Immer wieder gibt es Fragen zur rechtlichen Situation des Hessgedenken. Wir wollen im Folgenden versuchen, hier für ein wenig Klarheit zu sorgen.
Grundlage aller Verbote seit 2005 ist der erweiterte Volksverhetzungsparagraph, § 130 IV des Strafgesetzbuches. Danach kann bestraft werden, wer auf einer Demonstration „den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“ Demonstrationen, auf denen entsprechende Äußerungen zu erwarten sind (wie zum Beispiel der Hessmarsch, der die Symbolfigur Hess und über diesen den Nationalsozialismus verherrlicht), können unter Hinweis auf zu befürchtende Straftaten nach § 130 IV verboten werden.
Es ist allerdings rechtlich unklar, ob der erweitere Volksverhetzungsparagraph mit der Verfassung in Einklang steht - nach der sind Gesetze, die das Äußern einer Meinung unter Strafe stellen, kaum zu rechtfertigen. Aus Sicht der Verfassung sind leider auch faschistische Meinungen nicht anders zu behandeln als andere Meinungen auch.
Die Feststellung, ob § 130 IV verfassungswidrig ist oder nicht, kann abschließend nur das Bundesverfassungsgericht treffen. Erklärt es die Norm für verfassungswidrig und hebt sie auf, dann sind wieder die Maßstäbe anzulegen, anhand derer deutsche Gerichte in den Jahren vorher Naziaufmärsche behandelt haben - das würde bedeuten, dass ein Verbot nur schwierig begründbar sein wird.
Eine solche Überprüfung hat das Bundesverfassungsgericht aber bisher noch nicht vorgenommen und wird sie wohl auch dieses Jahr nicht vornehmen: Denn eine solche Überprüfung nimmt es nur in einem Hauptsacheverfahren vor, also im Rahmen einer Klage gegen eines der Verbote der Vorjahre. Bevor ein solches Verfahren zum Bundesverfassungsgericht kommt, müssen alle Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchlaufen werden. Die Klage von Nazi-Anwalt Rieger gegen die Verbote 2005 und 2006 ist zuletzt vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gescheitert. Nun steht noch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht an, und dessen Entscheidung wird sicher nicht mehr vor dem diesjährigen Aufmarschtermin ergehen.
Das Bundesverfassungsgericht wird also auch dieses Jahr wieder, wie in den Jahren 2005 und 2006, im Eilverfahren über eine sog. einstweilige Anordnung entscheiden. In diesem Verfahren prüft das Gericht den Fall in aller Regel nicht vollständig, sondern führt nur eine sog. Folgenabwägung durch: Es vergleicht den Schaden, der entstünde, wenn das Verbot aufgehoben wird und sich später herausstellt, dass es doch rechtmäßig war, mit dem Schaden, der entstünde, wenn das Verbot Bestand hat und sich später als rechtswidrig herausstellt.
2005 hat das Gericht die Nazis vor allem darauf verwiesen, dass die Hessmärsche auf Jahre hinaus angemeldet seien und somit ihr Schaden nicht besonders groß sei, wenn sie einmal nicht marschieren können. 2006 hat es bereits Bedenken geäußert, weil ein Verbot an zwei aufeinander folgenden Jahren schon besonderes Gewicht habe, hat das Verbot aber trotzdem noch einmal bestätigt. Das wesentliche Argument: Es sei zu erwarten, dass es noch vor dem Aufmarschtermin 2007 im Hauptsacheverfahren entscheiden und so die rechtliche Lage endgültig klären könne.
Wie das Gericht im auch dieses Jahr zu erwartenden Eilverfahren gegen das Verbot entscheiden wird, lässt sich natürlich nicht abschließend vorhersagen. Es spricht aber einiges dafür, dass es dieses Jahr im Sinne der Nazis entscheiden wird: Dies wäre inzwischen das dritte Verbot in Folge, und die erhoffte Entscheidung in der Hauptsache wird wie erklärt nicht mehr erfolgen können. Insofern müsste das Gericht sich schon einiges einfallen lassen, um das Verbot auch dieses Jahr zu bestätigen.
Sollte es dies tun, ist natürlich zu erwarten, dass die Nazis eine oder mehrere Ersatzveranstaltungen irgendwo in Deutschland anmelden. Für die Kampagne NS-Verherrlichung stoppen! steht daher fest: Wir werden uns den Nazis entgegenstellen, sei es in Wunsiedel oder anderswo!
kein ort für die verherrlichung des nationalsozialismus
kein raum für die verdrehung der geschichte
keine zeit für die nation
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