Stütze und Auto?
So einfach geht's!
Sozialhilfe ist ein verbrieftes Recht. Aber auch wer davon wegkommen will,
braucht ein paar Starthilfen
Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist restriktiv und wird von Reform zu
Reform verschlechtert. Manchmal ist es aber auch besser als sein Ruf, besser
jedenfalls, als die Verantwortlichen wahr haben wollen. "Optimierungsgefahr"
heißt bei FDP und CSU, die in dieser Frage ausnahmsweise zusammenarbeiten,
wenn Sozialhilfeberechtigte ihre Rechtsansprüche rigoros durchsetzen.
Wenn das jeder täte, so FDP-Bundestagsabgeordneter Wolfgang Wenk,
sei der Sozialstaat am Ende - und der Abstand zu Beschäftigten aus
unteren Lohngruppen womöglich nicht mehr gewahrt.
Jungle World faßt im Folgenden einige Kernpunkte eines Sozialhilfeleitfadens
zusammen, den die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen
in Bielefeld erstellt hat, um den gesetzlichen Rahmen des BSHG deutlich
zu machen und vor Behördenwillkür zu schützen.
Gemeinnützige Arbeit
Wer Sozialhilfe bezieht, ist verpflichtet, Arbeitsgelegenheiten anzunehmen,
die die Kommunen bereitstellen. Wer das verweigert, bekommt automatisch
sofort 25 Prozent weniger. Wenn es sich bei der Arbeit um sogenannte Prämienarbeit
handelt (1,50 bis drei Mark pro Stunde zusätzlich zur Sozialhilfe),
also zu vermuten ist, daß hier mit Billigstarbeitskräften tariflich
bezahlte Stellen im Öffentlichen Dienst eingespart werden sollen,
sollten Sie sich bei den Gewerkschaften erkundigen und gegebenenfalls Widerspruch
einlegen. Sie dürfen nicht verpflichtet werden, Arbeiten zu übernehmen,
die zu den Regelaufgaben der Kommunen gehören. Das wäre offene
Zwangsarbeit und nach Artikel 12, Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes verboten.
Ebensowenig brauchen Sie einen Einsatz anzunehmen, mit dem die Kommune
unlauteren Wettbewerb gegenüber privaten Anbietern übt.
Auf jeden Fall sollten Sie eine Erklärung darüber verlangen,
wie lange der Arbeitseinsatz dauern und wie es danach weitergehen soll.
Denn Prämienarbeit darf nicht länger als drei bis sechs Monate
gehen, und es muß deutlich werden, daß die Wiedereingliederung
auf den sogenannten ersten Arbeitsmarkt erleichtert wird. Darüber
hinaus muß schriftlich festgehalten und vor der Aufnahme der Arbeit
bekannt sein, wo der Einsatz erfolgt, wer weisungsbefugt ist, welche Arbeit
konkret wann, wo und wie geleistet werden soll sowie wer die Kontrolle
über Arbeitszeit und -leistung hat. Der Einsatz unterliegt der betriebliche
Mitbestimmung des Personal- oder Betriebsrats. Ein Widerspruch hat aufschiebende
Wirkung.
Arbeitsverpflichtung
Sozialhilfe erhält nur, wer bereit ist, auch zu arbeiten. Ausnahme:
Schwangere oder Alleinerziehende mit Kindern bis zu drei Jahren, Antragsteller
mit pflegebedürftigen Angehörigen, Kranke (mindestens drei Monate),
Erwerbsunfähige und Rentner. Dabei gibt es keine Regelungen darüber,
welche Arbeit unzumutbar ist. Es gilt jedoch, daß Sie einen Job nicht
annehmen müssen, wenn die Arbeit körperlich, geistig oder seelisch
zu schwer ist, die künftige Ausübung Ihres bisherigen Berufs
unverhältnismäßig erschwert oder sitten-, gesetzeswidrig
oder gesundheitsgefährdend ist. Außerdem brauchen Sie nicht
als Streikbrecher zu agieren, sich längere Zeit von Ihrer Familie
zu trennen oder gleich nach der Berufsausbildung eine berufsfremde Tätigkeit
anzunehmen.
Wenn Sie sich aus anderen Gründen weigern, Ihrer Arbeitspflicht
nachzukommen, kürzt das Sozialamt die Leistungen und lädt Sie
zum Gespräch. Als Anhaltspunkte für eine Weigerung interpretiert
es dabei erfahrungsgemäß, wenn Sozialhilfebeziehende sich nicht
beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, auf Vermittlungsversuche nicht reagieren
und sich nicht zusätzlich bewerben. Wenn das Amt von Ihnen verlangt,
daß Sie in Eigeninitiative einen Arbeitsplatz suchen, sollten Sie
vorher einmalige Leistungen für Kleidung, die für Vorstellungsgespräche
angemessen ist, Briefpapier, Kopien, Paßfotos, zusätzliche Telefon-
und Fahrtkosten sowie für eigenes Werkzeug, falls das für den
Beruf Voraussetzung ist, beantragen. Zudem können Sie Ihre eigenständige
Arbeitssuche beispielsweise durch die Ausdrucke des Stellen-Informationsservices
beim Arbeitsamt dokumentieren.
Unterhaltsverpflichtung
Verpflichtet, den sozialhilfebedürftigen Partner zu unterstützen,
sind nur Ehefrauen und -männer sowie Partner in eheähnlichen
Gemeinschaften. Wenn beide sozialhilfeberechtigt sind, erhält einer
den Regelsatz für den Hausvorstand, der andere den eines Haushaltsangehörigen,
beide zusammen also weniger, als sei jeder für sich selbst verantwortlich.
Aber wenn Sie verschweigen, daß Sie eine eheähnliche Beziehung
haben, wird das Sozialamt Sie zu einem Gespräch einladen und eine
Erklärung fordern. Bevor Sie antworten, sollten Sie sich Argumentationshilfen
abholen. Als eheähnliche Gemeinschaft gelten nur Beziehungen zwischen
Mann und Frau, die von "inneren Bindungen" geprägt sind. Beide müssen
füreinander einstehen und aus einem gemeinsamen Topf wirtschaften.
Sie können die eheähnliche Gemeinschaft jederzeit auflösen,
ohne daß einer aus der Wohnung ausziehen muß. Beispielsweise,
indem sie Ihr Einkommen ausschließlich für sich selbst und Ihre
Verpflichtungen ausgeben und sich weigern, den Partner zu unterstützen.
Ähnliches gilt für WGs, die nur als Haushaltsgemeinschaften
gelten, wenn sie gemeinsam wirtschaften. Eine gemeinsame Küchen- und
Badbenutzung reicht nicht aus, um Mitbewohner zur Verantwortung zu ziehen.
Auto und Sozi
Wer Sozialhilfe bezieht, darf in der Regel kein Auto haben. Ob Sie
sich daran halten, kann das Sozialamt über den Datenabgleich mit der
Kfz-Stelle kontrollieren. Wenn Sie das Auto behalten wollen, müssen
Sie nachweisen, daß der Verkauf nicht zumutbar ist und sie die Unterhaltskosten
aufbringen können. Als Anhaltspunkte, daß Sie unbedingt ein
Auto brauchen, gelten Berufe, in denen Sie nicht ohne auskommen, weite
Entfernungen zum Arbeitsplatz, die nicht per Bus oder Bahn bewältigt
werden können, und ungünstige Arbeitszeiten wie bei Schichtarbeit.
Darüber hinaus müssen Sie Ihr Auto nicht verkaufen, wenn ein
Familienmitglied behindert ist oder Kinder zum Kindergarten gefahren werden
müssen. Wenn Sie arbeitslos sind, sollten Sie erklären, daß
Sie laufend zu Bewerbungs- und Vorstellungsgesprächen fahren und sich
Informationen über die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben beschaffen
müssen.
Um den Unterhalt zu bestreiten, müssen Sie nach Ausweichmöglichkeiten
suchen, da Benzin, Steuern und Versicherung nicht als Sozialamtsleistungen
vorgesehen sind. Als Alleinerziehende können Sie versuchen, Mehrbedarf
zu beanspruchen, weil das Auto Ihren Alltag wesentlich erleichtert. Sie
können sich aber auch von Freunden oder Verwandten unterstützen
lassen. Am einfachsten ist es, wenn das Auto nicht Ihnen gehört, sie
es aber zum Fahren überlassen bekommen.
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Der Leitfaden kostet 6 Mark plus 1,50 Versand, gegen Verrechnungsscheck
oder
Zehnmarkschein (Rest wir in Briefmarken erstattet). Zu bestellen bei der
Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen, Marktstr.
10, 33602 Bielefeld |