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Wo ist Zora?

Dezember 1987: Bei der "Aktion Zobel" handelte es sich nicht um eine Invasion von Pelztieren, sondern um eine relativ mißglückte Fahndungsoperation des Bundeskriminalamtes gegen die Revolutionären Zellen

Hamburg, Hannover, Düsseldorf, Ratingen, Köln, Duisburg, Essen und Bochum: Zwischen dem 18. und 21. Dezember 1987 wurden in einer groß angelegten Durchsuchungs- und Fahndungsaktion 33 "Objekte" von etwa 300 Beamten heimgesucht, meist Privatwohnungen, aber auch eine lokale taz-Redaktion, eine Druckerei, ein Fotolabor, eine Ärztinnenpraxis und das Essener "Gen-Archiv", ein damals neu gegründetes Frauenprojekt gegen Gen- und Reproduktionstechnologien. Ziel der "Aktion Zobel", wie der geballte Einsatz im Auftrag der Bundesbehörden sich nannte: 23 Männer und Frauen, gegen die zum Teil Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren, sowie die Beschlagnahmung von Unterlagen, "Druckwerken" und Materialien, die sich kritisch mit Gentechnologie, Flüchtlings- und Bevölkerungspolitik auseinandersetzten. Und Wecker der Marke Emes.

Bereits am Abend des 18. Dezember behauptete die ARD-Tagesschau, dem Bundeskriminalamt sei ein "erfolgreicher Schlag" gegen zwei im Untergrund agierende terroristische Vereinigungen gelungen. Gemeint waren die Revolutionären Zellen (RZ) und deren Ableger Rote Zora. Beide Organisationen hatten Mitte bis Ende der achtziger Jahre ein hohes, politisch motiviertes Anschlagsaufkommen zu verzeichnen - und so gut wie nie war es den Ermittlungsbehörden gelungen, der Täterinnen und Täter habhaft zu werden. Zwischen 1984 und 1987 hatten sich RZ beziehungsweise Rote Zora allein zu 15 Sprengstoffanschlägen oder Attentaten auf Einrichtungen und Verantwortliche bekannt, die für die Verschärfung der bundesdeutschen Ausländer- und Asylpolitik standen. Beachtlich dabei wirkte im Unterschied zu früherer Politik von RAF und auch RZ, daß es - mit Ausnahme von gezielten Knieschüssen auf zwei Entscheidungsträger in Berlin - nicht zu Verletzten oder gar Toten gekommen war. Die Rote Zora hatte mit mehreren Anschlägen auf Forschungseinrichtungen im Bereich Humangenetik von sich reden gemacht und im August 1987 neun Filialen der Bekleidungsfirma Adler in Brand gesteckt. Als Hintergrund dafür diente ein Näharbeiterinnenstreik um die Verbesserungen von Arbeitsbedingungen und die Entlassung der streikenden Frauen in Fernost.

Die Fahndungsaktion vom Winter 1987 war entgegen allem Aufwand und den Verlautbarungen aus dem BKA kein wirklicher Erfolg. Fast niemand der Verdächtigten war angetroffen worden. Zwei Frauen, die Journalistin Ingrid Strobl aus Köln und die Schriftsetzerin Ulla Penselin aus Hamburg, wurden inhaftiert. Fünf Personen hatten sich der drohenden Verhaftung durch Flucht entzogen - einige von ihnen befinden sich auch heute noch, nach zehn Jahren, an unbekannten Aufenthaltsorten. Die meisten "Verdächtigen" mußten sofort wieder auf freien Fuß gesetzt werden. Ein Verfahren gegen Ulla Penselin wurde gar nicht erst eröffnet, nachdem sie einige Monate im Hamburger Untersuchungsgefängnis verbracht hatte. Die Vorhaltungen und "Indizien" - vor allem "klandestines Verhalten" bei Verabredungen - brachen zusammen und konnten schwerlich als "Beweis" für eine Rote-Zora-Mitgliedschaft gewertet werden. Auch in Hamburger Juristenkreisen wurden die BKA-Konstrukte belächelt: So galt die Inhaftierte unter anderem deshalb als verdächtig, weil sie einen anderen Zusteigebahnhof benutzt hatte als mit ihr verabredete Reisegenossinnen, was in einer Stadt, die über drei Bundesbahnhöfe verfügt, keine Ungewöhnlichkeit darstellt.

Anders verlief der Fall Ingrid Strobl. Immerhin mußte die feministisch engagierte Autorin drei Jahre in Haft verbringen und sich einem Mammutverfahren vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht aussetzen. Das als "Weckerprozeß" berühmt-berüchtigt gewordene Verfahren versuchte - vergeblich - den Nachweis zu erbringen, daß die Kölnerin allein durch den Kauf einer mechanischen Uhr, die nicht mehr bei ihr gefunden werden konnte, zumindest eine Unterstützerin der RZ gewesen sein müsse. Der brisante Wecker, so das Gericht, sei sogar Zeitzünder bei einem 1986 von der Gruppe verübten Sprengstoffanschlag auf das Kölner Lufthansa-Verwaltungsgebäude gewesen. Ob dem so war, ist bis heute umstritten, weil die Indizienkette brüchig geblieben ist. Ingrid Strobl - das stand auch von Gerichts wegen nie in Zweifel - konnte selbst am Anschlag nicht beteiligt gewesen sein. Dennoch wurde die Journalistin auch im Revisionsverfahren am 22. Oktober 1990 zu (bereits abgesessenen) drei Jahren Haft wegen "Beihilfe zu einer Sprengstoffexplosion" verurteilt. Der Vorwurf, die RZ unterstützt oder ihnen gar angehört zu haben - die Anklage und Verurteilung nach Paragraph 129a - mußte allerdings auch in ihrem Fall verworfen werden.

Die Verhaftungen und Verfolgungsmaßnahmen des Bundeskriminalamtes im Zusammenhang mit der "Aktion Zobel" gelten, ebenso wie der Strobl-Prozeß, mittlerweile nicht nur bei linken Kritikern des "Gesinnungsparagraphen" 129a als exemplarisches Beispiel für dessen Absurdität und Gefährlichkeit. "Verdachtsspielräume" nämlich, die während eines Gerichtsverfahrens, aber auch schon während der Ermittlungen eine Rolle spielten, gab es - je nach Perspektive und politischer Einstellung - durchaus, weil es sich bei allen Betroffenen um politisch einschlägig engagierte Persönlichkeiten handelte, die sich öffentlich couragiert äußerten oder in Gruppierungen tätig waren, deren kritische Haltung zu politischen Entwicklungen bekannt war. Die Bundesanwaltschaft prägte in diesem Zusammenhang das Wort-Ungetüm "anschlagsrelevante Themen" und meinte damit "Gen- und Reproduktionstechnogien, Bevölkerungspolitik, Prostitutionstourismus, Flüchtlings- und Ausländerpolitik". Im Klartext bedeutete das: Gefahr, ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten, lief, wer sich kritisch mit jenen Themen beschäftigte oder politisch dagegen Sturm lief, die zum Begründungsanlaß für einen Anschlag geworden waren. Oder - in der Logik der Ankläger: Wer die politische Kritik teilt oder gar "unterstützt", wird auch Bomben basteln oder einsetzen.

Selbstverständlich wird in einem solchen Verfahren nicht derart verkürzt oder offen agiert. Die Gefahr aber, die dem Paragraphen 129a innewohnt, liegt genau in dieser Zwickmühle, in der sich sowohl Gerichte als auch Verdächtige oder Angeklagte befinden, wenn es gilt, einen angeblichen "Nachweis" für oder gegen politische Einstellungen zu erbringen. Daß - im Fall Strobl - die Angeklagte damit offensiv umging und aus ihren politischen Ansichten auch vor Gericht keinen Hehl, aber gleichzeitig keine Aussagen zum Verbleib des ominösen Weckers machte, wurde ihr zum Nachteil ausgelegt. Das ist - auf der Rechtsstaatsebene argumentiert - juristisch katastrophal. Immerhin hat die Journalistin allein aufgrund des später wieder fallengelassenen Verdachts nach Paragraph 129a, einer Organisation zugearbeitet zu haben, die als "links-terroristisch" gilt, fast drei Jahre ihres Lebens in Haft verbringen müssen. Zeitweise unter Sonderhaftbedingungen mit Posteinschränkungen, Zensur, Trennscheibe und reglementierten Besuchen.

Wie schwammig und undurchschaubar Verfolgungsmaßnahmen im Bereich der politischen Delikte sind, wird am Beispiel der vor zehn Jahren stattgefundenen BKA-Aktion gegen Kritikerinnen und Kritiker von herrschender Flüchtlings- und Bevölkerungspolitik exemplarisch deutlich. So verständlich es einerseits erscheint, daß Ermittlungsbehörden gern rauskriegen, wer Sprengstoffanschläge macht - im Falle der "Aktion Zobel" ist "politisch" gefahndet und geahndet worden. In altbewährter und kritikwürdiger Weise gegen ein im weitesten Sinne als links einzuordnendes Spektrum. Oder anders ausgedrückt: "anschlagsrelevant".


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