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TITEL 1
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
- Binnengrenzen:
- die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien sowie ihre
Flughäfen für die Binnenflüge und ihre Seehäfen
für die regelmässigen Fährverbindungen
ausschliesslich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien ohne
Fahrtunterbrechung in ausserhalb des Gebiets gelegenen
Häfen;
- Aussengrenzen:
- die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seehäfen der
Vertragsparteien, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;
- Binnenflug:
- ein Flug ausschliesslich von und nach dem Gebiet der
Vertragsparteien, ohne Landung auf dem Gebiet eines
Drittstaates;
- Drittstaat:
- ein Staat, der nicht Vertragspartei ist;
- Drittausländer:
- eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist;
- Zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener
Drittausländer:
- ein Drittausländer, der gemäss Artikel 96 zur
Einreiseverweigerung in dem Schengener Informationssystem
ausgeschrieben ist;
- Grenzübergangsstelle:
- ein von den zuständigen Behörden für das
Überschreiten der Aussengrenzen zugelassener
Übergang;
- Grenzkontrolle:
- an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die unabhängig von
jedem anderen Anlass ausschliesslich aufgrund des beabsichtigten
Grenzübertritts durchgeführt wird;
- Beförderungsunternehmer:
- natürliche oder juristische Person, die gewerblich die
Beförderung von Personen auf dem Luft-, See- oder Landweg
durchführt;
- Aufenthaltstitel:
- jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich
welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt.
Hierzu zählen nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien im Hinblick auf die Prüfung
eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine
Aufenthaltserlaubnis;
- Asylbegehren:
- jeder an der Aussengrenze oder im Gebiet einer Vertragspartei
in Europa schriftlich, mündlich oder auf andere Weise
geäusserte Wunsch eines Drittausländers mit dem Ziel, den
Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951
über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls
vom 31. Januar 1967 zu erlangen und als solcher ein
Aufenthaltsrecht zu geniessen;
- Asylbegehrender:
- ein Drittausländer, der ein Asylbegehren im Sinne dieses
Übereinkommens gestellt hat, über das noch nicht
abschliessend entschieden ist;
- Behandlung eines Asylbegehrens:
- alle Verfahren zur Prüfung und Entscheidung von
Asylbegehren sowie alle in Ausführung der endgültigen
Entscheidungen getroffenen Massnahmen, mit Ausnahme der Bestimmung
der Vertragspartei, die aufgrund dieses Übereinkommens
für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig ist.
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