Verkehrsberuhigung auf bayerischem Sonderweg
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
gegen Bayerns Sondergesetz zum Schwangerschaftsabbruch. Gründe für
ihre Entscheidung müssen bayerische Frauen aber auch weiterhin angeben
Die Angleichung der Lebensverhältnisse
zwischen Nord und Süd schreitet weiter voran: Auch bayerische Frauen
sollen künftig in den Genuß bundeseinheitlicher Gesetze kommen.
Mit seiner in der vergangenen Woche gefällten Entscheidung, den größten
Teil der bayerischen Sondergesetze zum Paragraphen 218 für "mit dem
Grundgesetz unvereinbar und nichtig" zu erklären, hat das Bundesverfassungsgericht
damit ein Stück weit Rechtsgleichheit geschaffen. Erste konkrete Folge
des Karlsruher RichterInnnenspruchs: Das bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz
wird es bald nicht mehr geben.
Als Reaktion auf die 1992 bundesweit erfolgte
Liberalisierung des Paragraphen 218 hatten Bayerns Landesväter das
Sondergesetz geschaffen. Frauen, die eine ungewollte Schwangerschaft beenden
wollten, wurden seither zusätzliche Steine in den Weg gelegt. Die
mit dem Schwangerenhilfeergänzungsgesetz einhergehende Repression
von ÄrztInnen, die sich auf Abbrüche spezialisiert haben, erschwerte
Frauen den Gang in die Praxis zusätzlich.
Doch nicht der Inhalt der bayerischen Gesetze,
sondern die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern standen
im Mittelpunkt der Verfassungsklage zweier bayerischer Ärzte. Die
Klage ging zugunsten der Mediziner aus: Das Bundesverfassungsgericht hat
in seinem Urteil dem Land Bayern die Berechtigung, Sondergesetze zu erlassen,
abgesprochen: "Das Grundgesetz weist den Ländern nicht die Aufgabe
zu, kompetenzgemäß getroffene Entscheidungen des Bundes 'nachzubessern'",
urteilten die RichterInnen in Karlsruhe. Auch die Argumentation der bayerischen
Regierung, nur "Lücken" im Bundesgesetz aufgefüllt zu haben,
ließ das Gericht nicht gelten: Ein Bundesgesetz könne auch absichtlich
auf Regelungen verzichten. In diesem Fall dürfe ein Landesgesetzgeber
dem nicht mit zusätzlichen Regelungen widersprechen.
Nicht zur Debatte stand die bayerische
Zusatz-Vorschrift zur Pflichtberatung - dagegen war keine Klage erhoben
worden. Nur in Bayern sind Frauen demnach weiterhin gezwungen, in einer
Zwangsberatung ihre Gründe für den Abbruch zu nennen.
Die Karlsruher RichterInnen bestätigten
mit ihrem Urteil jedoch, daß zentrale Punkte des bayerischen Gesetzes
gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit von ÄrztInnen verstoßen.
Darunter fällt auch die Regelung, wonach die Einnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen
auf 25 Prozent begrenzt bleiben müßten. Der Versuch der Stoiber-Regierung,
mit dieser Klausel Praxen, die sich auf Abbrüche spezialisieren wollen,
zu verhindern, ist damit vorerst gescheitert. Bislang gab es davon ohnehin
nur zwei im Freistaat: Ihre Betreiber Friedrich Stapf aus München
und Andreas Freudemann aus Nürnberg waren die Hauptbeschwerdeführer
der Verfassungsklagen. Drei weitere Ärzte, die zwar nicht spezialisiert
sind, aber ebenfalls mehr
als 25 Prozent ihres Einkommens aus Schwangerschaftsabbrüchen
erzielen, schlossen sich der Klage an.
Die bayerische Staatsregierung hatte bei
der 25-Prozent-Regelung auf Abschreckung gesetzt: Drohungen mit Praxisdurchsuchungen
und weiteren Sanktionen, falls die Quote nicht eingehalten würde,
sorgten dafür, daß immer weniger sich bereiterklärten,
Abbrüche vorzunehmen. "Durch dieses Gerichtsurteil wird es der bayerischen
Staatsregierung nicht mehr möglich sein, zu verhindern, daß
auch in Bayern eine ausreichende Zahl von qualifizierten Ärztinnen
und Ärzten für Schwangerschaftsabbrüche zur Verfügung
steht", erklärte die Familienministerin Christine Bergmann (SPD) dazu.
Unzulässig ist nach Meinung des Verfassungsgerichtes
auch die Bestimmung, nach welcher Ärztinnen und Ärzte den Abbruch
verweigern müssen, wenn die Schwangere nicht zuvor ihre Gründe
für den Abbruch darlegt. In diesen Punkten habe das Land Bayern keine
Gesetzgebungskompetenz, so das Gericht.
"Die CSU und ihre Staatsregierung sind
von den höchsten Richtern eindeutig und unmißverständlich
zurückgepfiffen worden", freute sich SPD-Landeschefin Renate Schmidt:
"Das Verfassungsgericht hat festgestellt, daß der bayerische Sonderweg
den Schutz des ungeborenen Lebens gefährdet, die notwendige Kooperationsbereitschaft
der Frauen in Frage gestellt und für Frauen und Ärzte Rechtsunsicherheit
geschaffen hat." Die Sondergesetze hatten der Intention des Bundesgesetzes
widersprochen, beim "Schutz der Leibesfrucht" weniger auf Repression als
auf das "Zusammenwirken mit der Frau unter Einbindung anderer Berufsgruppen,
nämlich derÄrzte und der Beratungsstellen" zu bauen, wie in der
Urteilsbegründung hervorgehoben wird.
Sozialministerin Barbara Stamm ist da anderer
Ansicht: Das Urteil entspreche einem "Werteverlust unserer Gesellschaft"
und einem "Rückschlag für den Schutz des ungeborenen Lebens",
kommentierte Stamm, die - terminologisch auf einer Linie mit rechtskonservativen
Lebensschützerinnen - nur von "ungeborenen Kindern" statt befruchteten
Eizellen oder Föten spricht.
Zufrieden mit dem Urteil können vor
allem die Beschwerdeführer Stapf und Freudemann sein, denn der Fortbestand
ihrer Praxen ist vorerst gesichert: "Wir hoffen, daß auch die Verantwortlichen
in Bayern jetzt begreifen, daß ein humaner Umgang mit unfreiwillig
schwangeren Frauen das Beste ist", erklärte Freudemann nach der Urteilsverkündung.
Wie zugeschnitten auf die Situation von Stapf ist die Forderung des Verfassungsgerichtes
nach einer "Übergangsregelung zugunsten von Ärzten mit langjähriger
einschlägiger Erfahrung". Denn das Gericht hatte grundsätzlich
zugestimmt, daß nur noch GynäkologInnen Schwangerschaftsabbrüche
vornehmen dürfen. Für die Praxis des Chirurgen Stapf hätte
dies das Aus bedeutet, obwohl er langjährige Erfahrung auf diesem
Gebiet vorweisen kann.
Endgültige Rechtssicherheit jedoch
ist auch mit dem Urteil nicht erreicht: Weder hat der erste Senat entschieden,
ob die bayerischen Regelungen inhaltlich unzulässig sind, noch hat
er das jetzige Bundesgesetz für verfassungsgemäß erklärt.
Sozialministerin Barbara Stamm (CSU) kündigte bereits an, das Urteil
durch einen Gutachter unter die Lupe nehmen zu lassen. Das Verfassungsgericht
selbst hat sie geradezu auf diese Möglichkeit gestoßen: Im Urteil
findet sich bereits der Verweis auf die Möglichkeit einer Normenkontrollklage,
die die Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes überprüfen
müßte.
Vorerst jedoch muß die bayerische
Regierung sich mit dem Mißerfolg abfinden: "Verloren haben die sturen
Fundamentalisten in der Bayerischen Staatsregierung", kommentierte die
frauenpolitische Grünen-Sprecherin im Landtag, Petra Münzel,
das Urteil. Den Konservativen sei es vor allem darum gegangen, sich zu
profilieren und politisches Kapital aus der Regelung zu schlagen. Zwar
fordern die Grünen in ihrem Programm immer noch die "völlige
Abschaffung des frauenfeindlichen Abtreibungsparagraphen 218 aus dem Strafgesetzbuch"
- doch viel Gehör findet diese Forderung im Moment nicht. Das Urteil
des Bundesverfassungsgerichtes ist daher zumindest ein kleiner Erfolg -
vor allem für die Frauen in Bayern.
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