Asylrecht

Kinder im Asylverfahren

Kinder unter 16 Jahren aus Nicht-EU-Ländern, die alleine nach Deutschland geflüchtet sind und kein Visum haben, können Asyl beantragen. Sie müssen bei der Einreise sofort sofort einen Asylantrag stellen, also direkt an der Grenze oder am Flughafen. Wenn das nicht sofort geschieht, kann das Kind zurückgewiesen werden, auch wenn Verwandte oder Eltern hinter der Grenze bzw. im Flughafen warten. Wenn Verwandte schon hier leben und wissen, daß das Kind kommt, sollten sie den Asylantrag stellen. Kinder unter 16 Jahren haben das Recht, sich durch einen Vormund vertreten zu lassen, wenn die Eltern nicht dabei sind.

Wenn die Kinder als Asylsuchende akzeptiert sind, kommen sie, je nach Alter, in Kinderheime oder Jugendwohngemeinschaften. Wenn der Asylantrag abgelehnt wird und sie aber nicht abgeschoben werden, müssen sie normalerweise die Schule verlassen bzw. die Lehre abbrechen und können auch nicht legal arbeiten. Seit der Verschärfung des Ausländerrechts zu Beginn des Jahres 1997 werden viele Kinder-Flüchtlinge unter 16 Jahren ohne Visum abgewiesen, aber sie werden noch eher akzeptiert als über 16jährige. Deshalb wird von den Grenzbeamten und Asylentscheidern öfter angezweifelt, ob die Kinder nicht schon über 16 sind. Gültige Papiere, am besten Paß, Personalausweis oder ähnliches, sind natürlich von Vorteil.

Zur Feststellung des Alters werden mancherorts noch immer Handwurzelknochen geröntgt oder, bei Jungen, die Hoden vermessen. Dagegen sollte sich jede und jeder wehren (ob unter oder über 16). Oft wird das Alter durch "Inaugenscheinnahme" geschätzt, vor allem, wenn das Kind keine Papiere hat. Wenn der Grenzbeamte das Kind für über 16 hält, bekommt es keinen Vormund zur Seite gestellt und wird wie ein Erwachsener behandelt.

© unlimited - Stadtratte, 16.09.98 - www.nadir.org/nadir/initiativ/migration/