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Ermittlungswahn fand ein Ende

OLG-ENTSCHEIDUNG: AN DAS GEWISSEN VON BUNDESWEHRSOLDATEN DARF APPELLIERT WERDEN!

Ermittlungswahn fand ein Ende

Ende September hat das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) entschieden, dass es nicht strafbar ist, Soldaten des Jagdbombergeschwaders 33 (Büchel) zur Befehlsverweigerung aufzufordern und deshalb die Revision der Staatsanwaltschaft Koblenz als unbegründet zu verwerfen ist.

Hermann Theisen, Red. Heidelberg - Damit endet ein nunmehr eineinhalbjähriger Rechtsstreit um einen Aufruf zur Befehlsverweigerung, mit dem an die in Büchel stationierten Soldaten appelliert wird: "Verweigern Sie konsequent Ihre entsprechenden Einsatzbefehle! Lehnen Sie sich auf gegen jegliche Unterstützung der nuklearen Teilhabe! Ermutigen Sie Ihre Kameraden, sich Ihrem Ungehorsam anzuschließen!"

Dieser Aufruf führte vor dem Amtsgericht Cochem zu Geld- und Haftstrafen (ohne Bewährung!), worauf das Landgericht Koblenz das Urteil aufhob und die beiden Angeklagten, Hanna Jaskolski (Erfstadt) und Hermann Theisen (Heidelberg) vom Vorwurf der Aufforderung zu Straftaten freisprach. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft Koblenz wurde nun abgewiesen, womit der Freispruch rechtskräftig ist.

Chronologie der Ereignisse

Der Aufruf zur Befehlsverweigerung wurde im März, Juni und November 2004 ummittelbar an die Soldaten des Jagdbombergeschwaders 33 verteilt. Im Oktober 2004 und im Februar, März, Juni und Juli 2005 wurde er in Briefsendungen an Einwohner der Verbandsgemeinde Ulmen verschickt. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Koblenz den Erlass von Strafbefehlen bzw. die Zulassung von Anklagen gegen 13 Personen, worauf das Amtsgericht Cochem im vorauseilenden Gehorsam Gewehr bei Fuß stand und die Strafbefehle bzw. Anklagen entsprechend zuließ. Im Rahmen jener Ermittlungen wurde bei einem der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei 1.800 Aufrufe beschlagnahmt worden sind. Wenig später erklärte das Landgericht Heidelberg jene Hausdurchsuchung als rechtswidrig, worauf die beschlagnahmten Aufrufe von der Polizei wieder herausgegeben worden sind.

Jener Ermittlungswahn fand nun mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz eine Ende - die federführende Staatsanwältin Harnischmacher erklärte nach der Urteilsverkündung auf Anfrage, dass sie sich an die Entscheidung des OLG Koblenz gebunden fühle und sämtliche noch laufende Verfahren nun einstellen werde.

Begründung des Oberlandesgerichts


Vor dem Freispruch beim Oberlandesgericht Koblenz

Das Oberlandesgericht Koblenz bezog sich in seiner Entscheidung explizit auf die im Juni d.J. ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit welcher dem Major Florian Pfaff das Recht zugesprochen worden ist, seine mit dem Irak-Krieg in Verbindung stehenden Befehle unter Berufung auf das Grundrecht auf Gewissensfreiheit zu verweigern. In Anspielung auf diese Entscheidung erklärte der Vorsitzende Richter des 1. Strafsenats des OLG Koblenz, Hartmut von Tzschoppe, in seiner mündlichen Urteilsbegründung: "Die Angeklagten haben im Grunde nichts anderes getan, als die Soldaten zu einer Gewissensentscheidung aufzurufen.(...) Sie haben nicht etwa die Soldaten einfach nur aufgefordert, gewisse Befehle nicht zu befolgen. Sie haben argumentiert, und zwar intensiv argumentiert." Das OLG blieb aber nicht bei der Beurteilung des Flugblattes stehen. Nach Auffassung der Richter müssten auch Soldaten, die dem Aufruf folgen, straflos bleiben, wenn es sich um "eine sorgfältige, an Recht und Moral orientierte Gewissensfreiheit handelt", so von Tzschoppe.

Befehlsverweigerung in der Bundeswehr? Warum eigentlich nicht!

Bundesverwaltungsgericht und Oberlandesgericht Koblenz bestätigen gleichermaßen einen juristischen Sachverhalt, der bereits im Wehrstrafgesetz und im Soldatengesetz festgeschrieben ist, der aber im Alltag der Bundeswehr bislang noch nicht wirklich angekommen zu sein scheint: Ein Bundeswehrsoldat darf, ja muss unter bestimmten Voraussetzungen seine Befehle verweigern! Spätestens nach Vorliegen des schriftlichen OLG-Urteils wird es also darum gehen, zu fragen, inwieweit die Leipziger und Koblenzer Entscheidung Konsequenzen für die Bundeswehr haben muss, oder mit anderen Worten: inwieweit es sich die Bundeswehr künftig noch leisten kann, ihren Soldaten rechtswidrige Befehle zu erteilen (Kosovo-Krieg, Irak-Krieg, nukleare Teilhabe), anstatt den Soldaten Rechtssicherheit zu bieten bzw. sie ausschließlich auf rechtmäßigem Terrain agieren zu lassen. Den Bundeswehrsoldaten bleibt zu wünschen, dass sie sich auch selbst mit der Rechtsfrage ihrer Einsatzbefehle auseinander setzen und von ihrem Recht der Befehlsverweigerung regen Gebrauch machen! Und die Entscheidungsträger und Juristen der Bundeswehr sowie der Wehrbeauftragte? Sie sollten sich beide Urteile gründlich ansehen!

Wer Interesse an dem Urteil des OLG Koblenz hat, wende sich an den Autor: Hermann Theisen, Moltkestrasse 35, D-69120 Heidelberg, (hermann.theisen@t-online.de). 

 

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Stand: 07. August 2008