutsche Juristen namentlich bekanntgemacht wurden. Selbstverständlich hingegen war für die Verteidiger - insbesondere für den Rechtsanwalt Erich Laternser - die zum Teil schikanöse Behandlung der Belastungszeugen, für deren Leben nach der Befreiung sich im übrigen kaum jemand in der bundesdeutschen Öffentlichkeit interessieren mochte.

Der erste Frankfurter Auschwitz-Prozeß endete nach zwanzig Monaten im August 1965 mit lebenslangen Zuchthausstrafen für sechs Angeklagte. Zwei Beschuldigte wurden freigesprochen, zwei wurden aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Verfahren entlassen. Die restlichen elf Angeklagten erhielten Freiheitsstrafen zwischen 14 Jahren und drei Jahren und drei Monaten.

Die Enttäuschung bei Befürwortern des Prozesses wie Hermann Langbein und Fritz Bauer über die geringe Höhe der verhängten Strafen wurde nur zum Teil durch die Hoffnung gemildert, daß durch die Wahrnehmung der während des Prozesses öffentlich gewordenen Tatsachen ein politisches Bewußtsein sich entwickeln werde, das beides enthalte: die unversöhnte Auseinandersetzung mit den Täterinnen und Tätern und die Erinnerung an die Opfer.

Ab Februar 1964 waren die Verhandlungen "zur Stütze des Gedächtnisses des Gerichts" aufgezeichnet worden. Seit 1997 hat sich das Fritz Bauer-Institut der in Vergessenheit geratenen Tonbänder angenommen, die teilweise aus dem Polnischen transkribiert werden müssen. Es plant die Einrichtung einer Volltextdatenbank, um die Aussagen zu sichern und wissenschaftlich zu erschließen.

Anläßlich dieses Projektes trafen sich am 29. Juni im Plenarsaal des Frankfurter Römer einige alte Bekannte, wie der FAZ-Prozeßberichterstatter Günther von Lojewski, Oberstaatsanwalt i.R. Gerhard Wiese, Nebenklage-Anwalt Christian Raabe, Prozeßgutachter Hans Buchheim und die zum Zeitpunkt des Prozesses für die israelische Zeitung Ma'ariv tätige Journalistin Inge Deutschkron wieder. Außerdem war der polnische Strafrechtsprofessor Witold Kulesza eingeladen.

Interessanterweise wiederholte sich auf dem Podium eine Kontroverse, wie sie auch schon vor über dreißig Jahren im Prozeß bestand. Deutschkron kritisierte die Vernehmungspraxis des Senatspräsidenten Hans Hofmeyer, der wiederholt ZeugInnen in Situationen gebracht hatte, daß sie sich als die eigentlich Angeklagten betrachten mußten. Das stieß auf heftigen Widerspruch bei Buchheim, Wiese und von Lojewski, die meinten, ein parteiisches Verhalten Hofmeyers hätte von der Verteidigung zur Anfechtung des Prozesses genutzt werden können.

Als schwierig hatte es sich damals auch erwiesen, den Angeklagten ihre Schuld individuell und zweifelsfrei nachzuweisen. Das deutsche Strafrecht erwies sich als Individualstrafrecht nicht in der Lage, die politische Realität eines Vernichtungslagers zu erfassen. Die überlebenden Zeugen konnten sich nach zwanzig Jahren und angesichts der arbeitsteilig organisierten Mordmaschinerie des Vernichtungslagers selten so erinnern, daß sie den Vorschriften des Strafrechts genügten. In der Regel hatten die Deutschen zudem genau darauf geachtet, daß diejenigen "Funktionshäftlinge", die sich über die gesamten Lagerverhältnisse orientieren konnten, nicht überlebten.

Die vermeintliche Neutralität des bürgerlichen Rechts stellte eine Situation her, die den Tätern zuarbeitete und die Opfer ihre grauenvolle Vergangenheit nochmals durchleben ließ und sie in Beweisnot brachte. Zudem entwikkelte sich eine Täterhierarchie, die im umgekehrten Verhältnis zu der Höhe des Dienstgrades stand, da den unteren Chargen Taten einfacher nachzuweisen waren.

Der ehrenwerte Versuch Inge Deutschkrons, den Diskussionsrahmen aufzubrechen und auf die Unterschiedlichkeit staatlichen Handelns zu verweisen, indem sie die RAF-Gesetze der siebziger Jahre in die Debatte einführte, war jedoch eher fragwürdig. Neben Deutschkron gelang noch Anwalt Raabe der Sprung über den juristischen Gartenzaun, als er die wohlfeilen Worte von Politikern zur Verantwortung aus der Vergangenheit der Haltung der Bundesregierung zu Entschädigungszahlungen für Zwangsarbeiter gegenüberstellte.

  •  Micha Elm / Jens Hoffmann
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