"radikal" - Chronologie
OJs 13/95 OBERLANDESGERICHT KOBLENZ B E S C H L U S S In dem Strafverfahren g e g e n 1. Werner K., persönliche Daten gestrichen 2. Rainer P., persönliche Daten gestrichen 3. Ralf M., persönliche Daten gestrichen 4. Andreas E., persönliche Daten gestrichen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung u.a. hier: vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO hat der 2. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Vonnahme sowie die Richter am Oberlandesgericht Mertens und Pott am 25. August 1997 beschlossen: Das Verfahren wird mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und der Angeschuldigten gemäß S 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Den Angeschuldigten wird die Auflage erteilt, jeweils einen Geldbetrag von 1.000 DM (Eintausend Deutsche Mark), zahlbar in vier Monatsraten zu je 250 DM, beginnend mit dem 1. Oktober 1997, zugunsten des Vereins "Medico International e.V." Obermainanlage 7, 60314 Frankfurt am Main, auf das Konto Nr. bei der Frankfurter Sparkasse zu zahlen. Die Ratenzahlungen sind dem Senat jeweils bis zum 15. des betreffenden Monats durch Übersendung von Zahlungsbelegen (Ablichtungen genügen) zu oben angegebenem Aktenzeichen nachzuweisen. Die endgültige Einstellung des Verfahrens hängt davon ab, daß die Angeschuldigten die vorgenannte Auflage fristgerecht erfüllen und die Zahlungsnachweise gegenüber dem Senat in der festgesetzten Zeit erbringen. Erfüllt ein Angeschuldigter die Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, muß er mit der Fortsetzung des Verfahrens rechnen. G r ü n d e: Soweit die Anklage den Angeschuldigten in insgesamt 29 Fällen Vergehen der Unterstützung terroristischer Vereinigungen, der Billigung von Straftaten sowie der öffentlichen Aufforderung und der Anleitung dazu (§§ 129 a Abs. 3, 140, 111 Abs. 2, 130 a Abs. 1 StGB) in der Gestalt von Presseinhaltsdelikten zur Last legt, ist jedenfalls in der Mehrzahl - nämlich in 18 Fällen - eine Verfolgung der Taten wegen Ablaufs der (absoluten) Verjährungsfrist von drei Jahren nach den §§ 22 Abs. 1 Landespressegesetz Rheinland Pfalz, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB nicht mehr möglich. Darunter fallen alle aus den Ausgaben Nr. 148, 149 und 150 der Druckschrift "radikal" zur Anklage gebrachten Beiträge. Hinsichtlich des gegen die Angeschuldigten erhobenen Hauptvorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB hat der Senat in seinem Beschluß über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens vom 5. März 1997 die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt aus Rechtsgründen verneint. Zwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs diese Entscheidung auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft mit der Begründung aufgehoben, der Senat sei zu Unrecht von fehlender örtlicher Zuständigkeit ausgegangen. Zu der für den Tatvorwurf nach § 129 StGB maßgeblichen Problematik verhält sich die Beschwerdeentscheidung indes nicht. Angesichts des weiteren Umstandes, daß die strafrechtlich bislang nicht bzw. nicht gravierend in Erscheinung getretenen Angeschuldigten in vorliegender Sache nahezu sechs Monate Untersuchungshaft erlitten und für den Fall einer Einstellung des Verfahrens auf die Geltendmachung eventueller Ansprüche nach dem StrEG verzichtet haben, hält auch der Senat die von der Generalstaatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Verteidigung angeregte Einstellung des Verfahrens nach 5 153 a Abs. 2 StPO für sachgerecht. Dabei sind die im Tenor festgesetzten Auflagen geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schwere der Schuld steht dem nicht entgegen, zumal die Verfahrensweise nach § 153 a StPO kein nur als gering zu bewertendes Verschulden voraussetzt, sondern auch bei einem durchschnittlichen oder bis an die Grenze der schweren Schuld reichenden Schuldmaß zulässig bleibt (vgl. Schoreit in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., S 153 a Rdn. 11). Dr. Vonnahme Mertens Pott
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