Sicher weiß jeder, daß anerkannte Kriegsdienstverweigerer
eine “Zivildienst” leisten müssen. Dabei ist dies von vornherein nicht
sofort einleuchtend: Warum wird ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer
überhaupt zu einem Dienst herangezogen? Was hat Kriegsdienstverweigerung
mit der Leistung eines “zivilen Ersatzdienstes” zu tun? Dieser Frage wird
im folgenden nachgegangen und dabei zwei Hauptfunktionen des “Zivildienstes”
herausgestellt, die v.a. für die Bundeswehr von großer Bedeutung
sind. Zur Erforschung dieser Fragen wird auf öffentlich zugängliches
Datenmaterial des Bundesamtes für den Zivildienst zurückgegriffen
(vgl. BAZ (Hg): “Daten und Fakten zur Entwicklung von Kriegsdienstverweigerung
und Zivildienst”, 5. Auflage, 1996).
Die ursprüngliche Frage, die zum Erkunden des Verlaufs der Antragstelleranzahl
auf KDV (Kriegsdienstverweigerung) führte, war, warum nicht gleichzeitig
mit der Einführung der Wehrpflicht in der BRD 1956, durch die im selben
Jahr die Bundeswehr aufgestellt wurde, die Einführung des “Zivildienstes”
begann. Dieser Dienst erhielt erst mit dem “Gesetz über den Zivilen
Ersatzdienst” im Jahre 1960 seine endgültigen rechtlichen Grundlagen,
die seine Durchführung ab 1961 erstmals ermöglichten. Die Einführung
des Wehrdienstes in der Bundeswehr und die Einführung des “zivilen
Ersatzdienstes” (des heutigen “Zivildienstes”) hätte eigentlich gleichzeitig
(im Jahre 1956) beginnen müssen.
Denn es bestand ja theoretisch die Gefahr, daß die Soldaten der
Bundeswehr sich benachteiligt sehen, wenn aufgrund Art.4 Abs.3 GG anerkannte
KDVer (Kriegsdienstverweigerer) keinerlei Dienst hätten zu leisten
brauchen. Wegen der fehlenden “Wehrgerechtigkeit” hätte es bereits
mit Beginn der Aufstellung der Bundeswehr zu Desertionen kommen können.
Um dies von vornherein zu verhindern, wäre eben die gleichzeitige
Einführung auch des “zivilen Ersatzdienstes” nötig gewesen. Tatsächlich
brauchten aber anerkannte KDVer bis 1961 keinerlei Dienst zu leisten, da
eben die verwaltungsmäßigen Voraussetzungen noch nicht gegeben
waren.
Nun gibt es wiederum mindestens zwei Aspekte, die die Annahme einer
nötigen gleichzeitigen Einführung beider Kriegsdienste relativieren
und im weiteren auch die verspätete Einführung des “Zivildienstes”
erst im Jahre 1960 erklären. Erstens muß man sicher die damalige
Mentalität der Gesellschaft und der Jugendlichen beachten. Es war
eben schon aufgrund der wohl damals noch größeren Staats- und
Autoritätsgläubigkeit nicht anzunehmen, daß eine massenweise
Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe stattfinden würde. Weiterhin
befand man sich ja mitten im kalten Krieg und da sahen es wohl viele Jugendliche
als ihre Pflicht an, dem “Vaterland” auch mit der Waffe in der Hand zu
dienen. (Andererseits steht dem entgegen, daß aufgrund der noch relativ
frischen Kriegserfahrungen gerade die Kriegsdienstverweigereranzahl hätte
hoch sein müssen.)
Daraus ergibt sich der andere Aspekt, warum beide Dienste nicht gleichzeitig
eingeführt wurden. Man wußte sicher einfach nicht, wie hoch
nun die tatsächliche KDVer Anzahl sein würde und wieviel Stellen
für diese “zivilen Ersatzdienstleistenden” benötigt wurden. Was
liegt also näher, als vorerst abzuwarten, ob nicht vielleicht eine
nur verschwindend geringe Anzahl den Waffenkriegsdienst verweigern würde
und sich der Aufwand für deren Dienstableistung zu sorgen, um die
“Wehrgerechtigkeit” für die Soldaten der Bundeswehr herzustellen,
überhaupt lohnt. Möglicherweise wäre die Anzahl ja so verschwindend
gering gewesen, daß KDVer gar nicht ins Bewußtsein der Soldaten
rückten und somit keine große Gefahr für den Bestand der
Bundeswehr darstellten. Diese These läßt sich damit stützen,
daß erstens die KDVer Antragstelleranzahl damals tatsächlich
im Vergleich zu heutigen Verhältnissen vernachlässigbar gering
war (1958: 2447, 1959: 3257, 1960: 5439) und das Bundesfamilienministerium
(ist für den “Zivildienst” zuständig) dazu bemerkt: “Das gem.
§27 Wehrpflichtgesetz a.F. angekündigte Gesetz über den
Zivilen Ersatzdienst folgte - wegen der damals noch sehr geringen Zahl
von Kriegsdienstverweigerern - erst 3,5 Jahre später im Jahre 1960.”
(Schreiben des Familienministeriums auf entsprechende Anfrage). Zweitens
war ja ursprünglich auch ein “waffenloser Dienst in der Bundeswehr”
(vgl. §27 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) von 1956) alternativ anstatt
des “zivilen Ersatzdienstes außerhalb der Bundeswehr” für anerkannte
KDVer möglich. Dadurch war natürlich die Möglichkeit der
Ableistung des Ersatzdienstes gegeben und die “Wehrgerechtigkeit” nahm
somit keinen Schaden.
Eine gleichzeitige Einführung des “zivilen Ersatzdienstes” mit
dem Wehrdienst im Jahre 1956 aus dem Grunde der “Wehrgerechtigkeit” war
also einerseits noch nicht unbedingt nötig und andererseits unvorteilhaft,
da man sonst die benötigten Dienstplätze für den Ersatzdienst
nur unzureichend erfassen konnte und so evtl. nur kostspielige Überkapazitäten
aufgebaut hätte.
Eine weitere Erforschung der oben aufgeworfenen Frage scheint zu ihrer
Beantwortung lohnend. Diese nähere Betrachtung der Entwicklung der
Antragstelleranzahl auf KDV soll nun erfolgen. Hierbei läßt
sich feststellen, daß diese Entwicklung grundsätzlich durch
zwei Phasen gekennzeichnet ist. Die erste Phase begann 1958 - als erstmals
die Antragstelleranzahl registriert wurde - und endete 1967. Ab dem Jahre
1968 begann dann die zweite Phase, die bis heute anhält. Phase I ist
dadurch charakterisiert, daß hier die absolute Anzahl der Antragsteller
auf KDV relativ gering war und v.a. auch auf diesem relativ geringen Niveau
stagnierte. Erst zu Beginn der Phase II stieg diese Anzahl sprunghaft an
und entwickelte sich tendenziell bis heute mit einem progressiven Verlauf.
Außerdem fällt auf, daß es im gesamten Zeitraum von
1958 bis heute insgesamt vier relativ extreme Anstiege der Anzahl der Antragsteller
auf KDV gab. Der letzte (1989-1991) und vorletzte (1975-1977) dieser relativen
Extremanstiege fällt jeweils in Phase II. Der erste relative Extremanstieg
liegt am Beginn der Phase I (1958-1960) und der zweite am Übergang
von Phase I zu Phase II (1967-1969).
Erklären lassen sich diese relativ extremen Anstiege so: der letzte
Anstieg (1989-1991) hatte als Ursache den Anschluß der DDR an die
BRD. Dieser vergrößerte einerseits die absolute Anzahl der Antragsteller
und trug andererseits zum endgültigen Wegfall des Feindbildes bei,
was wiederum auf die KDV-Antragstellerzahl wirkte, da viele Menschen keinen
Sinn mehr in der Bundeswehr sahen. Der vorhergehende relative Extremanstieg
(1975-1977) wurde durch die Einführung des “Postkartenverfahrens”
verursacht, welches die Anerkennung als KDVer extrem erleichterte. Vor
diesem relativen Extremanstieg lag der der Jahre 1967-1969. Offensichtliche
Ursachen hierfür dürften die sogenannte 68er Bewegung und der
Vietnamkrieg sein, die den Wunsch nach Ableistung eines scheinbar friedlichen
Dienstes verstärkten.
Doch die Ursache für den ersten relativen Extremanstieg der Antragstelleranzahl
auf KDV (1958-1960) ist besonders genau zu begutachten. Es ist das
Fehlen der Durchführung eines “zivilen Ersatzdienstes” für anerkannte
KDVer. Dies ergab sich, da die dazu notwendigen verwaltungsmäßigen
Voraussetzungen noch nicht geschaffen waren. Keine gesellschaftlichen oder
verfahrenstechnischen Veränderungen bewirkten also diesen ersten relativen
Extremanstieg der KDV-Antragstelleranzahl, sondern allein das Nichtvorhandensein
der Voraussetzungen für die Durchführung eines Zwangsdienstes
für anerkannte Kriegsdienstverweigerer und die somit vorhandene faktische
Freistellung von einem staatlichen Zwangsdienst! Und tatsächlich mußten
die anerkannten KDVer der Jahre 1958 bis 1960 bis zur Durchführung
des “zivilen Ersatzdienstes” keinerlei Dienst für Volk und Vaterland
leisten! Natürlich ließ soviel Freiheit die Antragstelleranzahl
auf KDV zunächst in die Höhe schnellen.
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Besonders wichtig ist, nicht nur die relativ extremen Anstiege zu betrachten,
sondern gleichzeitig die Entwicklung der Antragstelleranzahl im folgendem
Jahr nach einer solchen extremen Steigerung.
In einem der vier Fälle eines relativen Extremanstieges der Antragstellerzahlen
auf KDV gab es im folgenden Jahr einen weiteren Anstieg dieser Anzahl.
Dies war am erwähnten Übergang von Phase I zu Phase II (1967-1969)
im Jahr 1970 der Fall und markiert gleichzeitig das Ende der Stagnation
und den Beginn des progressiven Anstiegs der Antragstelleranzahl.
In den übrigen drei Fällen jedoch fiel die Anzahl der Antragsteller
auf KDV teilweise rapide ab. Noch relativ gering war der Abfall nach der
letzten relativen Extremsteigerung (1989-1991) im Jahre 1992. Hier betrug
er nur -11%.
Dagegen gab es ein relativ großes Absinken der Antragstellerzahlen
im Jahre 1978 nach dem vorletzten relativen Extremanstieg (1975-1977).
Dieses Absinken dürfte eindeutig auf die Abschaffung des “Postkartenverfahrens”
zurückzuführen sein. Der Abfall der Anzahl betrug
-43%.
Bemerkenswert ist nun das Jahr 1961, in dem die Durchführung des
“Zivildienstes” organisatorisch ermöglicht war und die ersten “Zivis”
zum Zwangsdienst antreten mußten. Hier gab es den zweitstärksten
relativen Abfall: -30%. Er erfolgte nach dem ebenso zweitstärksten
relativen Extremanstieg (1958-1960). Doch nicht nur das relativ starke
Absinken der Antragstelleranzahl im Jahre 1961 ist hervorzuheben. Besonders
interessant ist auch, daß die Antragstellerzahl - wie bereits oben
angedeutet - sich auf dem erreichten Niveau von 1960 einpegelte, dieses
sogar teilweise drastisch unterschritt (z.B. 1964) und zwar für eine
relativ lange Zeit - bis 1967. Aber hier setzte dann schon der zweite relative
Extremanstieg der KDV-Antragstelleranzahl ein, der auch einen ebenso rapiden
Anstieg der absoluten Anzahl der Antragsteller einleitete. Wie sich die
Antragstelleranzahl entwickelt hätte, wenn die 1968er Situation und
der damit verbundene Einstellungswandel zur KDV nicht eingetreten wäre,
läßt sich schwer einschätzen, doch vermutlich wäre
die Antragstellerzahl noch viel länger auf dem vergleichsweise niedrigen
Niveau der Vorjahre verharrt und insbesondere die Phase II mit ihrem progressiven
Wachstumsverlauf - der wie schon erwähnt bis heute anhält - wäre
eher nicht eingetreten.
Die Durchführung des “zivilen Ersatzdienstes” ab dem Jahre 1961
erfüllte also klar ersichtlich ihren Zweck: die Wehrpflichtigen von
der Inanspruchnahme ihres Rechtes auf KDV abzuschrecken, wodurch diese
wiederum in erster Linie der Bundeswehr zur Verfügung standen. Überhaupt
ist die Aufrechterhaltung einer allgemeinen Wehrpflichtarmee - wie sie
die Bundeswehr darstellt -nur über den Mechanismus der Durchführung
eines Zwangsdienstes für anerkannte KDVer möglich, der außerdem
durch seine Gestaltung als “lästige Alternative” zu erscheinen hat.
Dies hauptsächlich nicht, um die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung
der KDVer auf die Probe zu stellen, sondern um den Soldaten in der Bundeswehr
zu zeigen, daß sie nicht schlechter behandelt werden als anerkannte
KDVer und somit keinen Grund zum Desertieren haben.
Übrigens erfolgte als Reaktion auf den relativen Extremanstieg von 1967-1969 und dem weiteren Ansteigen der KDVer Antragstelleranzahl in den folgenden Jahren der massive Ausbau des Ersatzdienstes für den Wehrdienst. Einerseits wurden im sozialen Bereich die “Zivildienstplätze” deutlich aufgestockt und andererseits wurde der Bereich Umweltschutz als neuer Tätigkeitsbereich für anerkannte KDVer etabliert und somit ebenfalls die Gesamtkapazität an “Zivildienstplätzen” erhöht. Diese Kapazitätserhöhung erfolgte natürlich deshalb, um die “Wehrgerechtigkeit” für die Soldaten der Bundeswehr zu sichern. Auf die Kapazitätserhöhung hätte man ja auch verzichten und trotzdem alle anerkannten KDVer zum “Zivildienst” einberufen können. Aufgrund der beschränkten Kapazitäten hätte der “Zivildienst” aber dann vielleicht nur halb so lange wie bis dahin vorgesehen dauern dürfen. Das jedoch wäre ein eklatanter Verstoß gegen die “Wehrgerechtigkeit” für die Soldaten der Bundeswehr gewesen, denn diese mußten ja nach wie vor ihren Dienst die volle Zeit ableisten und der “Zivildienst” wäre alles andere als eine “lästige Alternative” gewesen.
Zusammenfassend läßt sich also folgende Erkenntnis festhalten:
Es zeigte sich bereits nach zwei Jahren ohne Durchführung des “Ersatzdienstes
außerhalb der Bundeswehr”, daß die Antragstelleranzahl auf
KDV relativ stark anstieg (von 1958: 2447 auf 1960: 5439 um 122%). Erst
nach diesem - auch in der gesamten Entwicklung des “Zivildienstes” betrachtet
- relativ extremen Anstieg der Antragstelleranzahl auf KDV wurde nun die
Durchführung des “zivilen Ersatzdienstes” für 1961, also erst
fünf Jahre nach Einführung der Wehrpflicht, beschlossen.
Dies hatte einerseits zum Ziel, die nun immer offensichtlicher werdende
Verletzung des Prinzips der “Wehrgerechtigkeit” für die Soldaten der
Bundeswehr zu beseitigen. Jedoch hätte ja auch nach der begonnenen
Durchführung des “Zivildienstes” die Antragstelleranzahl auf KDV noch
weiter steigen können. Genau dies geschah jedoch nicht, sondern die
Antragstelleranzahl erlitt ihren zweitgrößten Einbruch auf die
gesamte Entwicklung des “Zivildienstes” bezogen (von 1960: 5439 auf 1961:
3804 um -30%), der nur noch durch den Einbruch nach der Abschaffung des
“Postkartenverfahrens”, das der Erleichterung der Anerkennung als KDVer
diente, im Jahre 1978 übertroffen wurde (Einbruch um -43%).
Was nun besonders wichtig ist, ist der weitere Verlauf der Antragstelleranzahl
nach diesem extremen Einbruch von 1961. Bei keinem weiteren Einbruch der
Antragstelleranzahl gab es eine solch lange (bis 1967) und auf niedrigem
Niveau verharrende Phase bis wieder ein wesentliches Ansteigen der Antragstelleranzahl
erfolgte. Aber alle Wehrpflichtigen, die keinen Antrag auf KDV stellen,
sind von vornherein zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet! Nicht nur
die Sicherung der “Wehrgerechtigkeit” für die Soldaten der Bundeswehr
wurde also mit der Durchführung des “Zivildienstes” ab 1961 erreicht,
sondern gleichzeitig auch die Sicherung der kontinuierlichen Versorgung
der Bundeswehr mit Wehrpflichtigen, indem diese durch die Durchführung
der “lästigen Alternative Zivildienst” von einer KDV abgeschreckt
wurden und dadurch für den Kriegsdienst bei der Bundeswehr zur Verfügung
standen. Dieser Abschreckungsmechanismus wirkt natürlich bis heute
fort.
Die Herstellung von “Wehrgerechtigkeit” für die Soldaten in der
Bundeswehr und Abschreckung vor KDV zur Bedarfsicherung an Wehrpflichtigen
für die Bundeswehr sind die beiden militärischen Hauptzwecke
des “Zivildienstes” - und zwar schon in Friedenszeiten und nicht erst im
Kriegsfall !
Insgesamt trägt natürlich eine kontinuierliche Versorgung
der Bundeswehr mit Wehrpflichtigen dazu bei, diese Armee überhaupt
- weil sie eben eine allgemeine Wehrpflichtarmee und somit auf Wehrpflichtige
angeweisen ist - aufrechtzuerhalten. Der “Zivildienst” unterstützt
somit - indem er die “Wehrgerechtigkeit” für die Soldaten der BW sichert
und als “lästige Alternative” zur Abschreckung vor KDV und somit zur
Bedarfsdeckung der Armee eingerichtet wurde - das Militär und dies
schon in Friedenszeiten! Der “Zivildienst” trägt direkt dazu bei,
daß die Bundeswehr - als auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhende
Armee - inzwischen weltweit für die Durchsetzung der Interessen der
deutschen Industrie und ihrer Politiker sorgen kann.
erschienen in: Klarofix 4/1999