Arbeitsmigration

Formen der Arbeitserlaubnis

Regelungen nach Status der Personen

Formen der Arbeitserlaubnis

Um legal in Deutschland arbeiten zu können, benötigen Ausländer/Ausländerinnen neben einer Aufenthaltsgenehmigung eine Arbeitserlaubnis. Hier gibt es zwei Formen: die allgemeine und die besondere Arbeitserlaubnis.

Allgemeine Arbeitserlaubnis

Die allgemeine Arbeitserlaubnis können Asylbewerber/Asylbewerberinnen und De-facto-Flüchtlinge erhalten, die vor dem 15.07.1997 eingereist sind. Sie ist abhängig von der Arbeitsmarktlage und befristet auf ein Jahr für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb. Eine Verlängerung ist möglich. Für Asylbewerber/Asylbewerberinnen und De-facto-Flüchtlinge, die nach dem 15.07.1997 eingereist sind, besteht zur Zeit ein unbeschränktes Arbeitsverbot.

Besondere Arbeitserlaubnis

Die besondere Arbeitserlaubnis (unabhängig von der Arbeitsmarktlage, ohne zeitliche, regionale oder berufsspezifische Begrenzung) erhalten

Regelungen nach Status der Personen

Um den Bedarf an Arbeitskräften insbesondere bestimmter Branchen zu decken, wurden Rotationsmodelle entwickelt, die ausländische Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen bestimmter Branchen vermitteln, aber gleichzeitig eine dauerhafte Einwanderung verhindern.

Arbeitserlaubnis für Asylbewerber/Asylbewerberinnen

Asylsuchende dürfen während der Zeit, in der sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen (in der Regel die ersten drei Monate), nicht arbeiten. Asylsuchende, die vor dem 15.05.1997 eingereist sind, können einen Arbeitserlaubnis beantragen. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis muß beim zuständigen Arbeitsamt beantragt werden. Die Vermittlung einer Arbeit geschieht nach folgender Rangfolge:

  1. Deutsche
  2. Aussiedler/Aussiedlerinnen
  3. EU-Bürger/Bürgerinnen
  4. Ausländer/Ausländerinnen mit Aufenthaltserlaubnis, wie z.B. Asylberechtigte
  5. Asylbewerber/Asylbewerberinnen

Auch wenn der/die Asylsuchende selbst Arbeit gefunden hat, wird vom Arbeitsamt geprüft, ob es einen bevorrechtigten Arbeitnehmer/eine bevorrechtigte Arbeitnehmerin (siehe oben) für diese Arbeit gibt. Nach einem Jahr muß die Stelle beim Arbeitsamt wiederum für 6 Wochen ausgeschrieben werden. Die Chancen für Asylsuchende auf dem Arbeitsmarkt sind derzeit so gering, daß dies de facto einem Arbeitsverbot gleichkommt.

Für Asylsuchende, die nach dem 15.05.1997 eingereist sind, besteht zur Zeit ein zeitlich unbeschränktes Arbeitsverbot. Dies soll eventuell in eine ein- bis zweijährige Sperrfrist umgeändert werden.

Werkvertragsarbeiter/-arbeiterinnen

Ausländischen Firmen, die mit deutschen Firmen zusammenarbeiten, wird erlaubt, in einem bestimmten Umfang Arbeiten durch ausländische Arbeiter/Arbeiterinnen durchführen zu lassen. Bedingung ist (zumindest theoretisch) die Bezahlung des Tariflohns. Ab 01.01.98 dürfen Werkvertragsarbeiter/-arbeiterinnen nur noch für 5 Monate im Jahr beschäftigt werden.

Es bestehen mit verschiedenen Regierungen Osteuropas Abkommen, in denen bestimmte Kontingente für verschiedene Branchen festgelegt werden. In Regionen und Branchen, in denen Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit überdurchschnittlich hoch ist, wird die "Arbeitsschutzklausel" angewendet: Die Zulassung für Werkvertragsarbeitnehmer/-arbeitnehmerinnen wird verboten. Auch Werkverträge in Arbeitsamtsbezirken, in denen die Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate 30 % über der Quote für die Gesamt-BRD lag, werden verboten.

Die Arbeitserlaubnis ist jeweils an einen Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin und einen Arbeitsplatz gebunden. Die Entlassung führt zum Verlust von Arbeits- und Aufenthaltsstatus.

Werkvertragsarbeiter/-arbeiterinnen werden vorwiegend im Baugewerbe eingestellt.

Saisonarbeitnehmer/-arbeitnehmerinnen

Seit 1998 können Saisonarbeiter/-arbeiterinnen mit Wohnsitz im Ausland für maximal drei Monate im Jahr eine Tätigkeit in der BRD ausüben. Diese Regelung gilt nur dann, wenn deutsche oder diesen gleichgestellte Arbeitskräfte nicht zur Verfügung stehen. Saisonarbeiter/-arbeiterinnen müssen zu den gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden, wie ihre deutschen Kollegen/Kolleginnen (zumindest theoretisch, selbst die Bundesanstalt für Arbeit räumt ein, daß sich dies in der Praxis kaum kontrollieren läßt).

Saisonarbeiter/-arbeiterinnen werden vorwiegend in der Landwirtschaft und dem Gaststättengewerbe eingesetzt. Das Baugewerbe ist von der Möglichkeit der Saisonarbeit ausgeschlossen.

Gastarbeiter/-arbeiterinnen

Hierunter werden nicht die Gastarbeiter/-arbeiterinnen verstanden, die in den 60er/70er-Jahren in die BRD kamen, sondern ausländische Fachkräfte, die in der BRD ihre beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Sprachkenntnisse erweitern sollen. Die Zahl dieser Gastarbeiter/-arbeiterinnen wird ebenfalls durch Quoten festgelegt.

Vertragsarbeitnehmer/-arbeitnehmerinnen

Der Aufenthalt der Vertragsarbeitnehmer/-arbeitnehmerinnen beruht auf völkerrechtlichen Verträgen, die von Kombinaten und Betrieben der DDR mit den Ausländern/Ausländerinnen getroffen wurden. Ihr Bleiberecht in der BRD ist vom Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses abhängig.

Grenzgänger/Grenzgängerinnen

Mit Nicht-EU-Staaten bestehen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Grenzarbeitnehmer/-arbeitnehmerinnen. Für Beschäftigte festgelegter Grenzregionen dieser Länder gilt, daß sie eine arbeitsmarktabhängige Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie täglich zurückkehren oder höchstens zwei Tage pro Woche bei gleichen Arbeitsbedingungen wie deutsche Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen arbeiten.

"Illegal Beschäftigte"

Abgesehen von Werkverträgen und Saisonarbeit gibt es für Nicht-EU-Ausländer kaum legale Arbeitsmöglichkeiten in der BRD. Unternehmen stellen "illegale" Arbeitnehmer ein und nutzen deren Abhängigkeit und Rechtlosigkeit aus. So werden teilweise nur 3 DM/Stunde bezahlt. Es kann allerdings auch passieren, daß der Lohn gar nicht oder nur teilweise ausbezahlt wird. Für die "Illegalen" gibt es dann keine rechtliche Möglichkeit, ihre Lohnforderungen durchzusetzen.

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