Familiennachzug, Familienbesuche, Einladungen

Familiennachzug

Besuche

Familiennachzug

Allgemeine Voraussetzungen für den Familiennachzug

Die Person, die ihre Familienmitglieder nach Deutschland holen will, muß

Wer darf nachziehen?

Familienmitglieder, die nachziehen dürfen, sind Ehefrau bzw. Ehemann und Kinder unter 16, die aber nicht selbst schon verheiratet sein dürfen. Ob sie tatsächlich nachziehen dürfen, hängt vom Aufenthaltsstatus der Person ab, die ihre Familie nachholen will und von den allgemeinen Voraussetzungen.

Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus

Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit

Deutsche können ihre nicht-deutschen Familienmitglieder, also ihre Ehefrau bzw. ihren Ehemann und ihre Kinder (unter 16, unverheiratet) auch nur nach Deutschland holen, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen (also genug verdienen und eine Wohnung haben, die groß genug ist).

Personen mit Asylberechtigung

Zu Asylberechtigten kann die Familie auch dann nachkommen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, also wenn nicht genug Einkommen und nicht genug Wohnraum vorhanden ist. Viele Ausländerbehörden verlangen trotzdem den Nachweis von ausreichend Einkommen und Wohnraum. Wenn die Familie dadurch nie mehr zusammenleben könnte, weil im Verfolgerstaat kein Zusammenleben möglich ist, muß der Umzug der restlichen Familie nach Deutschland trotzdem zugelassen werden.

Personen mit unbefristeter Aufenthaltsberechtigung

Alle Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung haben, haben einen Rechtsanspruch darauf, daß Ehemann oder Ehefrau und die Kinder unter 16 Jahren (und unverheiratet) nachziehen dürfen. Natürlich nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (genug Einkommen, genug Wohnraum) erfüllt sind.

Personen mit Aufenthaltserlaubnis

Alle, die eine Aufenthaltserlaubnis haben, können ihren Ehemann bzw. ihre Ehefrau nachziehen lassen, wenn sie geheiratet haben, schon bevor sie selbst nach Deutschland gekommen sind, und wenn sie beim ersten Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis, angegeben haben, daß sie verheiratet sind. Natürlich nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (genug Einkommen, genug Wohnraum) erfüllt sind.

Personen, die in Deutschland geboren wurden oder als Kind nach Deutschland gekommen sind, bevor sie 8 Jahre alt waren

Diese Personen dürfen ihre Ehefrau oder ihren Ehemann nachholen, wenn sie mindesten 8 Jahre insgesamt legal in Deutschland gelebt haben und selbst mindesten 18 Jahre alt sind. Wenn das Ehepaar schon ein Kind hat oder gerade eins bekommt (also wenn die Frau schwanger ist), dann genügen 5 Jahre legaler Aufenthalt in Deutschland. Natürlich nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (genug Einkommen, genug Wohnraum) erfüllt sind.

Personen mit Aufenthaltsbewilligung

Diese Personen dürfen ihre Ehefrau/ihren Ehemann nachziehen lassen, wenn sie die Aufenthaltsbewilligung bekommen haben, weil gegen sie ein Abschiebehindernis vorliegt. Natürlich nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (genug Einkommen, genug Wohnraum) erfüllt sind.

Visumspflicht beim Familiennachzug

Wenn Ehefrau bzw. Ehemann oder die Kinder nachziehen wollen, müssen sie ein Visum bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatland beantragen. Die deutsche Botschaft fragt bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland nach, ob sie das genehmigt. Die deutsche Botschaft kann das Visum ohne Erklärung von Gründen verweigern. Dagegen kann man bei dem Verwaltungsgericht in Köln klagen. Aber auch das führt nicht immer zum Erfolg.

Besuche

Familienbesuch und Besuch von Freunden/Freundinnen

Nicht-EU-Bürger/Bürgerinnen brauchen meist ein Visum, um nach Deutschland einreisen zu dürfen. Das Visum muß bei der deutschen Botschaft im Heimatland beantragt werden. Auch Kinder brauchen inzwischen ein extra Visum. Ein Touristenvisum ist höchstens für 3 Monate gültig.

Bei den deutschen Auslandsvertretungen muß der Besucher/die Besucherin nachweisen, daß er/sie nicht beabsichtigt in Deutschland zu bleiben. Nach bundesdeutschen Vorstellungen sind folgende Kriterien zu erfüllen: Ein fester Arbeitsvertrag im Herkunftsland, Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, finanzielle Mittel, eine große eigene Familie, ein Alter, das sicherstellt, daß die Frau sich nicht verheiraten will oder ein Pflegefall wird. Die Ablehnung eines Besuchervisums muß nicht begründet werden.

Alle, die Besuch einladen wollen, der nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes hat, müssen zudem eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, in der versichert wird, daß man in der Lage ist, für Unterhalt, Wohnen und Krankheitskosten der Gäste aufzukommen. Für jede eingeladene Person muß eine extra Verpflichtungserklärung unterschrieben werden und der zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt werden. Darin muß nachgewiesen werden, daß man genug verdient. Wieviel Einkommen man verdienen muß, um Gäste einladen zu dürfen, ist von Stadt zu Stadt in Deutschland sehr unterschiedlich. Am besten, man erkundigt sich vor Ort.

Kindervisum

Kindern, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes haben, brauchen inzwischen auch ein Visum für die Einreise nach Deutschland. Das betrifft vor allem Kinder, die in Deutschland Asyl bekommen wollen und ohne ihre Eltern geflüchtet sind, sowie Kinder, die ihren Eltern nachreisen. Auch Kinder, die in Deutschland wohnen und nur in einem anderen Land Urlaub machen, sind betroffen.

Jetzt schon in Deutschland lebende Kinder, deren Staatsbürgerschaft nicht die eines EU-Staates ist, brauchen inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind der legale Aufenthalt in Deutschland und die Aufenthaltserlaubnis mindestens eines Elternteils.

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