Wegweisen statt weglaufen
Seit zwei Jahren gilt in Österreich
das Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt: Prügelnde Ehemänner
müssen die Wohnung verlassen
Rückkehr verboten! Gewalttäter
müssen in Österreich raus aus der Wohnung, seitdem im Mai 1997
das "Gesetz zum Schutz vor Gewalt" in Kraft getreten ist. Sind die Opfer
von "häuslicher" Gewalt nun tatsächlich besser geschützt?
Wo liegen die Stärken und Schwächen des Gesetzes? Wie oft wurde
das Gesetz überhaupt angewendet? Nach fast zwei Jahren kann eine erste
Bilanz gezogen werden.
Die gesetzliche Regelung muß
als Reaktion auf die zunehmende und gleichzeitig immer noch tabuisierte
Gewalt in den Familien verstanden werden, und es ist mit Sicherheit ein
Verdienst der neuen Frauenbewegung aus den siebziger Jahren, daß
familiäre Gewalt überhaupt ein Thema geworden ist. Bis zum Beginn
des 20. Jahrhunderts besaß in Österreich der Ehemann ein offizielles
Züchtigungsrecht gegenüber seiner Frau. Einzige Einschränkung:
Er durfte sie nicht umbringen.
Aus dieser Geschichte begründet
sich wohl auch die bis heute herrschende gesellschaftliche Toleranz gegenüber
familiärer Gewalt. Das zeigt sich nicht nur an der Akzeptanz von Schlägen
als Erziehungsmittel bei Kindern. Das zeigt sich auch am männlichen
Selbstverständnis. Die "Herren im Haus", die ihren Gemahlinnen nicht
immer wieder mal zeigen, wo es langgeht, was sie zu tun und zu lassen haben,
werden in Österreich immer noch gerne als Waschlappen lächerlich
gemacht.
Das Gesetz zum Schutz vor Gewalt
kann freilich nicht alle Aspekte von Gewaltsituationen berücksichtigen.
Aber mindestens gegen körperliche Mißhandlungen und grobe Äußerungen
von Psychoterror sind die meist weiblichen Opfer oder die Kinder geschützt.
Eines natürlich vorausgesetzt: Die Frau muß in akuten Fällen
zum Telefonhörer greifen, um die Exekutive anzurufen. Darüber
hinaus besteht auch die Möglichkeit, als Betroffene über das
jeweilige Bezirksgericht eine Einstweilige Verfügung zu erwirken,
die eine Wegweisung, d.h. die Verbannung des Täters aus der gemeinsamen
Wohnung, von maximal bis zu drei Monaten ermöglicht, wenn eine gewalttätige
Situation wie beispielsweise Psychoterror nachgewiesen werden kann; dazu
sind allerdings ärztliche oder psychologische Atteste notwendig.
Darüber hinaus kann auch ein
Verbot, sich in einer bestimmten Umgebung aufzuhalten, ausgesprochen werden.
Eine Frau kann beantragen, daß der mißhandelnde Mann die Umgebung
ihres Arbeitsplatzes oder die Umgebung des Kindergartens oder der Schule
des Kindes nicht betreten darf, wenn die Gefahr einer Mißhandlung
besteht.
Bekannt geworden sind in Österreich
im Zeitraum von Mai 1997 bis Dezember 1998 rund 4 500 Fälle von häuslicher
Gewalt, die mit einer Wegweisung des Täters endeten. Tendenz - mit
der Zahl der Meldungen und der Bekanntheit des neuen Gesetzes - steigend.
Allein 1998 intervenierten Polizei und Exekutive täglich 55mal bei
familiären Streitigkeiten, jeweils sechs pro Tag endeten mit einer
Wegweisung von gewalttätigen Personen. Unterm Strich kann also davon
ausgegangen werden, daß jeder neunte Streitschlichtungs-Einsatz der
Exekutive mit einer Wegweisung endet. Rosa Logar von der Wiener Interventionsstelle
gegen Gewalt: "Wir haben im Vorjahr 188 Opfer häuslicher Gewalt betreut,
186 davon waren Frauen."
Bei weitem nicht alle Fälle
von häuslicher Gewalt werden überhaupt bekannt. Fraueneinrichtungen
schätzen, daß jährlich 300 000 Frauen Opfer von innerfamiliären
Mißhandlungen werden. Die Dunkelziffer könnte sogar noch viel
höher liegen, da das Schweigen über die Gewalt immer noch weit
verbreitet ist.
Dieses Schweigen der Frauen hat
sicherlich mehrere Gründe: Wesentlich scheint die Angst zu sein. Mit
einer Drohung nach dem Strickmuster: "Wenn du irgend jemandem etwas erzählst,
dann ...!", lassen sich viele Frauen oder auch mißhandelte und sexuell
mißbrauchte Kinder von einem Schritt "nach draußen" abhalten.
Aber auch die Angst, nicht ernstgenommen, vielleicht gar ausgelacht zu
werden, hindert Frauen und auch Kinder am Reden.
Der Idee eines wirkungsvollen Opferschutzes
verpflichtet, stand vor der Einführung des Gesetzes zum Schutz vor
Gewalt die Überlegung, als Begleitmaßnahme in allen Bundesländern
je eine Interventionsstelle gegen Gewalt einzurichten. Aus finanziellen
Gründen wurden diese Einrichtungen gestrichen und konnten - in dezimierter
Form - erst nach einigen Protesten durchgebracht werden. Die Finanzierung
dieser - derzeit fünf - Interventionsstellen haben je zur Hälfte
das Innen- und das Frauenministerium übernommen. Weitere Interventionsstellen
sind - entsprechend dem ursprünglichen Plan - angestrebt.
Arbeit mit den Opfern gibt es für
die Mitarbeiterinnen in diesen Einrichtungen, aber auch in bestehenden
Beratungsstellen und in den Frauenhäusern genug. Die Betroffenen müssen
nicht nur über ihre Rechte aufgeklärt werden, sondern brauchen
- abgesehen von Zuspruch und Verständnis - meist auch Unterstützung
bei ihren Behördenwegen und bei der Einhaltung von Fristen.
"Das Gesetz ist als Präventionsmaßnahme
zu verstehen", meint Rosa Logar. "Es hat für die durchschnittlichen
prügelnden Ehemänner eine abschreckende Wirkung. Viele Frauen
haben uns berichtet, daß ihre Männer nicht mehr wagten hinzuhauen,
wenn sie einmal mit einem Rückkehrverbot belegt waren. Der Verlust
des Zuhauses schmerzt offensichtlich doch sehr. Das Gesetz wirkt aber nicht
bei notorisch gefährlichen Gewalttätern, in solchen Fällen
hilft nur die Haft."
In Folge der immer häufiger
ausgesprochenen Rückkehrverbote wurden - wie konnte es anders sein
- viele Stimmen laut, daß es Beratungsstellen für gewalttätige
Männer geben solle. Die erste derartige Einrichtung wurde nun im Februar
in Salzburg installiert und rief viele Diskussionen hervor. Die Beratungsstelle
folgt dem Prinzip "Solidarität mit den Tätern, Verurteilung der
Tat", so der bislang einzige Mitarbeiter Harald Burgauner. Durch die "erweiterte
Kenntnis der Täterperspektive" stelle sie einen wichtigen Beitrag
zum Opferschutz dar. Im ersten Jahr werden 50 Männer erwartet, die
sich nach Gewalt-Eskalationen freiwillig an die Beratungsstelle wenden.
Nach bald zwei Jahren sind auch
die Schwächen des neuen Gesetzes klar zu sehen. Die Einstweilige Verfügung
- also die gerichtlich verhängte Wegweisung des Gewalttäters
- endet nach maximal drei Monaten, wenn bis dahin keine Scheidungsklage
eingereicht wurde. "Diese Frist ist erstens zu kurz, und zweitens ist für
viele ältere nicht berufstätige Frauen oder Migrantinnen eine
Scheidungsklage gar nicht empfehlenswert. Auch Kinder sind nicht länger
als maximal drei Monate geschützt. Was mit ihnen nach Ablauf der Frist
geschieht, ist im Gesetz nicht einmal definiert", so Logar. Die MitarbeiterInnen
der diversen Beratungsstellen fordern deshalb die Novellierung des Gesetzes.
Logar: "Wir müssen auch davon
wegkommen, daß Gewalt laut Gesetz nur in bestehenden Beziehungen
möglich ist." Deshalb sei auch abzulehnen, daß Einstweilige
Verfügungen nur dann beantragt werden können, wenn das Zusammenleben
nicht länger als drei Monate zurückliegt. Wer wisse, wie lange
sich unverarbeitete Trennungsgeschichten hinziehen können, werde bestätigen,
daß "Besitzansprüche" sogar nach Jahren noch gewalttätig
eingefordert werden können.
Insgesamt ist das Gesetz heute unumstritten.
Die steigende Zahl der Rückkehrverbote ist auf die wachsende Bekanntheit
des Gesetzes und auf die häufigere Anwendung durch die Exekutive zurückzuführen,
die gelernt hat, mit den Möglichkeiten des Gesetzes umzugehen.
In manchen konservativen Kreisen
wurde zwar versucht, die Wegweisung gegen die Notwendigkeit von Frauenhäusern
auszuspielen. Die Argumentation: Da es das Wegweiserecht gibt, brauche
man keine Fluchtmöglichkeit in Frauen- oder Weglaufhäusern mehr.
Alle, die sich jedoch ernsthaft mit den vielen Aspekten und dem Ausmaß
der familiären Gewalt befassen, wissen, daß vielfältige
Maßnahmen der Gewaltprävention nötig sind.
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