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"Das war Schadensbegrenzung"

Interview mit Edith Lunnebach

Sie haben im Mai 1990 - nach dem Revisionsverfahren - den Prozeß gegen Ingrid Strobl eher pessimistisch eingeschätzt. Es war doch aber immerhin ein kleiner Sieg, daß das ursprüngliche Urteil von fünf auf drei Jahre Haft heruntergeschraubt werden mußte.

Das Problem ist für mich auch in der rückblickenden Betrachtung, daß diese lange Haftzeit möglich war. Ich bin nach wie vor der Meinung, daß die Beweislage dafür nicht ausreichte. Das Revisionsurteil kann nicht euphorisch stimmen. Daß der Vorwurf nach Paragraph 129a weggefallen ist, war nicht mehr als eine Schadensbegrenzung.

In jedem Krimi hätte der Prozeß anders ausgehen müssen. Es gab doch keine "Beweise"?

Beweise werden immer interpretiert. Außer dem Fingerabdruck oder dem Messer in der Hand gibt es ja immer wenig an objektiven Beweisen. Das war im Verfahren gegen Ingrid Strobl ganz herausragend: Da wurde sehr viel interpretiert. Der Verdachtshintergrund, im Sinne des Gerichts interpretiert, spielte hier eine große Rolle, zunächst ja auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf nach Paragraph 129a.

Ich habe das nie ganz verstanden. Bei dem einen Weckerkäufer wird das Verfahren eingestellt, eine andere Weckerkäuferin wird jetzt demnächst vor Gericht gestellt. Das hat für mich keine Logik oder Durchschaubarkeit.

Strafprozesse haben leider immer wenig mit rationalen Abläufen zu tun. Das ist immer auch eine Sache von Emotionen oder Politik oder beidem. In den politischen Verfahren ist das ganz besonders stark, und das frustriert auch ständig. Und bedeutet auf der anderen Seite, daß man ganz besonders sorgfältig arbeiten muß. Weil man immer gegen diesen Verdachtsschwamm anrennt, gegen die Watte... gegen das Nichts, gegen das, was nicht feststeht. Es ist ja viel einfacher zu verteidigen, wenn du nur beweisen mußt, ob du von A bis B gegangen bist. Wenn du aber beweisen sollst, daß du niemals von A nach B gegangen wärest oder auch nie daran gedacht hast, dies zu tun, dann wird das besonders kompliziert.

Sie sind auch Verteidigerin in den sogenannten PKK-Prozessen. Handelt es sich dabei auch um Verfahren nach Paragraph 129a?

Ja, es hat eine ganze Reihe davon gegeben. Ich war auch Anwältin im großen PPK-Prozeß in Düsseldorf. Meinem Mandanten war eine schlichte Freiheitsberaubung vorgeworfen worden, er war aber angeblich Mitglied einer "terroristischen Vereinigung" und deshalb mit all den anderen - anfangs 18 - auf der Anklagebank.

Das Verfahren hat lediglich in einem Fall mit einer Verurteilung nach 129a geendet. In vielen Fällen wurde es eingestellt, zwei der Angeklagten haben eine Einzelfallverurteilung wegen Mordes bekommen, andere wegen Freiheitsberaubung, Urkundenfälschung usw. In einem Fall aber ist geurteilt worden, daß die PKK eine terroristische Vereinigung sei. Das ist allerdings jetzt schon wieder Geschichte geworden, weil die Bundesanwaltschaft in den heutigen PKK-Verfahren sagt, seit April 1996 gebe es keine terroristische Vereinigung mehr in der PKK.

Das ist der veränderten Politik geschuldet?

Ja, es ist eine andere Bewertung eines grundsätzlich gleichen Sachverhaltes. Man mußte sich auf seiten der Ankläger behelfen mit Konstruktionen wie eine "Unterorganisation in Deutschland", was aber aus den Unterlagen gar nicht hervorging.

Ihre Beschreibung stützt die Kritiker des Paragraphen 129a, die es auch innerhalb der Justiz gibt: Es wird großer Zauber veranstaltet, viel Aufwand betrieben, viel Geld ausgegeben, und nichts kommt dabei heraus.

Diese Sammeldelikte sind im materiellen Strafrecht im wesentlichen deshalb aufgenommen, weil sie es ermöglichen, vor einer Anklageerhebung den Ermittlungsbehörden erweiterte Möglichkeiten zu geben. Nicht nur beim Paragraphen 129a, sondern auch beim 129 und anderen. Fast immer ist es so, daß wegen des Organisationsdeliktes keine Verurteilung erfolgt. Die Paragraphen werden benutzt, um ein besonders Gewicht - besonders im politischen Bereich - herzustellen. Stichwort Schauprozeß. Das ist das eine. Dazu kommt, den Ermittlungsbehörden eben diese erweiterten Möglichkeiten zu geben: Überwachungsmaßnahmen, Telefonüberwachung... Wenn man behauptet, der und der ist besonders gefährlich, dann sagt der anordnende Richter schon mal leichter Ja.

Die größte Gefahr dieses Paragraphen geht also - bleiben wir bei den politisch motivierten Verfahren - im Vorfeld von der Gesinnungsschnüffelei aus, von den legalisierten Möglichkeiten der Überwachung und Observation?

Ja. Dazu kommt allerdings noch, daß der Paragraph besondere Haftbedingungen legalisiert und die Zuständigkeit der Verfahren bei der Bundesanwaltschaft. In diesem Bereich sind bekanntlich die Staatsschutzsenate zuständig.

Edith Lunnebach, Köln, war Verteidigerin im Verfahren gegen Ingrid Strobl


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