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THEMA: SOZIALER FRIEDE
Überschuldung von Personen und Ländern bedroht
nicht nur die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der
Betroffenen, sondern die der ganzen Gesellschaft.
Das biblische
Erlassjahr sollte in der damaligen Agrargesellschaft Schuldner und
Gläubiger durch die Einrichtung periodischer Schuldenerlasse
schützen. Darüber hinaus sollte durch die Rückgabe
des Ackerlandes als Lebensgrundlage ein Neuanfang ermöglicht
werden.
Die Verantwortung für das heute untragbar hohe
Schuldenniveau vieler Länder des Südens liegt nicht nur
bei den Schuldnern, sondern bei Schuldnern und Gläubigern.
Deshalb müssen beide Seiten entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit dazu beitragen, dass die Zahlungsfähigkeit
wieder hergestellt wird. Dies ist auch in nationalen
insolvenzrechtlichen Bestimmungen üblich.
einen weit reichenden Schuldenerlass für die armen Länder der Erde im Jahr 2000;
die völkerrechtlich verbindliche Neugestaltung internationaler Finanzbeziehungen im Sinne eines fairen Interessenausgleichs zwischen Schuldnern und Gläubigern (»Internationales Insolvenzrecht«).
die armen Länder von der Last untragbarer Schulden befreien, welche ihre Regierungen bei Regierungen des Nordens, bei internationalen Finanzinstitutionen und Privatbanken aufgenommen haben;
eine zukunftsfähige Entwicklung durch einen einmaligen Akt des Schuldenerlasses zugunsten der armen Länder im Jahr 2000 ermöglichen;
dem unverhältnismäßig hohen Transfer von knappen Ressourcen aus den armen in die reichen Länder entgegenwirken;
den armen Ländern der Welt einen Weg zu wirtschaftlicher und sozialer Gerechtigkeit sowie zur Verwirklichung grundlegender Menschenrechte eröffnen;
dem wirtschaftlichen und sozialen Zerfall der armen und sehr hoch verschuldeten Länder entgegenwirken und damit wesentliche Ursachen für internationale und innerstaatliche Konflikte und Wanderungsbewegungen beseitigen.
faire und gleichgewichtige Beziehungen zwischen internationalen Gläubigern und Schuldnern herstellen. Anstelle des bisherigen Schuldenmanagements, in dem die Gläubiger zugleich als Kläger und Richter auftreten, soll ein transparentes und faires Verfahren den Interessenausgleich zwischen beiden Seiten regeln;
das Recht aller Völker auf Entwicklung und wirtschaftliche Selbstbestimmung fördern - insbesondere das Recht auf die zum Überleben notwendigen Güter;
die internationalen Finanzbeziehungen von Gläubigern und Schuldnern auf eine neue Grundlage stellen, die der Überschuldung von Ländern in der Zukunft vorbeugt.
UMFANG VON WEIT REICHENDEN SCHULDENERLASSEN IM ERLASSJAHR 2000:
Der unbezahlbare Teil der bilateralen und multilateralen Schulden eines jeden hoch oder mäßig verschuldeten Landes mit niedrigem oder mittlerem Einkommen (Definition der Weltbank) soll erlassen werden. Als unbezahlbar ist der Teil der Auslandsschuld anzusehen, der Zahlungsverpflichtungen begründet, die über 5 % der in den Jahren 1994-96 durchschnittlich erzielten Exporteinnahmen hinausgehen. Die Erfahrung des Londoner Schuldenabkommens von 1953 zur Regelung der Auslandsverbindlichkeiten der damaligen Bundesrepublik Deutschland hat gezeigt, dass diese Obergrenze einen angemessenen Spielraum für einen wirtschaftlichen Neuanfang lässt.
Dies soll durch ein umfassendes und mit allen Beteiligten koordiniertes Verfahren erreicht werden. Ein Vorbild dafür bietet das Chapter 9 des US-amerikanischen Insolvenzrechtes, das das Insolvenzverfahren für kommunale Gebietskörperschaften und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften regelt.
In den Schuldenerlass einbezogen werden alle zurzeit der Eröffnung des Verfahrens ausstehenden Auslandsschulden sowie die auf diese Schulden angefallenen Zinsen.
VERFAHREN DES SCHULDENERLASSES ZUM JAHR 2000:
Das Verfahren zum Schuldenerlass wird von einem für den Erlass in Frage kommenden Land beantragt. Gläubiger- und die Schuldnerregierungen benennen die gleiche Anzahl von Richtern für ein kleines Schiedsgericht. Diese Richter/innen benennen zusammen eine weitere Person, so dass das Schiedsgericht mit einfacher Mehrheit Entscheidungen fällen kann. Das Schiedsgericht kann die Vereinten Nationen oder eine andere von allen Beteiligten als unparteiisch geschätzte Institution oder Organisation beauftragen, die Umsetzung seines Schiedsspruchs zu überwachen.
Die Verhandlungen, welche zur Entscheidung über einen Erlass der unbezahlbaren aufgelaufenen Schulden führen, müssen transparent und öffentlich sein. Alle von der Bezahlung oder dem Erlass der Auslandsschulden betroffenen Schuldner und Gläubiger sowie Vertreter der betroffenen Bevölkerung haben das Recht, über ihre Organisationen oder Verbände vom Schiedsgericht angehört zu werden.
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