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25.9.2001 Aufruf
zu einer |
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| Wie wohl
die meisten von Euch schon wis- sen findet am 18.10.2001 um 15.00 Uhr vor dem Strafgericht Beyoglu/Istanbul der näch- ste und damit dritte Prozesstermin gegen die 18 angeklagten Frauen und einen Mann statt, denen vorgeworfen wird, an einem am 10./11. Juni 2000 in Istanbul stattgefunde- |
nen Kongress
gegen sexuelle Folter als Rednerinnen oder Organisatorinnen teilge- nommen zu haben, und die aufgrund des- sen wegen "Verunglimpfung des Staates und seiner Or gane" nach Art.158 Abs.1 Türkisches Strafgesetzbuch angeklagt worden sind. |
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| Wir haben
in unseren letzten Aufrufen zur Beobachtung des Prozesses über die Hin- tergründe dieses Verfahrens berichtet, das |
auch im
Zusammenhang steht mit zwei wei- teren Verfahren, die derzeit in Istanbul ver- handelt werden: |
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| Zum einen
werden - ebenfalls vor dem Istan- buler Strafgericht in Beyoglu - die Rechtsan- wältin Eren Keskin, Vorsitzende der Istan- buler Sektion des Menschenrechtsvereins und Mitbegründerin des Istanbuler Projekts "Rechtliche Hilfe für Frauen, die von staat- lichen Sicherheitskräften vergewaltigt oder |
auf andere
Weise sexuell mißhandelt wur- den" sowie der Chefredakteur der Zeitung Yeni Gündem, Erol Tas wegen "Verunglim- pfung der staatlichen Sicherheitskräfte" gem. Art.159 Abs.1 Türkisches Strafgesetz- buch i.V. m. Art.16 Abs.1 des Pressege- setzes angeklagt. |
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| Der Vorwurf
wird begründet mit einem von Eren Keskin verfassten Bericht, der in der Yeni Gündem veröffentlicht wurde. Darin ist zu lesen, was die Friedensmütter ihr bei Gesprächen in der Haftanstalt über die von ihnen erlebte sexuelle Folter berichtet ha- |
ben. In
diesem Verfahren ist der Prozess so- wohl am ersten wie auch am zweiten Ver- handlungstag, dem 16.8., nach ca. 5 Minu- ten unterbrochen und auf den 31.10.01 Uhr verschoben worden. |
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| Zum anderen
müssen sich fünf der erwähn- ten 18 angeklagten Frauen vor dem Staats- sicherheitsgericht Istanbul verantworten we- gen "separatistischer Propaganda" und "Aufstachelung zu Haß und Feindschaft durch das Aufzeigen ethnischer, klassen- bedingter und regionaler Verschiedenhei- ten" gem. Art.8 Abs.1 "Anti-Terror-Gesetz" i.V.m. Art.312 Abs.2 Türkisches Strafge- |
setzbuch.
Diese Anklage stützt sich eben- falls auf den eingangs erwähnten Sachver- halt. Angeklagt ist in diesem Verfahren, wie auch in dem Verfahren gegen die 18 Frauen und einen Mann, auch die Rechtsanwältin Fatma Karakas, Mitarbeiterin in dem Istan- buler Frauenrechtshilfeprojekt. Dieser Pro- zess begann am 28.6.01 und ist am 11.9.01 erneut vertagt worden auf den 25.12.01. |
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| Bei diesem
Verfahren ist unter anderem ein Umstand zu erwähnen: die Frauen werden zweimal und vor zwei verschiedenen Ge- richten angeklagt und jedesmal aufgrund desselben Umstands, d.h. wegen dessen, was sie vermeintlich auf dem erwähnten |
Kongress
im letzten Jahr gesagt haben sollen. Im Ergebnis kann das zu einer Doppelbestra- fung wegen derselben Sache führen. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist solch eine Vorgehensweise nicht denkbar und auch nicht zulässig. |
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| Auf eben
diesen Umstand wiesen die Ange- klagten in dem Prozess gegen die 18 Frauen und einen Mann beim letzten Verhandlungs- tag, dem 28.6.2001 hin. Auch bei diesem zweiten Prozesstag waren Delegationsteil- nehmerInnen aus der Schweiz, Freiburg und Berlin anwesend. Wie schon beim ersten |
Termin
war auch eine große Anzahl interna- tionaler PressevertreterInnen gekommen. Auch aufgrund der großen Beachtung, die der Prozess in den Medien fand, waren zwei Abgeordnete der Menschenrechtskommis- sion des türkischen Parlaments im Gerichts- saal anwesend. |
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| Wie beim
ersten Termin im März vertagte sich das Gericht nach nur 45 Minuten Ver- handlungsdauer. Zum einen muß weiterhin geprüft werden, ob und in welchem Gefäng- nis eine der Angeklagten zum Zeitpunkt des Kongresses gewesen ist. Nachweis- lich befand sie sich zum damaligen Zeit- punkt wie auch heute noch in Haft und konnte deshalb an dem Kongress nicht |
teilgenommen
haben, so dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe jeglicher Grundlage ent- behren. Zum anderen muß das Gericht dem von den Angeklagten geltend gemachten Um- stand der Eröffnung zweier Prozesse gegen einige von ihnen nachgehen. Angeblich wuß- te das Gericht in Beyoglu nicht von dem ebenfalls eröffneten Prozess vor dem Staats- sicherheitsgericht. |
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| Die Verschleppung
dieses wie auch der an- deren beiden Prozesse läßt unseres Erach- tens auf zweierlei schließen. Zum einen scheint das Gericht nicht freisprechen zu |
wollen.
Andererseits scheut es jedoch ange- sichts der großen Öffentlichkeit derzeit auch eine Verurteilung. |
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| Es ist
daher wichtig, dass weiterhin viele nach Istanbul fahren und den Prozess beobachten und dass ein Interesse der Öffentlichkeit an diesem Prozess aufrecht erhalten wird. Auch die angeklagten Frauen haben sich dahinge- |
hend geäußert,
dass es für sie selbst sehr wichtig ist, zu sehen, dass sie mit den ge- gen sie erhobenen Vorwürfen nicht alleine dastehen, und dass die Prozessöffentlich- keit für sie einen Schutz darstellt. |
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Aus einem weiteren
Grund ist zum derzeiti- |
einzigen
Satz schlichtweg behauptet, dass eine solche möglich und ausreichend ge- währleistet sei. Noch im letzten Lagebericht war genau das Gegenteil festgestellt worden. Die angeblich neuen Erkenntnisse bzw. die neue Einschätzung der Behandlungsmöglich- keiten begründet das Auswärtige Amt mit keinem Wort. |
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| Die Treffen,
die im Zusammenhang mit der Prozessbeobachtung mit verschiedenen Ini- tiativen vor Ort organisiert werden, können und sollten dazu genutzt werden, Informa- |
tionen
und Material zu sammeln, das belegt, dass die Ausführungen des Auswärtigen Am- tes in einigen Teilen schlicht falsch sind. |
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