Asylrecht

Soziale Bedingungen für Asylbewerber/Asylbewerberinnen

Art der Unterbringung

Versorgung (Asylbewerberleistungsgesetz)

Arbeitserlaubnis für Asylbewerber/Asylbewerberinnen

Art der Unterbringung

In den ersten drei Monaten müssen Asylbewerber/Asylbewerberinnen in sogenannten "Erstaufnahmelagern" (z.B. alte Kasernen) leben. Die Verteilung auf die verschiedenen Bundesländer erfolgt nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel. Die Unterbringung erfolgt also häufig nicht in dem Bundesland, in dem der Flüchtling seinen Antrag gestellt hat. Häufig wird bei der Unterbringung nicht darauf geachtet, bestimmte Personengruppen wie z.B. alleinstehende Frauen oder Menschen mit unterschiedlichen politischen oder religiösen Anschauungen entsprechend unterzubringen.

In den Lagern besteht Meldepflicht, Ein- und Ausgangskontrolle, eingeschränkte Besuchserlaubnis und teilweise Besuchsverbot.

Nach den ersten drei Monaten erfolgt der "Transfer" in einen zugewiesenen Landkreis oder eine Stadt, wo sie in "Gemeinschaftsunterkünften" (Container, ehem. Hotels etc.) untergebracht werden. Diese sind räumlich meist sehr beengt. Zum Teil leben 6 Personen auf 30 qm. Das Aufenthaltsrecht der Flüchtlinge ist an die Stadt bzw. den Landkreis gebunden. Für das Verlassen der Stadt bzw. des Landkreises muß eine Genehmigung der Ausländerbehörde erteilt werden. Einen Anspruch auf diese Genehmigung gibt es nicht.

Versorgung (Asylbewerberleistungsgesetz)

Die Versorgung der Flüchtlinge regelt das "Asylbewerberleistungsgesetz", mit dem drastische Einschränkungen einhergehen, da die Flüchtlinge aus dem "Bundessozialhilfegesetz" ausgenommen wurden. Im ersten Jahr nach der Antragstellung verringert das Gesetz die Sozialhilfeleistungen für Asylbewerber/Asylbewerberinnen auf knapp 80 % des Sozialhilfesatzes für Deutsche und schreibt neben einem Barbetrag für "persönliche Bedürfnisse" (Taschengeld: 40 bis 80 DM im Monat) die Ausgabe von Sachleistungen oder Gutscheinen vor. Ausnahmeregelungen sind möglich, so daß nicht in allen Bundesländern die Ausgabe der Sachleistungen in Form von Gutscheinen erfolgt. In den neuen Bundesländern (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), in Baden-Württemberg und Bayern ist dies jedoch die Regel.

Diese Leistungen stehen Asylbewerbern/Asylbewerberinnen zudem erst dann zu, wenn ihr gesamtes Einkommen und Vermögen aufgebraucht ist. Wer arbeitet oder Vermögen besitzt, muß für die empfangenen Leistungen, also Essen und Unterbringung, bezahlen. Für die Unterkunft müssen monatlich für den Haushaltsvorstand 300 DM und für jeden Haushaltsangehörigen/jede Haushaltsangehörige 150 DM bezahlt werden. Eine vierköpfige Familie zahlt also z.B. für ein 12 qm kleines Zimmer 750 DM.

Weitere Einschränkungen durch das Asylbewerberleistungsgesetz sind:

Im Juli 1998 wurde das Asylbewerberleistungsgesetz ein weiteres Mal geändert.

Am 6. Februar 1998 wurde vom Bundesrat eine weitere Einschränkung des Asylbewerberleistungsgesetzes für Flüchtlinge verabschiedet. Demnach soll die Sozialhilfe für Ausländer (die den Status der Duldung haben), die nicht freiwillig ausreisen, obwohl ihrer Rückkehr keine "rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen", das Anrecht auf Sozialunterstützung (Sozialhilfe, Wohngeld, medizinische Versorgung) ganz entzogen werden. Dies soll auch Ausländer betreffen, die keine Angaben über ihr Herkunftsland oder ihre Identität machen. Ob dies auch die bosnischen Kriegsflüchtlinge betrifft ist strittig. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft, da es noch den Bundestag passieren muß.

Arbeitserlaubnis für Asylbewerber/Asylbewerberinnen

Asylsuchende dürfen während der Zeit, in der sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen (in der Regel die ersten drei Monate), nicht arbeiten. Asylsuchende, die vor dem 15.05.1997 eingereist sind, können einen Arbeitserlaubnis beantragen. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis muß beim zuständigen Arbeitsamt beantragt werden. Die Vermittlung einer Arbeit geschieht nach folgender Rangfolge:

  1. Deutsche
  2. Aussiedler/Aussiedlerinnen
  3. EU-Bürger/Bürgerinnen
  4. Ausländer/Ausländerinnen mit Aufenthaltserlaubnis, wie z.B. Asylberechtigte
  5. Asylbewerber/Asylbewerberinnen

Auch wenn der/die Asylsuchende selbst Arbeit gefunden hat, wird vom Arbeitsamt geprüft, ob es einen bevorrechtigten Arbeitnehmer/eine bevorrechtigte Arbeitnehmerin (siehe oben) für diese Arbeit gibt. Nach einem Jahr muß die Stelle beim Arbeitsamt wiederum für 6 Wochen ausgeschrieben werden. Die Chancen für Asylsuchende auf dem Arbeitsmarkt sind derzeit so gering, daß dies de facto einem Arbeitsverbot gleichkommt.

Für Asylsuchende, die nach dem 15.05.1997 eingereist sind, besteht zur Zeit ein zeitlich unbeschränktes Arbeitsverbot (siehe Arbeitsmigration). Dies soll eventuell in eine ein- bis zweijährige Sperrfrist umgeändert werden.

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