Haftbefehl statt Zivildienst
Wer nicht dienen will, muß fühlen:
In den letzten Wochen sprachen Gerichte ungewöhnlich harte Strafen
gegen Totalverweigerer aus
Heiner Geißler hatte schon in den
achtziger Jahren genau gewußt, wo Zivildienstleistende am besten
ihren Zweck erfüllen könnten. Zum "Entschärfen von Blindgängern"
sollten sie im Verteidigungsfall eingesetzt werden, erklärte der damalige
Bundesminister für Familie, Jugend und Gesundheit in einer Anhörung
zum Kriegsdienstverweigerungsgesetz.
Zwar redet heute kaum noch jemand von diesen
Plänen, an der rechtlichen Situation hat sich deshalb jedoch nichts
geändert. Im Rahmen des Nato-Konzepts der Gesamtverteidigung zählt
der Zivi als soldatischer Erfüllungsgehilfe. Um sich dieser Einbindung
zu entziehen, gibt es nur einen Weg: die totale Krigesdienstverweigerung
(TKDV), die im Wehrpflichtgesetz allerdings nicht vorgesehen ist. Deshalb
führt dieser Weg manchmal direkt in den Knast, wie der Berliner Christof
Haug jetzt erleben mußte.
Wegen Fahnenflucht und Befehlsverweigerung
wurde der Totalverweigerer am 26. Juni zu einer Freiheitsstrafe von elf
Monaten ohne Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten
fällte damit das härteste Urteil wegen TKDV, seit die Wehrpflicht
in Berlin vor acht Jahren wiedereingeführt wurde.
Doch auch im Vergleich mit Urteilen außerhalb
der Hauptstadt ist das Strafmaß, das selbst die zehnmonatige Wehrdienstzeit
übersteigt, unverhältnismäßig hoch. Für Ralf
Siemens von der Berliner "Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und
Militär" fällt es "völlig aus dem Rahmen". Im Schnitt würden
Totalverweigerer zur Zeit mit fünf bis sieben Monaten bestraft.
Die ungewöhnliche Härte der Berliner
Behörde ist jedoch kein Einzelfall. Drei Tage vor dem Prozeß
gegen Haug hatte es im Amtsgericht von Frankfurt/Main einen ähnlichen
Fall in Sachen TKDV gegeben. Noch vor seinem Prozeß erhielt Torsten
Froese einen Haftbefehl, kurze Zeit später mußte er gar in die
Justizvollzugsanstalt Weiterstadt. Anders als Haug hatte Froese zunächst
den Kriegsdienst mit der Waffe nach Artikel 4 des Grundgesetzes erfolgreich
verweigert, den Zivildienst aber nicht angetreten. Bereits 1993 war er
deshalb wegen Dienstflucht nach dem Zivildienstgesetz zu drei Monaten Gefängnis
auf Bewährung verurteilt worden.
Nach einer erneuten Einberufung, der er
nicht Folge leistete, sollte am 23. Juni der zweite Prozeß stattfinden.
Doch zu Beginn des Verfahrens lehnte es Richterin Mickert ab, die beiden
Wahlverteidiger Froeses, zwei ehemalige Totalverweigerer, zuzulassen. Um
einen Befangenheitsantrag gegen die Juristin zu beraten, zogen sich Verteidiger
und Angeklagter auf den Korridor zurück, wurden von dort aber unverrichteter
Dinge von Justizbeamten in den Gerichtssaal zurückgezerrt. Die Folgen
der Auseinandersetzungen: Einem der beiden Anwälte wurde das Schlüsselbein
gebrochen, Froese selbst erhielt einen Haftbefehl. "Ohne rechtliche Grundlage",
so Detlev Beutner vom Urteils- und Informationsservice Totale Kriegsdienstverweigerung,
sitze der Kriegsgegner seitdem in Haft. Die Strafprozeßordnung sieht
Haftbefehle für Angeklagte vor, die zur Hauptverhandlung nicht freiwillig
kommen und deshalb vorgeführt werden müssen.
Diese handgreifliche Verhandlung hat eine
lange Vorgeschichte: Noch 1993 wurden die Gewissensgründe Froeses
gegen jeden Kriegsdienst gerichtlich bescheinigt. Und weil das Grundgesetz
die zweifache Bestrafung für dieselbe Tat verbietet, ließ die
Frankfurter Staatsanwaltschaft das zweite Verfahren wegen der Gefahr der
Doppelbestrafung erst gar nicht zu. Daraufhin legte das Bundesamt für
den Zivildienst (BAZ) Beschwerde ein, die wiederum vom Oberlandesgericht
der Rhein-Main-Metropole abgewiesen wurde. Schließlich, so entschieden
die Richter, könne möglicherweise ein Verfassungsbruch vorliegen.
Das BAZ setzte den Prozeß dennoch mit Hilfe eines Klageerzwingungsverfahrens
durch.
Galt das BAZ bislang im Vergleich zur Bundeswehr
als weniger hartnäckig, so scheint mit dem Vorgehen im Fall Froese
auch hier eine neue Form von "Wehrgerechtigkeit" einzukehren. Und noch
eine andere, informelle Regel ist mittlerweile außer Kraft gesetzt:
Bisher schützte eine anerkannte Gewissensentscheidung zumindest inoffiziell
vor Wiedereinberufung und relativ sicher vor doppelter Verurteilung.
Für Fahnenflüchtige gilt seit
dem Erlaß des Verteidigungsministers Volker Rühe vom 18. Februar
1998 jedoch, daß aus der Truppe nur entlassen wird, wer zu mindestens
sieben Monaten Haft verurteilt worden ist. Nach fünf oder sechsmonatigen
Knaststrafen oder Urteilen auf Bewährung folgt also künftig eine
neue Dienstantrittsaufforderung und damit immer potentiell die Doppelbestrafung.
Denn wer sich, wie die meisten der 150 bis 200 jährlich bekanntwerdenden
TKDV-Fälle, aus politischen Gründen gegen jeden Kriegsdienst
ausspricht, wird auch bei einer zweiten, dritten oder vierten Verhandlung
nicht anders entscheiden.
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