Änderungen der Sozialhilfe seit 1982
1982 2. Haushaltsstrukturgesetz: Darlehensbasis, Arbeitspflicht, Kürzung,
Einschränkung
Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt können statt als Zuschuß
auch als Darlehen gezahlt werden. Bis zu sechs Monate nach einer einmaligen
Leistung kann die Behörde auf Rückzahlung bestehen. Für
Sozialhilfebezieher gelten schärfere Zumutbarkeitsregeln bei der Verpflichtung
zur Arbeit als im Arbeitsfördergesetz (AFG). Die Regelsatzanpassung
an die Lohnentwicklung wird auf drei Prozent gedeckelt. Die Mehrbedarfszuschläge
für Schwangere, Behinderte, Ältere und ähnliche werden von
30 auf 20 und von 50 auf 40 Prozent gekürzt. Jugendliche, die noch
BAFöG-fähig sind, bekommen keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr,
Asylsuchende nur noch Geld für "das zum Lebensunterhalt Unerläßliche",
ansonsten Sachleistungen.
1983 Haushaltsbegleitgesetz
Die Anpassung des Regelsatzes wird verschoben und von drei auf zwei
Prozent verringert.
1984 Haushaltsbegleitgesetz: Weniger Wohngeld
Die Regelsatzanpassung darf nicht größer sein als die erwartete
Erhöhung der Lebenshaltungskosten.
1985 4. Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG):
Verbesserungen
Statt mit 65 bekommen Sozialhilfebezieher schon mit 60 Jahren einen
zwanzigprozentigen Mehrbedarfszuschlag. Für die gleiche Leistung müssen
Alleinerziehende nicht mehr zwei Kinder unter 16 Jahren haben, eines unter
sieben reicht. Indem sie den sogenannten alternativen Warenkorb zur Bemessungsgrundlage
machen, verbessern einzelne Bundesländer die Regelsätze.
1990 Anschluß der DDR: Das BSHG wird in einer verschlechterten
Form auf die ostdeutschen Länder übertragen
Nur Ostberlin darf den durchschnittlichen Eck-Regelsatz der Westländer
in Höhe von 447 Mark übernehmen, die anderen Länder werden
auf 400 Mark festgelegt. Mehrbedarfszuschläge für erwerbsunfähige
und ältere Sozialhilfebezieher gibt es nicht.
1992 Schwangeren- und Familienhilfegesetz: Höhere Mehrbedarfszuschläge
Alleinerziehende bekommen für ein Kind unter sieben oder zwei
bis drei Kinder unter 16 Jahren statt 20 nunmehr 40 Prozent Zuschlag, bei
vier oder mehr Kindern erhöht er sich von 40 auf 60 Prozent.
1993 Föderales Konsolidierungsprogramm: Gemeinschaftsarbeit,
Lohnabstandsgebot, weniger Mehrbedarf und Kampagne gegen Sozialhilfebedürftige
Haushaltsmitglieder haften gesamtschuldnerisch für Hilfe zum Lebensunterhalt
auf Darlehensbasis. Insbesondere von jungen Menschen können auch unterbezahlte
Arbeiten außerhalb von Tarif- und Arbeitsrecht sowie sogar Gemeinschaftsarbeiten
verlangt werden, um die Arbeitsbereitschaft zu prüfen und den Lebensunterhalt
zu beschaffen, gezahlt werden zwischen 1,50 und 2,50 Mark pro Stunde. Wer
sich bei zumutbaren Arbeitsgelegenheiten weigert, kann die Leistung gekürzt
bekommen. Die Anpassung der Regelsätze wird auf zwei Prozent gedeckelt,
zusammen mit den durchschnittlichen Kosten für Unterkunft und Heizung
müssen sie für einen Haushalt mit vier und mehr Personen niedriger
sein als der durchschnittliche Nettoverdienst unterer Lohngruppen. Mehrbedarfszuschläge
für Erwerbstätige, Tuberkulosekranke, erwerbstätige Blinde
und Behinderte entfällt, für Ältere wird er statt ab dem
60. erst ab dem 65. Lebensjahr gezahlt. Die Bundesregierung wird beauftragt,
eine Rechtsverordnung zu den einmaligen Leistungen zu erlassen, bis dahin
entscheiden weiterhin die Kommunen und Gemeinden, wie sie agieren. Wer
vom Arbeitsamt gesperrt wird, wird für "unwirtschaftliches Verhalten"
und "absichtliche Minderung von Einkommen" bis zu drei Monate mit eingeschränkter
Hilfe zum Lebensunterhalt bestraft. Den Kommunen und Gemeinden werden umfangreiche
Möglichkeiten zur Überprüfung von Leistungsbeziehern eingeräumt.
1993 Asylbewerberleistungsgesetz: Weitgehende Einschränkung
der Sozialhilfe
Asylsuchende, die im ersten Jahr in Deutschland sind, zur Ausreise
verpflichtete Nichtdeutsche und ihre Familien erhalten gekürzte Sachleistungen
und 40 Mark Taschengeld monatlich für unter 14jährige sowie 80
Mark für Ältere. Ärztliche und zahnärztliche Versorgung
wird auf Schmerzbekämpfung begrenzt. Arbeitsfähige und nicht
erwerbstätige Leistungsberechtigte sind zur Gemeinschaftsarbeit verpflichtet,
lehnen sie ab, kann es weniger Taschengeld geben.
1994 Haushaltsbegleitgesetz: Erhöhter Zwang zu Gemeinschaftsarbeit
Grundsätzlich sind alle Hilfesuchenden, die keine Arbeit finden,
zur Annahme einer für sie zumutbaren Pflichtarbeit gezwungen, wenn
sie ihren Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt behalten wollen. Die Anpassung
der Regelsätze wird auf höchstens zwei Prozent gedrückt,
darf jedoch die durchschnittliche Nettolohnentwicklung nicht übersteigen.
1995 Asylbewerberleistungsgesetz:
Sachleistungen haben Vorrang Alle Asylsuchenden bekommen weniger Geldleistungen.
1996 Reform des BSHG: Bedarfsdeckungsprinzip wird endgültig
vom Statistikmodell abgelöst, Vorrang der ambulanten Pflege entfällt
Die Anpassung des Regelsatzes wird auf ein Prozent beschränkt,
die Bundesregierung soll bis 1999 ein neues Bemessungssystem entwickeln,
das sich nicht am Bedarf (Warenkorb) orientiert, sondern statistisch an
den Stand des Nettoeinkommens angelehnt ist. Die Pflegesätze für
Heimunterbringungen dürfen jährlich nicht um mehr als ein Prozent
im Westen und zwei Prozent im Osten steigen. Grundsätzlich gilt der
Vorrang der ambulanten Pflege und die Unterbringung von Behinderten und
Pflegebedürftigen im eigenen Heim nur noch, wenn sie nicht mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden und stationäre Hilfe unzumutbar ist.
1997 Geplante Rechtsverordnung zu einmaligen Beihilfen: Höhere
Eigenanteile, Kürzung bei Selbsthilfe
Für jede Anschaffung oder Reparatur von Haushaltsgeräten
sind Eigenanteile aus dem Regelsatz zu zahlen (Durchschnitt pro Haushalt
derzeit 803 Mark monatlich). Wenn Selbst- und Nachbarschaftshilfe möglich
ist, können die Beihilfen gekürzt werden, grundsätzlich
gehen Sach- vor Geldleistungen und gebrauchte Güter aus Möbellagern
und Kleiderkammern vor neue. Für Säuglinge und Kleinkinder gibt
es lediglich waschbare Windeln, Spielzeug ist ebensowenig vorgesehen wie
es Fahrräder oder Fernseher sind. Der Sozialhilfeträger kann
entscheiden, ob er nur Teile der beantragten Leistung übernimmt. |