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Jungle World 15. April 1998
Frau ohne Fahrrad
Der islamische Feminismus kann die Macht der Mullahs nicht in Frage stellen

Kann es einen islamischen Feminismus geben?

Aysches Gesichter
Interview mit der Soziologin und Schriftstellerin Shala Shafig

Das islamische Recht im Iran 

Art. 82: In den folgenden Fällen ist die Strafe die Todesstrafe, wobei es keinen Unterschied macht, ob jemand jung ist oder nicht, oder ob jemand Muhsin ist oder nicht. (Nach einer Meinung in der schiitischen Lehre sollen Alte - d.h. Erfahrene - noch zusätzlich ausgepeitscht werden. Ein Muhsin ist ein Mann, der eine ständige Gattin hat.) 

a) Der unerlaubte Geschlechtsverkehr zwischen Personen, wenn ein Eheverbot wegen Verwandtschaft besteht; 

b) der unerlaubte Geschlechtsverkehr mit der Frau des Vaters führt zur Hinrichtung des Täters; 

c) der unerlaubte Geschlechtsverkehr eines Nichtmuslims mit einer Muslimin führt zur Hinrichtung für denjenigen, der den Geschlechtsverkehr vollzieht; 

d) der unerlaubte Geschlechtsverkehr unter Anwendung von Gewalt führt zur Hinrichtung für denjenigen, der die Gewalt anwendet. 

Art. 83: In den folgenden Fällen ist die Strafe die Steinigung. 

a) Der unerlaubte Geschlechtsverkehr eines Mannes, der eine ständige Gattin hat, ihr beigewohnt hat und ihr zu jeder Zeit, die er möchte, beiwohnen kann, zieht die Steinigung nach sich; 

b) der unerlaubte Geschlechtsverkehr einer Frau, die einen ständigen Mann hat, der mit ihr die Ehe, während sie geistig gesund war, vollzogen hat und die die Möglichkeit hat, mit ihrem Mann Geschlechtsverkehr zu haben, zieht die Steinigung nach sich, wenn sie unerlaubten Geschlechtsverkehr mit einem mündigen Mann hatte. (...) 

Art.90: Vollzieht ein Mann oder eine Frau mehrmals einen unerlaubten Geschlechtsverkehr, so wird er bzw. sie beim vierten Mal getötet. (...) 

Art. 102: Bei einer Steinigung wird der Mann bis unter den Gürtel und die Frau bis unter die Brust in eine Grube eingegraben. Dann wird die Steinigung vollstreckt. 

Art. 103: Flieht der zur Steinigung Verurteilte aus der Grube, in die er gesteckt worden ist, so wird er, falls der unerlaubte Geschlechtsverkehr durch Zeugen bewiesen wurde, zur Vollstreckung zurückgebracht. Wurde dieser jedoch durch ein Geständnis bewiesen, so wird er nicht zurückgeholt. (...) 

Art. 110: Die Strafe für Homosexualität in der Form des Verkehrs ist die Todesstrafe. (...) 

Art. 131: Wurde die lesbische Liebe dreimal wiederholt und ist jedesmal die Strafe verhängt worden, so ist die Strafe beim vierten Mal die Todesstrafe. (...) 

Art. 220: An dem Vater oder Großvater väterlicherseits, der seinen Abkömmling tötet, wird keine Vergeltung geübt, er wird nur zur Zahlung des Blutgeldes für die Tötung an die Erben des Getöteten verurteilt. 

Quelle: Strafgesetze der Islamischen Republik Iran. Übersetzt von S. Tellenbach, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, 1996 


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