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Nr. 16/2002 - 10. April 2002
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Freiheit der Repression

Sicherheit im Paket

Die neuen deutschen Anti-Terror-Gesetze im Überblick. Von Emma Schuster und Stefan Käsewieter

Nach den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001 wurden eine ganze Reihe neuer Sicherheitsgesetze in Windeseile und fast problemlos durch das Parlament gebracht. Die größten Änderungen der Sicherheitsgesetzgebung in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurden nur von wenigen Bürgerrechtlern kritisiert, größerer Widerstand dagegen formierte sich nicht.

Emma Schuster und Stefan Käsewieter stellen die Gesetzesverschärfungen vor und erklären, warum trotzdem der Übergang zum Polizeistaat nicht bevorsteht.


Die so genannten Anti-Terror-Gesetze wurden in zwei Etappen beschlossen. Das erste Paket, das schon vor dem 11. September 2001 geschnürt war und aus dem Paragrafen 129b, der Streichung des Religionsprivilegs für nicht christliche Kirchen und einer Etaterhöhung von 1,5 Milliarden Euro für die Sicherheitsbehörden bestand, ging als schnelle politische Reaktion auf die Terroranschläge in den USA durch, obwohl es nicht viel mit ihnen zu tun hatte. Das zweite Paket, in dem umfassende Kompetenzerweiterungen für Nachrichtendienste und Bundespolizeien sowie neue ausländerrechtliche Bestimmungen enthalten sind, wurde Ende Dezember 2001 beschlossen und trat zu Neujahr in Kraft.

Die meisten dieser Neuerungen stellen für rechtstreue Bürger kaum eine Einschränkung der Freiheit dar. Auswirkungen haben sie in erster Linie für Menschen, die aus den verschiedensten Gründen auf das eine oder andere »Schlupfloch« angewiesen sind, etwa in zwei Städten Sozialhilfe beziehen oder nach ihrer Ablehnung als Flüchtlinge einen zweiten Versuch mit einer anderen Identität unternehmen.

Eine zentrale Komponente dieser und früherer Ausweitungen der Sicherheitsgesetze in den vergangenen zehn Jahren ist die Wiederherstellung der vollständigen Souveränität Deutschlands. Mit weitgehenden Kompetenzen ausgestattete Polizeien und Nachrichtendienste gehören zum üblichen Inventar westlicher souveräner Nationalstaaten. Die Föderalisierung und die Trennungen in diesem Bereich wurden von den deutschen Nachkriegsregierungen nicht gewünscht, sondern im so genannten Polizeibrief aus dem Jahre 1949 von den drei Westalliierten diktiert. Was in der Außenpolitik die Auslandseinsätze der Bundeswehr sind, findet in der neuen Sicheheitsgesetzgebung sein innenpolitisches Pendant.

Es ist nahe liegend, diesen Ausbau als Vollendung eines Abkommens zu begreifen, das 1946 zwischen dem amerikanischen General Edwin Sibert und Reinhard Gehlen geschlossen wurde. Gehlen war seit 1942 Leiter der Abteilung Fremde Heere Ost im Generalstab des Heeres gewesen und damit einer der Planer des »Barbarosa«-Feldzuges der Wehrmacht. 1945 hatte er sich, seine engsten Mitarbeiter und wichtige Akten in »geeigneten Schlupfwinkeln« vergraben, um sich nach drei Wochen den amerikanischen Truppen zu unterstellen.

Die Organisation Gehlen war mit den Amerikanern im Antikommunismus und der Anerkennung nationalistischer Interessen vereint, so dass mit der besagten Vereinbarung »eine deutsche nachrichtendienstliche Organisation unter Benutzung des vorhandenen Potenzials geschaffen (wurde), die nach Osten aufklärt, bzw. die alte Arbeit im gleichen Sinne fortsetzt (...). Sobald wieder eine souveräne deutsche Regierung besteht, obliegt dieser Regierung die Entscheidung darüber, ob die Arbeit fortgesetzt wird oder nicht.« (1) Diese Organisation sollte mit den Amerikanern zusammenarbeiten, dabei aber ihre deutschen Interessen in den Vordergrund stellen dürfen. (2) Was hier der spätere Chef des Bundesnachrichtendienstes (BND) schon vor der Wiedererlangung der Souveränität des deutschen Staates aushandelte, ist geradezu exemplarisch für die Besatzungspolitik der Westalliierten.

Fakten schaffend wie der BND, verfuhr auch der Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen, der der erste seiner Art war und nach dessen Muster alle anderen Landesämter (LfV) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) errichtet wurden. Der Polizeibrief verschaffte ihm seine rechtliche Grundlage, obwohl er schon vorher heimlich gebildet wurde und sein Kampf gegen den »Schwarzmarkt« dem Gebot der Trennung zwischen Polizei und Nachrichtendiensten nicht entsprach. Anders als bei dem BND, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesgrenzschutz waren hier nicht »gewendete« Altnazis federführend. Dank der persönlichen Integrität von Werner Jacobi, der ein Überlebender von Auschwitz und seit 1923 Mitglied der SPD war, wurde in den Augen der SPD-Landesregierung die Vermischung von Geheimdienst und Polizei wie bei der Gestapo ausgeschlossen.

Die Wiedergewinnung der deutschen Souveränität, von der »bedingungslosen Kapitulation« bis zur Einheit, gelang durch die Einbindung des Frontstaates Bundesrepublik Deutschland in ein antikommunistisches Bündnis. Doch BGS und BKA waren potenziell immer auch eine Konkurrenz der alliierten Truppen. Die »fehlenden« Befugnisse der deutschen Geheimdienste wurden von den alliierten Diensten abgedeckt. Die deutsche Seite bekam Informationen nur nach fremdbestimmtem Bedarf. (3) Diese Abhängigkeit von dem Wissen der fremden Dienste erklärt die seit Jahrzehnten überall vorhandenen überquellenden »Schubladen« auf deutscher Seite.

Nach dem Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages, mit dem Deutschland 1990 wieder souverän wurde, waren derartige Rücksichten gegenstandslos. Glaubt man Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) und seinem Parteifreund Dieter Wiefelspütz, dem innenpolitischen Sprecher der SPD-Fraktion, so ist die »uneingeschränkte Solidarität« mit den USA geradezu ein Auftrag, das Erbe der Alliierten in der Polizei- und Geheimdienststruktur endgültig zu überwinden.

Obwohl es keinen einzigen echten Milzbrandbrief in Deutschland gab und die offizielle Sicherheitseinschätzung, dass Deutschland ein Rückzugs- und Ruheraum für Terroristen sei, nicht dafür sprach, dass Anschläge irgendeiner Art in Deutschland geplant sind, wurde mit den neuen Gesetzen und der Rasterfahndung eine Art inoffizieller Dauernotstand ausgerufen. Das einzige Problem, das Schily und seine Unterstützer hatten und haben, sind die verfassungsrechtlichen Bedenken der Sachverständigen und die Rechtstreue einiger Landesgerichte, die die veränderten politischen Einschätzungen nicht ohne Weiteres übernehmen wollen.

Der Unterschied der jetzigen Terroristenfahndung zu derjenigen nach Mitgliedern der Roten Armee Fraktion (RAF) in den siebziger Jahren besteht in der gesetzlichen Verankerung. Im Gegensatz zu damals sind die Sicherheitsbehörden heute durch die Fülle unbestimmter Rechtsbegriffe in den neuen Gesetzen gut abgesichert. Dabei sehen sich die Geheimdienste sowieso nur bedingt an Recht und Gesetz gebunden. Der Landesverfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen etwa hörte nach dem 11. September Personen ab, ohne dass es die ihn nach dem G-10-Gesetz (zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) kontrollierende Kommission überhaupt schon gab.

Aus der Fülle der Gesetzesänderungen werden wir uns einige zentrale Teile herausgreifen. (4) Auf die Streichung des Religionsprivilegs werden wir dabei nicht eingehen und zur Rasterfahndung hier nur einige kurze Anmerkungen machen.

Die öffentlichkeitswirksame Einleitung der Rasterfahndung im Rahmen der Suche nach vermeintlichen »Schläfern« war angetan, einen Generalverdacht gegen Ausländer zu erzeugen, aber auch gegen sozial Schwache, da die Sozialdaten für die Landeskriminalämter für die Fahndung geöffnet wurden, obwohl sie gar nicht benutzt wurden. Die Rasterfahndung ist gerade auf Bundesebene mit den Änderungen im BKA-Gesetz deutlich erleichtert worden. Nach einem knappen halben Jahr ist aber auch bewiesen: Ihr einziges vorweisbares Resultat ist die Enttarnung einiger »Sozialhilfebetrüger«.


Der Paragraf 129b des Strafgesetzbuchs (StGB)

Die Initiative zur Erweiterung der Paragrafen 129 und 129a ging vom Europäischen Rat aus, der schon 1997 einen gemeinsamen Aktionsplan »zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität« in den Ländern der EU erstellte. Angestrebt war, die Rechtspraxis aufgrund dieser Paragrafen, die bis dato in Deutschland einmalig war, auf die europäischer Ebene zu übertragen. In Deutschland sollte die Anwendbarkeit auf im europäischen Ausland agierende so definierte »terroristische Vereinigungen« erweitert werden, worunter etwa die baskische Eta zu verstehen war.

Nur in einem Punkt kann die dann umgesetzte Erweiterung der Paragrafen tatsächlich als eine Reaktion auf die Anschläge vom 11. September gesehen werden, nämlich in ihrer Ausweitung auf weltweite Organisationen: »Die Paragrafen 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland.«

Dass sich beim Paragrafen 129b grundsätzlich die gleiche Ermittlungs- und Rechtspraxis einstellen wird wie bei dem Paragrafen 129a, ist wahrscheinlich, da es sich ebenso um einen Ermittlungsparagrafen handelt, der ein Gruppendelikt zum Objekt hat. Wer davon betroffen ist, wird immer wieder neu entschieden. Ob es bei islamistischen Organisationen bleibt oder ob bald auch jede Reise nach Chiapas ins Visier der Staatsschützer kommt, ist noch offen. Grundsätzlich können politische Organisationen in der ganzen Welt gemeint sein, die Verbindungen nach Deutschland haben, bis hin zu nicht anerkannten Staaten.

Es handelt sich aber nicht um eine Sonderbestimmung für Ausländer, der Paragraf kann genauso gut eine Solidaritätsgruppe für eine oppositionelle Bewegung in irgendeinem Land der Erde treffen. Dass bei der Auslegung, was nun eine terroristische Vereinigung und was eine Befreiungsbewegung ist, ein politisches Kalkül ansetzt, zeigt sich zum einen darin, dass die Entscheidungskompetenz beim Generalbundesanwalt konzentriert ist, wird aber zum anderen auch offen angemerkt: »Wegen der mit der Feststellung und Beurteilung einer im Ausland bestehenden Vereinigung als terroristisch und mit einer Strafverfolgung in Deutschland verbundenen (außen-) politischen Implikation ist abzusehen, dass Opportunitätserwägungen zunehmend an Bedeutung gewinnen werden«, lautete die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf.

Selbst die Tatsache, dass die damit verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten von zentraler Bedeutung sind, wird in dieser Stellungnahme betont. Der Bundesrat möchte, dass das »spezielle Sachwissen sowie die in tatsächlicher Hinsicht gesammelten Erkenntnisse bestmöglich genutzt werden«.


Die Nachrichtendienste

Die Geheimdienste haben ein neues Aufgabenfeld und eine Reihe neuer Kompetenzen erhalten, mit denen das Trennungsgebot untergraben wird. Dabei wird von Bürgerrechtlichern gerne die Effektivität übersehen, die darin besteht, politisch opportun und gleichzeitig demokratisch legitimiert entscheiden zu können, welche politischen Taten verfolgt werden und welche nicht. Auf die demokratische Legitimation wollen die Verantwortlichen in der Politik nicht völlig verzichten.

Die Gesetzesänderungen gelten für den Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) in etwa gleicher Weise. (5) Die grundsätzliche Erweiterung des Aufgabengebietes betrifft nur die Inlandsdienste. Bisher sammeln sie Informationen über Leute, die etwas gegen den Staat haben oder »auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden« könnten (Bundesverfassungsschutzgesetz, Paragraf 3). Nun kommen hinzu »Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (...), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (...) gerichtet sind«. (6)

Diese neue Aufgabe soll nach der Begründung der Bundesregierung notwendig sein, weil die alten Aufgabenfelder »zunehmend zu kurz (griffen), da sie Bestrebungen nicht erfassten, die sich gegen politische Gegner im Ausland richten und denen Gewaltanwendung oder entsprechende Vorbereitungen in Deutschland nicht oder nur sehr schwer nachzuweisen (sind)«.

Das neue Aufgabenfeld ist derart vage definiert, dass es dem Amt selbst überlassen bleibt, seine Beobachtungsobjekte zu bestimmen. Doch erschöpfen sich die neuen Befugnisse der Dienste mitnichten in dieser generellen Bestimmung. Ihre Rechte zur Informationssammlung werden erheblich erweitert. Dabei ist ein wesentlicher Punkt die Überwachung der Telekommunikation. Vereinfacht wird es nun, gerade Mobilfunknetze zu überwachen. Dazu gehört vor allem, dass die Netzbetreiber (wie auch die Internetprovider) verpflichtet sind, ein halbes Jahr lang Verbindungsdaten, Geräte- und Kartennummern zur Verfügung zu halten. Auskunftspflichtig sind darüber hinaus auch Luftfahrtunternehmen, Postdienste und sogar Banken (Paragraf 8). Dazu kommen noch der Zugriff auf das Ausländerzentralregister sowie eine engere Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden.

Mit Hilfe nun legalisierter technischer Mittel und Verfahren wie etwa des IMSI-Catcher und der Zusammenführung der Daten, ergibt sich die Möglichkeit, umfassende Bewegungsbilder von Handybesitzern zu erstellen. Daneben wird ein weiterer Arbeitsbereich der Nachrichtendienste, die Sicherheitsüberprüfung, ausgebaut. Das Durchleuchten von Personen, die an zentralen Punkten staatlicher Einrichtungen arbeiten, wird ausgeweitet auf Menschen, die in »lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen« arbeiten wie auch in anderen Firmen, die »für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind« (Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Paragraf 1).

Gemeint sind damit Flughäfen, Krankenhäuser, Energieversorger, Wasserwerke, Bahn und Post, aber auch Rundfunk- und Fernsehanstalten. Es sind also zum einen ehemals staatliche Einrichtungen, die mit ihrer Privatisierung aus der besonderen staatlichen Kontrolle herausfielen, zum anderen sind es mit dem Fernsehen und dem Radio die zentralen Informationsmedien, deren private Abteilungen nicht gänzlich unkontrolliert senden sollen. Noch nicht einmal das BfV kann genau angeben, wer in den Betrieben überprüft werden soll.

Den Nachrichtendiensten werden damit ihre Möglichkeiten erweitert, in die beruflichen Laufbahnen der verschiedensten von einer Nonkonformitätsunterstellung betroffenen Menschen einzugreifen. Zum Radikalenerlass gesellt sich der »vorbeugende Sabotageschutz«.


Auf dem Weg zur einheitlichen Bundespolizei

Die Schaffung einer einheitlichen Bundespolizei steht bereits seit den siebziger Jahren auf der Tagesordnung. Über der Frage, welche es sein solle, ist eine Konkurrenz zwischen BKA und BGS erwachsen. (7) In erster Linie wurde nun die Zentralstellenkompetenz des BKA ausgebaut. Dafür wurde im Paragrafen 7 des BKA-Gesetzes der Umweg über die Landespolizeien, der bei den Datensammlungen des BKA bislang noch gemacht werden musste, abgeschafft. Es geht dabei um die ins Gerede gekommene so genannte Initiativermittlungskompetenz. Sie ist dem BKA im Zuge der Gesetzgebung zur organisierten Kriminalität offiziell zuerkannt und mit der vollzogenen Arbeitserleichterung in eher zurückhaltender Form bestärkt worden, um deutlich zu machen, dass der Gesetzgeber die Anwendung dieser Kompetenz auch wirklich will. Nach Äußerungen aus dem Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) sei sie bisher viel zu wenig genutzt worden. Sie schafft zusätzliche Arbeit mit höchst zweifelhaften Ergebnissen, und am Ende fehlt womöglich aus politischen Opportunitätserwägungen der strafrechtliche Verfolgungswille.

Die Kompetenz zur verdachtsunabhängigen Ermittlung befreit das BKA von den Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Anfangsverdacht und erleichtert die Verwertung von Geheimdienstinformationen für die Strafverfolgung. Des Weiteren ermöglichen es diese Befugnisse, nach politischen Weisungen vorzugehen.

Dazu gesellen sich die neue Zuständigkeit des BKA für schwere Fälle von Computersabotage und eine Ausweitung der Möglichkeiten zum Abhören von Privaträumen. War die bisherige Legitimationsfigur für das Abhören der Schutz von BKA-Bediensteten, so können jetzt zum Schutz aller »vom Bundeskriminalamt beauftragten Personen« (Paragraf 16 a) solche Mittel eingesetzt werden, was noch größere Interpretationsspielräume eröffnet.

Die Neuerungen für den BGS nehmen sich demgegenüber fast bescheiden aus. Die Definition dessen, was Grenzgebiet ist, wurde erweitert: Von den seewärtigen Begrenzungen aus kann der BGS nun bis zu 50 Kilometer (im Ausnahmefall bis zu 80 Kilometer) ins Landesinnere hinein aktiv werden. Mit dieser neuen Regelung sind nun auch verschiedene Küstenstädte reguläres Einsatzgebiet (BGS-Gesetz, Paragraf 2).

Der internationale Luftraum wird an Bord deutscher Flugzeuge mittels der als »Sky-Marshals« operierenden BGS-Beamten zu einem Einsatzgebiet des BGS (Paragraf 4a). Also kann bewaffnete deutsche Polizei weltweit unterwegs sein; allerdings fehlt noch die internationale rechtliche Grundlage, weshalb es noch die Zustimmung des Piloten an Bord braucht. Bezweckt wird damit die rechtliche Absicherung von gewaltsamen Abschiebungen.

Daneben darf der BGS nun bei denjenigen, die er verdachtsunabhängig in seinem Einsatzgebiet »befragt«, auch die Ausweise kontrollieren, was ihm bisher verwehrt war (Paragraf 22). Die Suche nach »Illegalen«, die der BGS auch bisher schon betreibt, ist damit auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.


Die neuen Passgesetze

Die Änderung der Sicherheitsgesetzgebung, von der alle Deutschen betroffen sind und bei der am ehesten ein zu weit gehender Eingriff gewittert wurde, war die Aufnahme biometrischer Daten in die Personalausweise und Pässe. Diese Maßnahme soll mehr als bisher sicherstellen, dass der Ausweis und die Person zusammengehören. Das Neue ist nicht die Verwendung biometrischer Daten als solcher, sondern an welche dabei gedacht wird. So werden Lichtbilder und Unterschriften zwar überall hinterlassen, sie sind aber nicht automatisch erfassbar, Fingerabdrücke und die Gesichtsgeometrie dagegen schon. Das neue Gesetz sieht vor, »Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinhabers« (Passgesetz, Paragraf 1) aufzunehmen. Welche Möglichkeit realisiert wird, hängt von der Einigung auf europäischer Ebene ab.

In den weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten unterscheiden die Merkmale sich. Finger- und Handabdrücke gehören zu den üblichen Spuren von Menschen. Die gesichtsgeometrischen Daten haben die Besonderheit, dass es technisch möglich ist, per Computer automatisch Personen zu erkennen, die an Überwachungskameras vorbeigehen. Ein entsprechendes Programm hat die Bundesdruckerei im Dezember vorgestellt. Dafür müsste noch nicht einmal ein neues Merkmal aufgenommen werden, das Lichtbild reicht aus.

Auffällig ist, dass hinsichtlich der biometrischen Daten im Pass die Wünsche der Sicherheitsorgane, etwa DNA-Analysen und Fingerabdrücke für sie in einer Zentraldatei zugänglich zu machen, ganz im Gegensatz zu den Ausländergesetzen nicht berücksichtigt wurden. Es wird keine Zentraldatei eingerichtet, die alle Deutschen umfasst.


Die neuen Ausländergesetze

Unter dem Motto »Keine Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention auf Terroristen« wurde eine umfassende Änderung der Ausländergesetzgebung vorgenommen. Dabei wurde auf zwei unterschiedliche Bedrohungsszenarien zurückgegriffen: Der Ausländer als Schmarotzer, Drogendealer, Kleinkrimineller, der vor allem die soziale Sicherheit gefährdet, wird gleichgesetzt mit dem Terroristen, der, ansonsten angepasst, eine kaum zu überschauende Gefahr bedeutet und von jedem verkörpert werden kann. Diese beiden Bilder zusammenzubringen, ist eines der Kunststücke, das mit dem neuen Bedrohungsszenarium vollbracht wird.

Eine relativ kleine Gruppe von Menschen wird benutzt, um konkrete Kontrolltechniken, wie die biometrischen Merkmale, auszuprobieren, bevor sie eventuell auf die gesamte Gesellschaft angewandt werden. Dass man dies mit Ausländern besonders gut machen kann, liegt daran, dass von ihnen der »Wille zum Staat«, die Identifikation mit ihm, nicht gefordert wird. Es genügt ihre bloße Unterwerfung und Anpassung.

Die zentralen Änderungen in der Ausländergesetzgebung betreffen zwei Ebenen. Zum einen sind es die Pass- und Visabestimmungen, die eine genauere Identifizierung und Erfassung gewährleisten sollen, zum anderen geht es um eine Erweiterung der Möglichkeiten, Menschen ohne deutschen Pass auszuweisen bzw. gar nicht erst einreisen zu lassen.

Die Aufenthaltspapiere sollen mit dem biometrischen Merkmal des Fingerabdrucks versehen werden, der maschinenlesbar gespeichert wird (Ausländergesetz, Paragraf 5). Diese Daten und auch die von Menschen, die visumspflichtige Freunde oder Verwandte einladen, werden im Ausländerzentralregister gespeichert. Auf dieses haben nun alle öffentlichen Stellen Zugriff, so kann etwa die Polizei bei einer ihrer Personenkontrollen unmittelbar auf die dort abgelegten Daten zurückgreifen und über den aktuellen Aufenthaltsstatus der betroffenen Person informiert werden. Zur Visumserteilung kann diese Datei ebenso abgefragt werden, so dass eine Ablehnung möglichst endgültig ist. Die Ausländerämter sollen ihnen vorliegende Daten ungefragt an die Nachrichtendienste weiterleiten, wenn sie als nützlich eingeschätzt werden.

Die Nachrichtendienste haben ihrerseits uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Datei. Dabei kann im Zuge der internationalen Zusammenarbeit auch mit den entsprechenden Behörden der Verfolgerstaaten kooperiert werden - eine Begleiterscheinung, die die Offenlegung von Fluchtgründen bei einer zu befürchtenden Ablehnung lebensgefährlich machen kann. Das gleiche Verhalten von Deutschen im Ausland fiele unter »Spionage für eine fremde Macht«.

Des Weiteren soll die eindeutige Identifizierung von Asylsuchenden über Fingerabdrücke und Sprechproben erleichtert werden. Damit soll nicht nur verhindert werden, dass Menschen in unterschiedlichen europäischen Ländern unter wechselnden Namen versuchen, Asyl zu erhalten, sondern diese Daten können auch gleich mit Tatspurendateien der Polizei verglichen und zur Beweissicherung verwendet werden (Asylverfahrensgesetz, Paragraf 16).

Das Ausweisungsrecht ist erheblich verschärft und die Gründe für eine Nichtanerkennung sind ausgeweitet worden. So kann eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erlangen, wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet, sich an politisch motivierter Gewaltanwendung beteiligt oder auch nur damit droht oder verdächtigt wird, eine internationale terroristische Vereinigung zu unterstützen. Auch wer schon ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung hat und durch solche Verhaltensweisen auffällt, kann sie wieder verlieren. Der Katalog der Regelausweisungsgründe wurde erheblich erweitert. Es soll sofort ausgewiesen werden, wer sein Visum unberechtigterweise erhalten hat oder wegen eines Demonstrationsdeliktes oder einer anderen Straftat (Schleusen, Dealen etc.) verurteilt wurde.

Auch das Verbot der Abschiebung bei einer Bedrohung von Leben und Freiheit gilt zukünftig nicht mehr, wenn Kriegsverbrechen vermutet werden oder der Ausländer »sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen« (Paragraf 51) - was relativ beliebig interpretierbar ist.

Die auf Nichtdeutsche bezogenen Änderungen gehen über das ihnen gewidmete Gesetz hinaus. Das Vereinsrecht ist in Bezug auf »ausländische Vereine« eingeschränkt worden. Nach der Neufassung des Paragrafen 14 im Vereinsgesetz sollen »Ausländervereine«, d.h. solche, deren Mitglieder oder Leiter vorwiegend nicht aus EU-Ländern stammen, von den Innenministern verboten werden können, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit in irgendeiner Weise als gewalttätig oder terroristisch beurteilt werden oder auch nur »die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland« gefährden.


Resümee

Ob die Gesetzesänderungen ihren öffentlich deklarierten Zweck, die Enttarnung von islamistischen Geheimbünden und deren »Schläfern« erfüllen, ist eine Frage, die wir uns aus guten Gründen nicht gestellt haben. Noch nicht einmal die Behörden und deren Gesetzesbegründungen halten den Bezug zu den Anschlägen in den USA aufrecht. Wir haben gezeigt, dass die neuen Rechte alle möglichen staatlichen Bedürfnisse befriedigen, deshalb ist es auch nur für Bürger, die sich diesem Staat verbunden fühlen, wichtig, ob die neuen Sicherheitsgesetze »Terroristen« überhaupt noch erfassen.

Karl Marx hat in diesem Punkte noch immer Recht: »Durch den Begriff der Sicherheit erhebt sich die bürgerliche Gesellschaft nicht über ihren Egoismus. Die Sicherheit ist vielmehr die Versicherung ihres Egoismus.« (8) Im Folgenden versuchen wir eine Kritik an der Kritik der Sicherheitsgesetze, wie sie von Bürgerrechtlern erhoben wurde.


Anmerkungen

(1) Reinhard Gehlen: Der Dienst. Stuttgart 1971, S.138

(2) Seitdem die USA ihre Akten geöffnet haben, ist dies nun auch offiziell belegt. Vgl. George Lardner Jr. in Washington Post, 18. März 2001; S.A04

(3) Die US-amerikanischen Geheimdienste hören mit ihrem System Echelon immer noch Telefongespräche in Deutschland ab, was dazu geführt hat, dass ausgerechnet aus dem Etat des ersten Anti-Terror-Paketes Krypto-Handys für Bundestagsabgeordnete angeschafft wurden, damit die amerikanischen Verhandlungspartner nicht immer im Voraus über die deutsche Verhandlungsposition Bescheid wissen. Vgl. stern, 4/2002, S.27

(4) Für weitere Einzelheiten vgl. www.cilip.de

(5) Das war auch nicht anders zu erwarten, ist diese Unterteilung doch nur eine pragmatische innerhalb der Geheimdienste. Die LfV und das BfV sind generell für alle in Deutschland politisch gefährlich erscheinenden Gruppen zuständig, der BND für die Auslandsspionage und der MAD für alles, was dem Militär schaden könnte.

(6) Die neuen Gesetze sind veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jg. 02 Teil I Nr.3, Bonn 11. Januar 2002, Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Im Weiteren beziehen wir uns auf diese gültigen Gesetze und nennen sie einmal, alle folgenden Angaben von Paragrafen beziehen sich auf das jeweilige Gesetz.

(7) Vgl. dazu die Papiere: »Sicherheit und Zukunft im Wandel« der Gewerkschaft der Polizei - Bezirk BGS und des BDK in Nordrhein-Westfalen: »Innere Sicherheit - Deutschland am Scheideweg«.

(8) Karl Marx: MEW 1, S.366



Demokratie und Polizeistaat. Von Emma Schuster und Stefan Käsewieter



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