Projekt:
Rechtliche Hilfe für Frauen, die von staatlichen Sicherheitskräften vergewaltigt oder auf andere Weise sexuell mißhandelt wurden

JAHRES-
BERICHT
2000

 


 

   
 

Die Türkei ist ein Land des mittleren Ostens, in dem jegliche Art von
Gewalt alle Lebensbereiche durchdrungen hat und selbst von den Be-
troffenen selber auf eine gewisse Art als „legitim" angesehen wird. Der
Analyse der Gewalt und des gegen jede Form von Gewalt gerichteten
Kampfes muß daher eine Systemstrukturanalyse vorausgehen. Denn
das System selber zwingt der Gesellschaft einerseits diese Gewalt auf
und verhindert andererseits jeglichen Kampf gegen Gewalt.

Diese Realität erschwert das Aufbegehren der Opfer gegen die erlebte
Gewalt ganz außerordentlich. Hinzu kommen feudale Wertenormen,
die die Gewalt umgeben und sie normalisieren und durch die ein Auf-
begehren der Betroffenen in den meisten Fällen „unmöglich" wird. Wir
wollten mit dieser Arbeit ein bißchen auch das „Unmögliche" schaffen.
Wir machten uns die Gewalt, sexuelle Mißhandlung und Vergewalti-
gung, die in der Türkei und Kurdistan den Frauen durch staatliche
Kräfte angetan wird, zum Thema. Denn es war uns bewußt, daß Frau-
en sowohl während der Incommunicadohaft als auch während staatli-
cher Operationen in den Dörfern, bei Hausdurchsuchungen oder in
sonstigen Situationen sexueller Gewalt durch staatliche Kräfte ausge-
setzt sind und die von ihnen erlebte Gewalt aus Gründen wie feudalen
Werturteilen, Angst, Scham und ähnlichen Gefühlen nicht zur Sprache
gebracht wird. Zusätzlich wird durch die Struktur des türkischen Rechts-
systems die Anwendung von Gewalt legitimiert. Dies alles waren Grün-
de für uns, aktiv zu werden.

Seit 3 1/2 Jahren betreiben wir, vier Anwältinnen, das Projekt „Recht-
liche Hilfe für Frauen, die von staatlichen Sicherheitskräften vergewal-
tigt oder auf andere Weise sexuell mißhandelt wurden".

Zu Beginn unserer Arbeit war eines unserer Hauptziele, bei den von
staatlicher, sexueller Folter betroffenen Frauen ein Bewußtsein dar-
über zu entwickeln, Ihre Rechte zu erkennen und einzufordern.

Seit Beginn der Arbeiten haben sich bis heute 132 Frauen an uns ge-
wandt (siehe Anlage). Während unserer Arbeiten waren wir mit unter-
schiedlichsten Problemen konfrontiert.

Unter juristischen Aspekten sind folgende Probleme zu erwähnen:

Im türkischen Rechtssystem ist Gewalt gegen Frauen nicht als eigen-
ständiger Teil konzipiert. Im Türkischen Strafgesetzbuch sind Gewalt-
delikte gegen Frauen im Kapitel „Straftaten gegen die allgemeine Mo-
ral und gegen die Familie" angesiedelt. Vergewaltigung ist nicht defi-
niert, wird jedoch nach Urteilen des Kassationsgerichtshofes als „Ein-
dringen des männlichen Geschlechtsorgans in das weibliche Ge-
schlechtsorgan" konkretisiert.
Das hat zur Folge, daß gemäß dem Kassationsgerichtshof eine Ver-
gewaltigung mit Gegenständen, anale und orale Vergewaltigung nicht
als Vergewaltigung, sondern als sexuelle Belästigung zu bewerten ist.
Einerseits ist dies eine völlig unzulängliche Betrachtungsweise, ande-
rerseits zeigt dieser Art Auslegung, wie sehr die in der Türkei vorherr-
schende Struktur und Betrachtungsweise von Gewalt gegen Frauen
durch eine männliche Herangehensweise durchdrungen ist.

In der Türkei einschließlich der kurdischen Gebiete ist jede Frau, die
durch staatliche Kräfte festgenommen wird, mit sexueller Mißhandlung
konfrontiert.
Dieser Art sexueller Folter kommt im türkischen Rechtssystem als
eigenständige Straftat nicht vor. Aus juristischer Sicht sind wir daher
bezüglich derjenigen sexuellen Mißhandlungen, denen die meisten
unserer Mandantinnen in Polizeihaft ausgesetzt sind, mit erheblichen
Schwierigkeiten konfrontiert.
Neben den Schwierigkeiten einer ungenügenden juristischen Definition
der in Frage stehenden Straftaten, ist der Nachweis erlittener sexueller
Folter ein weiteres entscheidendes Problem.

Wie wir schon in unseren vorherigen Berichten ausgeführt haben, be-
darf es für die Erstellung ärztlicher Gutachten nach Vergewaltigungen
aus physischer Sicht einer Untersuchung der betroffenen Frauen inner-
halb von durchschnittlich 7 bis 10 Tagen, wenn die Betroffene vor der
Tat noch Jungfrau war und innerhalb von durchschnittlich 48 Stunden
bei allen anderen Betroffenen.
Dies gelingt schon aufgrund der Struktur und Länge der Incommuni-
cadohaft nie. Des weiteren sind die von sexueller Folter betroffenen
Frauen nur selten in der Lage, innere Barrieren zu überwinden und
innerhalb derart kurzer Zeit über die von ihnen erlebte sexuelle Folter
zu sprechen. Aufgrund dieser Realität sind Gutachten über die psy-
chischen Folgen sexueller Folter als Mittel der Beweisführung so un-
geheuer wichtig.

Psychologische Gutachten als Mittel des Beweises sind in der Türkei
erst seit der Arbeitsaufnahme unseres Projektes in Diskussion. Auch
wenn die Erstellung psychologischer Gutachten in keinster Weise den
für eine unabhängige Untersuchung notwendigen Standards entspricht,
so werden sie doch während der Ermittlungen nach Anzeigen wegen
sexueller Folter nicht mehr grundlegend abgelehnt.

Doch auch auf diesem Gebiet sind wir mit etlichen Schwierigkeiten
konfrontiert.
Zunächst ist festzuhalten, daß in der Türkei nur ein einziges medizi-
nisch-psychologisches Zentrum existiert, welches sich auf „Gewalt
gegen Frauen" spezialisiert hat und in der Lage ist, entsprechende
Gutachten zu erstellen, nämlich das „Psycho-Soziale Trauma Zen-
trum der medizinischen Fakultät Capa".
In diesem Zentrum wurden manche der Frauen, die sich an unser
Projekt wandten, untersucht, erhielten Therapien und psychologische
Gutachten über die Folgen der von ihnen erlittenen sexuellen Folter.
Da jedoch in der Türkei nur „offizielle Gutachter", das heißt Gutachter/-
innen der offiziellen staatlichen Einrichtung der Gerichtsmedizin aner-
kannt sind, werden die oben erwähnten, unabhängigen Gutachten von
Staatsanwaltschaften und Gerichten zur „Überprüfung" an die Gerichts-
medizin gesandt.
Im allgemeinen lauten die Schlußfolgerungen dieser Einrichtung je-
doch, daß „es nicht mehr nachvollziehbar ist, auf welches Ereignis
die Traumatisierung zurückzuführen sei" und die Staatanwaltschaften
stellen in den Fällen derartiger Begutachtung, gestützt auf diese For-
mulierung, die Ermittlungsverfahren ein.
In dem Verfahren unserer Mandantin Sükran Aydin ./. Türkei vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird jedoch in dem ge-
gen die Türkei gefällten Urteil ausdrücklich die Bedeutung unabhängi-
ger medizinisch-psychologischer Gutachten von auf diesem Gebiet
spezialisierten Ärzt/innen betont.
Auch wenn die Gutachtenspraxis in der Türkei diesen Anforderungen
nicht entspricht, muß es doch als ein Erfolg der Arbeit unseres Pro-
jekts angesehen werden, daß die zu diesem Thema von uns in Gang
gesetzten Diskussionen in der Türkei dazu führten, daß sich die Öf-
fentlichkeit für dieses Thema zu interessieren begann und psycholo-
gische Gutachten nicht mehr grundsätzlich als Beweismittel außer
Acht bleiben.

Nach wie vor ist es jedoch so, daß die Türkei die Garantien der von
ihr selber unterzeichneten internationalen Abkommen nicht in inner-
staatliche Rechtsvorschriften umsetzt und in der Praxis auch die not-
wendigen Veränderungen, die sich durch Urteile des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben, nicht vornimmt.

So wurden z.B. gegen die Ärztinnen beim „Psycho-Sozialen Trauma-
zentrum der medizinischen Fakultät Capa" Ermittlungen wegen „Un-
terstützung der PKK" eingeleitet, nachdem sie für manche unserer
Mandantinnen Gutachten erstellt hatten. Derartige Ermittlungen ent-
behren jeglicher Grundlage und dienen nur dem Ziel, die Ärztinnen
zu verunsichern und von ihrer Arbeit auf diesem Gebiet abzubringen.
Die Tatsache, daß derartige Repressionen zum Teil die beabsichtig-
te Einschüchterung der Ärztinnen bewirken konnten, hat auch in un-
serer Projektarbeit zu etlichen negativen Auswirkungen geführt.
Es ist zu beobachten,, daß die im o.g. Zentrum tätigen Ärztinnen
sich zumindest in gewissen Umfang durch diese Repression verän-
dert haben. Sie sind z.Zt. nicht mehr bereit, die Gutachten, die sie
über die von uns vermittelten Frauen ausstellen, direkt an uns aus-
zuhändigen. Sie verlangen nun, daß eine offizielle, staatsanwalt-
schaftliche Aufforderung erfolgt. Das hat zur Folge, daß unsere Be-
weisführung erneut sehr erschwert ist und auch die Ermittlungsver-
fahren sich noch mehr in die Länge ziehen, da uns die benötigten
Beweismittel in Form dieser Gutachten nicht mehr direkt ausge-
händigt werden.

Ein weiteres Thema ist die zwangsweise vorgenommene sogenannte
Jungfräulichkeitsuntersuchung. Wir haben diese Praxis vom Beginn
unserer Tätigkeiten an als eine Methode staatlicher Gewalt gegen
Frauen definiert. Auch wenn diese Methode nicht mehr so verbreitet
ist wie zuvor, so kommt sie doch immer noch zur Anwendung (siehe
„Fallgeschichten" aus diesem Jahr).
Dies, obwohl nach dem Bekanntwerden der zwangsweise durchge-
führten Jungfräulichkeitskontrolle an unserer Mandantin Eva Juhnke
in der Öffentlichkeit im Dezember 1998 durch das Justizministerium
eine Anweisung an alle staatlichen Einrichtungen verschickt wurde,
wonach derartige Jungfräulichkeitskontrollen von der Zustimmung der
betroffenen Frauen und der Entscheidung des Arztes abhängig zu
machen seien.
Unter Berücksichtigung der Situation in der Türkei muß selbst diese
Anweisung als ein Erfolg unserer Projektarbeit bewertet werden, auch
wenn sie in der Praxis nicht immer umgesetzt wird.

Auch im Hinblick auf unsere Intention, ein Bewußtsein bei betroffenen
Frauen bezüglich des Einklagens ihrer Rechte zu entwickeln, hat das
Projekt wichtige Erfolge erzielt.

Die Zahl derjenigen Frauen in der Türkei und Kurdistan, die die an ih-
nen begangene sexuelle Folter bekannt machen, hat sich entschieden
erhöht. Hinzu kommt, daß sexuelle Folter in der Öffentlichkeit endlich
als Realität in breitem Umfang wahrgenommen und diskutiert wird.
So wurde z.B. von einem Zusammenschluß von Frauengruppen auf
Grundlage der Informationen und Ergebnisse unserer Projektarbeit und
unter Zugrundelegung der durch diese Arbeit entstandenen Situation
und Entwicklungen im Juni 2000 in Istanbul eine "Konferenz gegen
sexuelle Mißhandlung und Vergewaltigung durch staatliche Sicher-
heitskräfte" durchgeführt.
Diese Konferenz wurde in der Öffentlichkeit tagelang diskutiert. Auch
wenn wir als Projekt etliche Kritikpunkte an der Vorgehensweise hat-
ten, steht die Durchführung einer solchen Konferenz doch in direktem
Zusammenhang mit der durch die Arbeiten des Projekts geschaffenen
Atmosphäre von Interesse und Diskussion um das Thema sexuelle
Folter.

Die Diskussionen, die durch unsere Arbeiten im Projekt hervorgerufen
wurden, reichten bis in die Große Nationalversammlung der Türkei
(Parlament). In diesem Jahr gab es vier Anfragen an das Parlament,
die in direktem Zusammenhang mit den Arbeiten unseres Projekts und
den von uns betreuten Frauen standen.

Am 23.2.2000 reichte der Abgeordnete der „Tugendpartei", Prof.Dr.
Mehmet Bekaroglu, eine Anfrage an das Parlament ein, die sich auf
unsere Mandantin Kaze Özlü, welche von Polizisten in Adana verge-
waltigt worden war, bezog und verlangte deren Beantwortung durch
den Innenminister.
Der gleiche Abgeordnete reichte am 3.5.2000 eine Anfrage im Zu-
sammenhang mit der Situation unserer Mandantin Sevgi Ince ein, mit
der er Beantwortung der Fragen hinsichtlich der von unserer Mandan-
tin erlittenen Folter und der nach ihrer Inhaftierung vorenthaltenen,
dringend notwendigen medizinischen Behandlung verlangte.
Am 10.5.2000 reichte der Abgeordnete der „Tugendpartei", Zeki Ünal,
eine Anfrage an das Parlament ein, die die statistischen Veröffentli-
chungen unseres Projektes zur Grundlage hatte, und mit der er all-
gemein erfragte, ob das Parlament Kenntnis von dieser Art Vorfälle
habe und was es sowohl zur Strafverfolgung der Folterer als auch zur
Verhinderung weiterer sexueller Folter unternehme.
Am 14.6.2000 reichte erneut der Abgeordnete Mehmet Bekaroglu eine
Anfrage zur Situation unserer Mandantin Lale Acik ein.

Derartige parlamentarische Anfragen sind unserer Meinung nach von
nicht unbedeutender Wichtigkeit. Denn diese Anfragen, so unbefriedi-
gend die Antworten sein mögen, werden als schriftliche Dokumente
für immer in die offizielle Geschichtsschreibung der Türkei eingehen.
Das heißt, auf diese Weise wird die Realität von an Frauen begange-
ner staatlicher sexueller Folter in der offiziellen Geschichtsschreibung
seinen Platz einnehmen.

Wir haben in den 3 1/2 Jahren unserer Projektarbeit etliche Publika-
tionen herausgegeben. In diesem Jahr wurden die Erlebnisse der
Frauen, die sich an uns wandten, in Form von „Fallgeschichten"
auch in Englischer Sprache publiziert.

Die Ergebnisse der im Vorjahr begonnen Umfrage unter 200 Frauen,
wie sie staatlich verübte sexuelle Gewalt für sich definieren, wurden
im Jahr 2000 veröffentlicht.
Darüber hinaus wurde eine juristische Auswertung aller einzelnen
„Fälle" vorgenommen, aus der sehr klar hervorgeht, daß staatliche
sexuelle Folter nicht vereinzelt vorkommt, sondern systematisch
zur Anwendung gelangt und die Ergebnisse wurden der Öffentlich-
keit vorgestellt.

Unser Projekt ist durch die zurückliegende Arbeit zentrale Anlauf-
stelle für alle „Fälle" von an Frauen begangener sexueller Folter ge-
worden.
Zwei Studentinnen haben sich für ihre Diplomarbeiten an der Univer-
sität das Thema „Sexuelle Gewalt gegen Frauen" ausgewählt und
werden die Dokumentationen und Veröffentlichungen unseres Pro-
jekts zur Grundlage dieser Arbeit machen.
Auch im Jahr 2000 haben wir im Namen des Projekts sowohl im In-
land als auch im Ausland an etlichen Veranstaltungen zum Thema
unserer Projektarbeit teilgenommen.

Wir gehen davon aus, daß es tausende betroffener Frauen gibt, die
die an ihnen begangene sexuelle Folter noch nicht zur Sprache ge-
bracht haben. Ein nicht geringer Teil dieser Frauen ist in den Haft-
anstalten der Türkei inhaftiert.
Aufgrund einer neuen parlamentarischen Anweisung betreffend An-
waltsbesuchen in den Haftanstalten waren wir im letzten Jahr bis
auf wenige, dringende Ausnahmen gehindert, in den Haftanstalten
unsere Mandantinnen zu besuchen. Aufgrund dieser Anweisung ist
das Gefängnispersonal berechtigt, die Anwältinnen aufs genauste
körperlich und generell zu durchsuchen. Hieraufhin haben insbe-
sondere die Anwält/innen, die in politischen Verfahren verteidigen,
gemeinsam beschlossen, daß sie aus Protest gegen diese Behand-
lung solange nicht in der Haftanstalten gehen werden, bis die ent-
sprechende Anweisung zurückgenommen wird. Aus diesem Grunde
kam es im Jahr 2000 nur in seltenen Ausnahmefällen zu Besuchen
in den Haftanstalten. Diese Situation hat sich sicherlich auch auf die
Zahl der Frauen ausgewirkt, die sich neu an das Projekt wandten.

Im Jahr 2000 haben sich 19 neue Frauen an das Projekt gewandt.
Ihre einzelnen „Fallgeschichten" befinden sich im Anhang.

Wie schon in den letzten Jahren, lassen sich auch aus den Ver-
folgungserlebnissen derjenigen Frauen, die sich 2000 neu an das
Projekt wandten, folgende Muster der sexueller Folter zugrunde-
liegenden Absichten ausmachen:

  1. Folter, einschließlich sexueller Folter, um „Geständnisse" über
    die vermeintlichen eigenen politischen Aktivitäten der betroffenen
    Frauen zu erpressen;
  2. Folter und Mißhandlung, einschließlich sexueller Folter, um die
    betroffenen Frauen einzuschüchtern und von eigenen, wie auch
    immer gearteten Aktivitäten abzubringen;
  3. Folter und Mißhandlung, einschließlich sexueller Folter, als „Be-
    strafung" für die Aktivitäten anderer Familienmitglieder oder um
    hierdurch andere, insbesondere männliche Familienmitglieder
    zum „Sprechen" zu bringen (siehe „Fallgeschichten" 115, 119,
    121, 124, 127);
  4. Folter und Mißhandlung bis hin zu Vergewaltigung in alleiniger
    Anknüpfung an die ethnische, d.h. meist kurdische, und die
    weibliche Identität der Betroffenen.

Zugleich wurden die Verfahren und „Fälle" aus den vorangegangenen
Jahren fortgeführt.
Der Stand der Verfahren und allgemeine Angaben sind der im Anhang
befindlichen Statistik zu entnehmen.

Leider war es auch im Jahr 2000 immer wieder nötig, andere Organi-
sationen um Intervention zu bitten.
Amnesty international hat daher folgende urgent actions für unsere
Mandantinnen herausgegeben (zu beziehen über die Webseite von
amnesty international: www.amnesty.de):
Zu K.Ö., die nach Anzeigenerstattung der von Polizisten an ihr als
Bestrafung für den Anschluß ihrer Tochter an die PKK Guerilla be-
gangenen Vergewaltigung und Folter immer wieder bedroht wurde,
um sie dazu zu bewegen, ihre Anzeige zurückzuziehen, am 29.6.
2000 zum Zeichen UA – 186/2000 und am 22.11.2000 zum Zeichen
UA 186/00 – 1.
Zu 5 Aktivistinnen der „Friedensmütter" (siehe „Fallgeschichten 1128
bis 132) am 19.10.2000 zum Zeichen UA 319/2000 und am 1.11.
2000 zum Zeichen UA 319/00-1.

Im Folgenden wollen wir auf einige, exemplarische Erlebnisse der-
jenigen Frauen, die sich neu an das Projekt wandten, eingehen. [....]

 

Auch wenn das Projekt bei seinen Arbeiten mit Schwierigkeiten juristischer, praktischer und von feudalen Werturteilen herrührenden Schwierigkeiten jeder Art konfrontiert ist, läßt sich doch sagen, daß die Ziele der Projektarbeit in mancher Hinsicht verwirklicht werden konnten. Denn sexuelle Folter ist endlich kein Tabuthema mehr, sondern ist in der Türkei zu einem viel diskutierten Thema geworden.

Dezember 2000

Im Namen des Projekts:
Eren Keskin, Rechtsanwältin
Jutta Hermanns, Juristin

 

 

Statistische Angaben (Stand: 8.12.2000)
 
Zahl der Anträge
132
 

4 Anträge nach Flucht ins Ausland bei uns eingegangen,
8 Frauen sind nach Antragstellung und Anzeigenerstattung ins Ausland geflohen

Art der staatlichen Menschenrechtsverletzung
a. Folter/Vergewaltigung
45
 
  • Zwei der Frauen begingen nach der Tat Selbstmord,
  • eine Frau wurde durch die Tat getötet,
  • ein 14-jähriges Mädchen wurde nach der Tat durch Verwandte zur „Ehrenrettung" getötet,
  • eine der Frauen starb im Dezember 1999 an den Langzeitfolgen der Tat
b. Zwangsprostitution
1
c. Sexuelle Mißhandlung nach Entführung
2
d. Sonstige Formen sexueller Folter
84
 
  • Drei der Betroffenen erlitten in Folge der Folter eine Totgeburt,
  • eine Betroffene wurde zusammen mit ihrem 3-jährigen Sohn gefoltert
Alter
10 bis 67
Jahre
  Anzahl der minderjährigen Betroffenen unter 18 Jahren
20

Täterkategorien:

a. Polizei
98
b. Gendarmerie, Militär, Abschwörer
27
c. Dorfschützer
6
d. Vollzugsbeamte
1
Herkunft der Frauen
a. Kurdisch
97
b. Türkisch
27
c. Deutsch
1
d. Roma
4
e. Bulgarisch
1

Auszumachender Hintergrund

a. Nicht politischer Art
16
b. Politischer Art oder kriegsbedingt
109

c.

Um Verwandte oder Freunde zum Sprechen zu bringen
oder als Bestrafung für politisch aktive Angehörige

7

Rechtlicher Stand der Verfahren
  Vor dem EUGM zuungunsten der Türkei beendet
1
  Vor dem EUGM anhängig
25
  Vor innerstaatlichen unteren Gerichtsinstanzen anhängig
8
  Vor dem Kassationsgerichtshof (Revisionsinstanz) anhängig
2
  Einspruch nach staatsanwaltschaftlicher Einstellung des Verfahrens
4
  Gerichtliche positive Entscheidungen über derartige Einsprüche/ Zurückverweisung
3
  Bei den Staatsanwaltschaften anhängig
41
  Verweigerung der Zustimmung zur Strafverfolgung durch Verwaltung
5
  Rechtskräftig gewordene innerstaatliche gerichtliche Entscheidungen
4
 
  • 1 Freispruch,
  • 1 Einstellung des Verfahrens nach Zwangsverheiratung mit dem Täter,
  • 2 Verurteilungen: 10 Monate wegen Mißhandlung, 3 Jahre wegen fahrlässiger Tötung
  Gerichtliche Schritte aus Angst nicht gewollt
22
  Zu späterem Zeitpunkt Anzeige zurückgenommen
3
  Sonstige
14

Gözaltýnda Cinsel Taciz
Ve Tecavüze karþý
Hukuki Yardým Projesi
Divanyolu, Erçevik Iþhaný
Kat:2, No 214 (212)
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Tel./ Fax: 0090-212-527 31 84