"Frauenspezifisches"

Touristinnen

Ehefrauen

Arbeitskraft im Haushalt

Künstlerinnen

Frauenhandel und Zwangsprostitution

Touristinnen

Als Touristinnen haben Frauen ein Aufenthaltsrecht für drei Monate. Für Herkunftsländer ohne Visumspflicht ist das sehr günstig, da der Reisepaß oft nicht gestempelt wird.

Ein Visum zu bekommen, ist nach der Umsetzung des Schengener Abkommens immer schwieriger geworden, da die Frau bei den deutschen Auslandsvertretungen nachweisen muß, daß sie nicht beabsichtigt, in Deutschland zu bleiben. Nach deutschen Vorstellungen sind das folgende Kriterien: Ein fester Arbeitsvertrag im Herkunftsland, Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, finanzielle Mittel, eine große eigene Familie, ein Alter, das sicherstellt, daß die Frau sich nicht verheiraten will oder ein Pflegefall wird.

Für Besucherinnen aus vielen Ländern wird eine Einladung und eine Verpflichtungserklärung von Deutschen verlangt. Darin muß versichert werden, daß für Unterhalt, Wohnen und Krankheitskosten der Gäste gesorgt wird. Die Ablehnung eines Besucherinnenvisums muß nicht begründet werden.

Der dreimonatige Aufenthalt als Touristin schließt eine Arbeitserlaubnis aus.

Ehefrauen

Als Ehefrau einreisende Frauen (siehe auch Heirat) kommen oft über eine Heiratsvermittlung oder mit Hilfe von Schleppern, kennen den Partner nicht, sprechen die Sprache nicht und werden oft Opfer der Zwangsprostitution. Ihre "Ehemänner" erpressen sie mit Abschiebungsdrohungen und machen sie so für ihre Zwecke gefügig. Hier liegt Menschenhandel vor, wird aber in den seltensten Fällen auch als solcher verfolgt (siehe Frauenhandel und Zwangsprostitution).

Wesentliches Zwangsmittel dabei ist, daß der ausländischen Ehefrau erst nach einer längeren Frist ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zugestanden wird. Dies regelt der Paragraph 19 des Ausländergesetzes.

Danach erhält die Ehefrau nur dann ein Aufenthaltsrecht:

Für den Fall, daß die Frau die Ehefrau eines in Deutschland lebenden Ausländers ist, muß zudem folgende weitere Bedingung erfüllt sein:

Die "Härtefallregelung"

In Härtefällen reicht seit Oktober 1997 ein Jahr ehelicher Gemeinschaft aus, "um dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen". Jedoch ist juristisch nicht festgelegt, was unter einem Härtefall zu verstehen ist. Psychische und physische Gewalt des Ehemannes ist kein ausreichender Grund, es geht um "erhebliche Nachteile", die der Ehefrau durch die Auflösung der Ehe im Herkunftsland drohen. Diese müssen von den Frauen individuell bewiesen werden. In Berlin gibt es eine "Härtefallkommission", die allerdings praktisch ohne Einfluß ist.

Diese Regelung ermöglicht Frauenhandel und Heiratshandel: Der Ehegatte kann behaupten, die eheliche Gemeinschaft sei aufgelöst. Dann wird die Frau abgeschoben, und er kann sich eine neue Frau beschaffen lassen. Das bundesdeutsche Recht begünstigt Frauenhandel, Prostitution und schafft Ehefrauen, die bei Nichtgefallen umgetauscht werden können.

Härtefallregelung in Nordrhein-Westfalen

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat Anfang 1998 einen Kriterienkatalog definiert, der ein fristloses Bleiberecht bewirkt. Folgende Gründe werden für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehepartner/Ehepartnerinnen anerkannt: physische und psychische Mißhandlung, Zwangsprostitution, drohende Zwangsabtreibung, schwerwiegende Diskriminierung im Heimatland, sexuelle Gewalt gegen in der Ehe lebende Kinder sowie Betreuung eines behinderten Kindes.

Normalerweise erhalten nachgezogene Ausländer/Ausländerinnen erst nach vierjähriger ehelicher Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Der Bundestag hat zwar im November 1997 ein Gesetz erlassen, das in "außergewöhnlichen Härtefällen" ein Aufenthaltsrecht nach einem Jahr Ehe vorsieht, es jedoch versäumt, Kriterien für einen Härtefall zu definieren.

Der Wortlaut des Erlasses wird im folgenden zitiert:

Eine "außergewöhnliche Härte" im Sinne von Paragraph 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG liegt vor, wenn das drohende Schicksal einer Person im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen läßt.

Der außergewöhnlichen Härte können besondere Umstände im In- und Ausland zugrunde liegen. Sie können insbesondere dann gegeben sein,

Die Aufzählung ist nicht abschließend, so daß auch ähnlich gelagerte Situationen als außergewöhnlich Härte angesehen werden können. Dabei sind gewachsene Bindungen und eine besondere Eingliederung in das soziale und wirtschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland (z.B. Zurücklassen versorgungsbedürftiger Kinder mit Bleiberecht, Sorgerechtsregelungen, Sorgerechtsverfahren) ebenso zu berücksichtigen wie erhebliche Nachteile im Ausland aufgrund der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nachteile können z.B. daraus erwachsen, daß in manchen Herkunftsländern die Eheauflösung im wesenlichen den Ehemännern vorbehalten und eine geschiedene Frau schwerwiegenden gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt ist. Dagegen sind allgemeine Härten, die jede Verpflichtung zur Ausreise mit sich bringt, nicht zu berücksichtigen.

Aufgrund der unzureichenden Sprachkenntnisse oder aus kulturellen Unterschieden kann es für die Ehefrau häufig schwierig sein, die außergewöhnlichen Umstände umfassend darzustellen. Diesem Gesichtspunkt ist im Rahmen der Anhörung, insbesondere bei Hinweisen von Beratungsstellen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Paragraph 19 Abs. 1 Satz 3 AuslG sieht nunmehr die Möglichkeit vor, zur Vermeidung von Mißbrauch trotz Vorliegen der außergewöhnlichen Härte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Allein der Bezug von Sozialhilfe kann jedoch nicht zum Ausschluß der Verlängerung führen. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine Mißbrauchssituation vorliegen. Die Versagung kommt danach z.B. in Betracht, wenn der Ehegatte sich nicht ernsthaft auf Arbeitssuche begibt, auf eine Arbeitsvermittlung nicht reagiert oder eine ihm zumutbare Arbeit ablehnt. Zu berücksichtigen ist, ob der Ehegatte Kleinkinder oder pflegebedürftige Kinder zu betreuen hat und aus diesem Grunde eine Arbeitsaufnahme kurzfristig nicht möglich ist. Die Frage der Zumutbarkeit bei der Betreuung und Erziehung von Kindern bestimmt sich insoweit nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften. Somit wird immer eine Abwägung der Gesamtumstände erforderlich sein.

Härtefallregelung in Hamburg

Anfang April 1998 beschloß der Stadtrat eine Behördenanweisung zum "eigenständigen Bleiberecht nichtdeutscher Frauen". Mißhandelte Frauen werden grundsätzlich als Härtefälle anerkannt. Als Härte gilt nicht nur Vergewaltigung in der Ehe, Körperverletzung, Zwangsprostitution und Freiheitsberaubung. Auch wenn den Kindern Schaden zugefügt wurde, das Kindeswohl durch eine Abschiebung gefährdet wäre oder im Heimatland die Zwangsabtreibung einer bestehenden Schwangerschaft droht, schützt die Härtefallregelung vor Verlust des Aufenthaltsstatus'.

Bundesgesetzlich neu geregelt wurde Gewalt in der binationalen Ehe bereits zum 1. Januar 1997. Eine genaue Definition der "Härte" oblag bis zu dieser Weisung jedoch der Einschätzung und Willkür einzelner Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Ausländerbehörde.

Arbeitskraft im Haushalt

Als Arbeitskraft im Haushalt (au pair), als Reinigungskraft oder Krankenschwester sichert ein Arbeitsvertrag für die Dauer des Vertrages die Aufenthaltserlaubnis.

Künstlerinnen

Als Künstlerin erhält die Frau eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie einen Arbeitsvertrag (meist als Tänzerin) mit einem Club nachweisen kann.

Frauenhandel und Zwangsprostitution

Auch in den genannten Fällen legal einreisender nicht-deutscher Frauen ist das Risiko der sexuellen Ausbeutung erfahrungsgemäß hoch. Als Arbeitskraft im Haushalt, als Ehefrau oder Künstlerin besteht die Gefahr, vom Ehemann, Arbeitgeber oder Arbeitgeberin mit Abschiebungsdrohungen in die Zwangsprostitution getrieben zu werden.

Um ihre soziale Lage zu verbessern, geraten vor allem auch immer mehr Frauen aus Osteuropa ungewollt in die Prostitution. Durch die hohen Kosten der Visa- und Reisefinanzierung sind sie bei der Ankunft hoch verschuldet und haben keine andere Möglichkeit, als durch Prostitution ihre Schulden bei denen, die ihnen (meist Frauenhändler/-Frauenhändlerinnen, Zuhälter und Bordellbetreiber/Bordellbetreiberinnen) die Reise finanzierten, abzuarbeiten. Die Frauenhändler/-Frauenhändlerinnen rechnen damit, daß die Frauen sich nicht verständigen können. Zusätzlich nehmen sie ihnen Paß und Visum ab. Da sie vom Staat illegalisiert und kriminalisiert werden, können sich nicht gegen ihre Ausbeutung wehren. Dazu kommt die Angst vor der drohenden Abschiebung.

Frauen, die dennoch bereit sind, gegen die Frauenhändler/Frauenhändlerinnen auszusagen, wird die benötigte Hilfe nicht gegeben: Es gibt keinen adäquaten Zeuginnenschutz, oft fehlt es an Dolmetschern/Dolmetscherinnen, es gibt keine Unterstützung, die Gewalterfahrungen zu verarbeiten und keine Hoffnung auf eine Aufenthaltserlaubnis. Sobald die Frauen für den Prozeß nicht mehr gebraucht werden, werden sie abgeschoben, unabhängig davon, in welcher Verfassung sie sind und was ihnen bei der Rückkehr ins Herkunftsland geschehen kann.

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