Heirat

Heirat mit Deutschen oder aufenthaltsberechtigtem/r Ausländer/in

Welche Papiere werden benötigt?

Aufenthaltsstatus während der Ehe

Eigenständiges Aufenthaltsrecht

Eheschließungsmöglichkeiten im Ausland

Heirat mit Deutschen oder aufenthaltsberechtigtem/r Ausländer/in

Um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten, müssen Menschen, die nicht aus den EU-Mitgliedsstaaten kommen, in der Regel 4 Jahre verheiratet sein; in Härtefällen kann theoretisch 1 Jahre ausreichen (siehe unten). Bei längeren Aufenthalten im Ausland nach der Eheschließung kann es dazu kommen, daß die 4 Jahre-Frist bei der Rückkehr von vorne zu zählen beginnt; vor einem Auslandsaufenthalt sollte sich deshalb genau erkundigt werden, wie lange dieser dauern darf.

Nach einer Scheidung vor Ablauf der 4-Jahres-Frist reagiert die Ausländerbehörde sofort; Ausländer verlieren mit der Scheidung die Aufenthaltsgenehmigung.

Zunehmend wird in der letzten Zeit bei einer Heirat mit Deutschen eine Scheinehe unterstellt. Dementsprechend werden vermehrt Kontrollen durchgeführt. Diese reichen von der Überprüfung, ob ein gemeinsame Meldeadresse existiert, bis hin zu Befragungen der Nachbarn. Auch hier ist das Vorgehen der Behörden von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Ende 1997 hat der Rat der Europäischen Union die Mitgliedsstaaten zu Maßnahmen gegen Scheinehen aufgefordert. In der BRD trat am 1.7.1998 das neue Eheschließungsrecht in Kraft, nach dem Standesbeamte ihre Mitwirkung an der Eheschließung verweigern müssen, wenn "offenkundig" ist, daß die Ehe nicht zum Zweck der "ehelichen Lebensgemeinschaft" geschlossen werden soll. Wie diese Gesetzesänderung in der Praxis gehandhabt werden wird, bleibt abzuwarten. Das bayerische Innenministerium z.B. hat die Standesamtsaufsichten instruiert; der Inhalt der Anweisung ist jedoch noch unbekannt. Insgesamt ist zu befürchten, daß bei Verdacht auf Scheinehe in Zukunft häufiger und genauer nachgefragt werden wird.

Es existieren Fragebögen mit Fragen wie z.B.:

Aus Hessen ist ein Fall bekannt, bei dem einer Kurdin die notwendige Übersetzung eines Fragebogens in Rechnung gestellt wurde.

Rechtlich ist niemand verpflichtet, solche Fragebögen auszufüllen oder auf entsprechende Fragen zu antworten; wer es (manchmal besser) nicht tut, muß jedoch mit anderen Ermittlungen rechnen, wie etwa dem schon erwähnten Schnüffeln in der Nachbarschaft.

Ein Vorschlag aus Reihen der CDU, der Asylsuchenden die Heirat mit Deutschen verbieten will, scheint nicht mehrheitsfähig und damit vom Tisch zu sein.

Welche Papiere werden benötigt?

Welche Papiere für die Heirat benötigt werden, ist teilweise je nach Herkunftsland des/der Ausländers/Ausländerin und eventuell je nach Standesamt verschieden. Das jeweilige Standesamt erteilt darüber Auskunft.

Für eine Heirat vor einem deutschen Standesamt werden in der Regel jedoch immer folgende Unterlagen verlangt:

Die Urkunden dürfen zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht älter als ein halbes Jahr alt sein und müssen auch in deutscher Übersetzung vorliegen.

Über die endgültige Genehmigung für eine Heirat entscheidet das jeweilige Oberlandesgericht eines Bundeslandes.

Probleme mit Papieren - insbesondere mit den Bestätigungen der Deutschen Botschaft im Herkunftsland - können unter Umständen durch eine Heirat im Ausland beseitigt werden. Bei der Anerkennung von im EU-Ausland, also EU-Mitgliedsländer ohne BRD, geschlossener Ehen gab es bislang nach unserer Kenntnis keine Probleme. Mit Fragen (s.o.) muß hingegen rechnen, wer in einem nicht zur EU gehörenden Ausland geheiratet hat.

Aufenthaltsstatus während der Ehe

Zunächst wird während der Ehe eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt, die in der Regel nach vier Jahren Ehe in eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung umgewandelt wird.

Wird der Ausländer/die Ausländerin während der Ehe straffällig, kann er/sie abgeschoben werden.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht

Der Ehepartner/die Ehepartnerin erhält erst nach 4jähriger Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Ein vom Ehemann unabhängiges Bleiberecht für ausländische Frauen wird seit Jahren gefordert, ist jedoch derzeit politisch nicht durchsetzbar. Auch Frauen, die z.B. ins Frauenhaus fliehen oder sich scheiden lassen, weil sie oder ihre Kinder vom Ehemann mißhandelt werden, müssen mit ihrer Ausweisung rechnen. Sie können sich nicht unbedingt auf die "Härtefallregelung" verlassen, denn wann eine außergewöhnliche Härte vorliegt, ist Auslegungssache der Behörden. (siehe auch Abschnitt "Frauenspezifisches")

Eheschließungsmöglichkeiten im Ausland

Eheschließungen im Ausland, die nach den Gesetzen des jeweiligen Landes erfolgt sind, werden in Deutschland ohne förmliches Anerkennungsverfahren als rechtswirksam zustande gekommen angesehen. Als Nachweis der erfolgten Eheschließung sollte unmittelbar nach der Rückkehr die ausländische Heiratsurkunde dem Standesbeamten am deutschen Wohnort vorgelegt werden. Diese ausländische Urkunde muß mit einem Legalisationsvermerk der deutschen Auslandsvertretung versehen sein. In vielen Ländern wird die Legalisation bereits durch eine sog. Apostille, einen Beglaubigungsvermerk nach einem international standardisierten Muster durch eine Behörde des fremden Staates ersetzt.

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