TITEL 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

Binnengrenzen:
die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien sowie ihre Flughäfen für die Binnenflüge und ihre Seehäfen für die regelmässigen Fährverbindungen ausschliesslich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien ohne Fahrtunterbrechung in ausserhalb des Gebiets gelegenen Häfen;
Aussengrenzen:
die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seehäfen der Vertragsparteien, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;
Binnenflug:
ein Flug ausschliesslich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien, ohne Landung auf dem Gebiet eines Drittstaates;
Drittstaat:
ein Staat, der nicht Vertragspartei ist;
Drittausländer:
eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist;
Zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer:
ein Drittausländer, der gemäss Artikel 96 zur Einreiseverweigerung in dem Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist;
Grenzübergangsstelle:
ein von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Aussengrenzen zugelassener Übergang;
Grenzkontrolle:
an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die unabhängig von jedem anderen Anlass ausschliesslich aufgrund des beabsichtigten Grenzübertritts durchgeführt wird;
Beförderungsunternehmer:
natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen auf dem Luft-, See- oder Landweg durchführt;
Aufenthaltstitel:
jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählen nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien im Hinblick auf die Prüfung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis;
Asylbegehren:
jeder an der Aussengrenze oder im Gebiet einer Vertragspartei in Europa schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäusserte Wunsch eines Drittausländers mit dem Ziel, den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu erlangen und als solcher ein Aufenthaltsrecht zu geniessen;
Asylbegehrender:
ein Drittausländer, der ein Asylbegehren im Sinne dieses Übereinkommens gestellt hat, über das noch nicht abschliessend entschieden ist;
Behandlung eines Asylbegehrens:
alle Verfahren zur Prüfung und Entscheidung von Asylbegehren sowie alle in Ausführung der endgültigen Entscheidungen getroffenen Massnahmen, mit Ausnahme der Bestimmung der Vertragspartei, die aufgrund dieses Übereinkommens für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig ist.