Asylrecht

Juristische Grundlagen

Großes Asyl

Kleines Asyl

§ 53 Ausländergesetz

§ 32 a Ausländergesetz

Großes Asyl

Artikel 16 a I Grundgesetz: "Politisch verfolgte genießen Asylrecht."

Erste Voraussetzung der Gewährung des "Großen Asyl" ist, daß der Flüchtling sein Land wegen einer "erlittenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung" verlassen hat. Dieser Grund muß auch der Grund für die Flucht gewesen sein. Liegt die Verfolgung bereits länger zurück, kommt nur das "kleine Asyl" in Frage. Auch muß zum Zeitpunkt der Entscheidung der Grund der Verfolgung weiterhin bestehen.

Eine weitere Voraussetzung ist "eine zielgerichtete staatliche Verfolgung". Eine politische Verfolgung liegt z.B. nicht vor, wenn die staatlichen Strukturen des Landes nicht mehr existieren oder Bürgerkriegszustände herrschen. Dies wird derzeit zum Beispiel für Afghanistan unterstellt. Man spricht von der fehlenden "Verfolgungsmächtigkeit" des Staates. Eine Verfolgung durch Dritte kann anerkannt werden, wenn der Staat zwar prinzipiell imstande wäre, eine Verfolgung zu unterbinden, dies aber unterläßt.

"Politische Verfolgung" liegt vor, wenn die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer "Rasse", Religion, Staatsangehörigkeit, einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund der politischen Überzeugung erfolgt. Grenzfälle sind Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtszugehörigkeit, wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertation. Allgemeine Unterdrückungsmaßnahmen, die die Bevölkerung eines totalitären Staates generell treffen, führen nicht zum Recht auf Asyl.

"Gruppenverfolgung" liegt vor, wenn jedem Mitglied einer bestimmten Gruppe Verfolgung droht. Der Einzelne muß in diesem Fall keine konkrete Verfolgung erlitten haben. Gruppenverfolgung wird jedoch selten bejaht, da sonst (aus staatlicher Sicht) zu vielen Personen Asyl gewährt werden müßte.

Steht dem Flüchtling eine sogenannte "inländische Fluchtalternative" zur Verfügung, so besteht keine Möglichkeit, als Asylberechtigter anerkannt zu werden (so wird z.B. für Kurden/Kurdinnen aus der Türkei als inländische Fluchtalternative häufig der Westen der Türkei unterstellt). Das gleiche gilt, wenn der Flüchtling bereits eine anderweitige Sicherheit gefunden hat, sich also vorher in einem sogenannten "sicheren Drittstaat" aufgehalten hat. (Sichere Drittstaaten sind alle Länder der Europäischen Union (Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, Großbritannien) sowie Norwegen, Polen, die Schweiz und die Tschechische Republik.)

Verbunden mit der Gewährung des Großen Asyls ist ein rechtlich gesicherter Aufenthaltsstatus in der BRD (Aufenthaltserlaubnis) sowie die Aushändigung eines Reiseausweises und Visumsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. Es werden kostenlose 6 - 8 monatige Sprachkurse angeboten. Hinsichtlich der Arbeitserlaubnis und der Sozialleistungen sind Asylberechtigte Deutschen gleichgesetzt.

Familiennachzug für die engsten Familienangehörigen (Ehepartner und minderjährige Kinder) ist möglich.

Kleines Asyl

§ 51 I Ausländergesetz: "Die Abschiebung ist wegen drohender Verfolgung unzulässig."

Wird der Flüchtling nicht als Asylberechtigter nach § 16 a I des Grundgesetzes anerkannt, so muß das Bundesamt prüfen, ob Abschiebeschutz nach § 51 des Ausländergesetzes besteht.

Die Auslegung dieses Paragraphen ist strittig. Er greift zum Beispiel, wenn sich der Flüchtling auf Nachfluchtgründe berufen kann. Dies sind z.B. politische Aktivitäten, die erst in Deutschland aufgenommen wurden und nicht an eine schon im Heimatland betätigte Überzeugung anknüpfen, die aber im Falle einer Heimkehr zu einer politischen Verfolgung führen.

Der Flüchtling erhält die Rechtsposition eines Flüchtlings nach der Genfer Konvention, das heißt eine Aufenthaltsbefugnis und, falls er keinen gültigen Paß besitzt, einen Flüchtlingspaß.

Hinsichtlich der Arbeitserlaubnis sind die "Konventionsflüchtlinge" Deutschen gleichgestellt. Familiennachzug für die engsten Familienangehörigen (Ehepartner und minderjährige Kinder) ist möglich.

§ 53 Ausländergesetz

Wird weder das große noch das kleine Asyl gewährt, so muß das Bundesamt prüfen, ob Abschiebehindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes ("Abschiebeschutz bei Gefahr einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung") vorliegen.

"Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden." In diesem Fall muß nachgewiesen werden, daß die Gefahr der Folter konkret im Einzelfall droht. Unzureichend ist die Argumentation, einer bestimmten Volksgruppe drohe allgemein die Gefahr der Folter.

"Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung." Nach den Auslieferungsvorschriften darf eine Auslieferung nur dann erfolgen, wenn der Heimatstaat verbindlich erklärt, daß eine Todesstrafe nicht verhängt wird.

"Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ergibt, daß die Abschiebung unzulässig ist." Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entspricht im wesentlichen den Grundrechtsbestimmungen nach Artikel 1 und 2 I Grundgesetz. Jede menschenrechtswidrige Behandlung ist untersagt, kein Organ der BRD darf durch die Überstellung in den Verfolgerstaat daran mitwirken. In diesem Fall muß eine Duldung erteilt werden. Diese Bestimmung findet in der Praxis kaum Anwendung

"Von einer Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat kann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (...)."

§ 32 a Ausländergesetz

Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge können nach § 32 a des Ausländergesetzes vorübergehend eine Aufenthaltsbefugnis erhalten. Die Regelung gilt nicht generell für alle Bürgerkriegsflüchtlinge, sondern nur für Gruppen, auf die sich der Bund und die Länder einigen. Gegenwärtig existiert eine Bürgerkriegsregelung in diesem Sinne nicht (für Bosnier/Bosnierinnen existierte nur eine de-fakto-Bürgerkriegsregelung, d.h. sie durften sich aus humanitären Gründen zeitweise in der BRD aufhalten).

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