KDV-Antrag nach der Einberufung

Einige Unannehmlichkeiten treten auf, falls der KDV-Antrag erst gestellt wird, wenn die Einberufung zur Bundeswehr schon im Briefkasten steckt oder die Einsicht, den Kriegsdienst an der Waffe verweigern zu wollen, erst während der Bundeswehrausbildung hervortritt. Dann ist es zwar spät, aber noch nicht zu spät, um wenigstens dem Waffendienst bei der Bundeswehr zu entgehen (sofern mensch nicht sowieso vorhat totalzuverweigern).

Wie geht's?

Du gibst Deinen KDV-Antrag (vollständig und mit ausführlicher Begründung und Lebenslauf) beim Kreiswehrersatzamt ab und legst ein Schreiben bei, in dem Du beantragst, dass Dein KDV-Antrag : Bist Du noch nicht in der Kaserne, dann beantragst Du ausserdem die Aussetzung des Einberufungstermins bis zur Entscheidung über den KDV-Antrag.
Deine Begründung des KDV-Antrags muß unbedingt den späten Zeitpunkt der Antragstellung erklären!

Hast Du bereits den Einberufungsbescheid oder eine Vorbenachrichtigung erhalten, dann hat die Antragstellung  leider keine aufschiebende Wirkung. D.h. Du mußt Dich zu dem im Einberufungsbescheid angegebenen Ort und Zeitpunkt bei der Bundeswehr einfinden, ansonsten wirst Du nach drei Tagen wegen „eigenmächtiger Abwesenheit“ oder „Fahnenflucht“ von den Feldjägern gesucht.

Bist Du in der Kaserne, dann informierst Du möglichst bald Deinen Vorgesetzten und den Kompaniechef, dass Du einen KDV-Antrag gestellt hast (Kopie/ Abschrift des Antrages, aber nicht der Begründung und des Lebenslaufs vorlegen). Weiterhin stellst Du gleich noch schriftlich einen Antrag auf waffenlosen Dienst (und läßt Dir dessen Eingang schriftlich bestätigen), da Du ja als Kriegsdienstverweigerer nie mit Waffen in Berührung kommen willst.
Wird dieser Antrag abgelehnt, solltest Du dennoch bei Deiner Entscheidung bleiben, keine Waffe anzufassen und es empfiehlt sich, die Wehrbeauftragte und den Petitionsausschuß des Bundestages anzurufen.

Die Bearbeitung Deines KDV-Antrages beim Bundesamt für den Zivildienst kann einige Wochen und sogar Monate dauern - nur nicht ungeduldig werden! Bis er entschieden ist, mußt Du - außer der Ausbildung an der Waffe - theoretisch alles mitmachen, was Dir befohlen wird (z.B. Uniform anziehen, Haare schneiden lassen).
Praktisch kannst Du aber z.B. das Tragen der Uniform ablehnen, indem Du darauf verweist, dass diese ein „Teil der Bewaffnung“ ist. Wird Deine Weigerung allerdings als Befehlsverweigerung aufgefaßt, dann riskierst Du eine Soldkürzung, Ausgangsverbot, Arrest oder sogar im Extremfall ein Strafverfahren.
Keinesfalls solltest Du am Gelöbnis oder am Wachdienst teilnehmen.

Als nächstes kannst Du Sonderurlaub beantragen, z.B. für Behördengänge, zur Kontaktaufnahme mit einer KDV-Beratungsstelle oder einem Beistand oder um Dir eine Zivildienststelle zu suchen.
Wird der Antrag nicht genehmigt, kannst Du Dich krank melden und beim Truppenarzt z.B. über Kopfschmerzen klagen.

Leider ist es in der Regel so, dass sich - trotz Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage - der KDV-Antragsteller mündlich vor einem Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung zu seinen Motiven bezüglich seiner Kriegsdienstverweigerung äußern muß.
Dieser Ausschuß befindet sich für Sachsen in Chemnitz und genaueres über ihn kannst Du in der Kriegsdienstverweigerungsverordnung und  im Kriegsdienst-verweigerungsneuordnungsgesetz nachlesen (KDVNG Art.1 ab § 9). Das Wichtigste hier in Kürze:

Bist Du als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden, dann beantragst Du sofort Sonderurlaub, da die Anerkennung erst nach zwei Wochen rechtswirksam wird. Dann kannst Du entweder einen Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr stellen und Dir dann selbst eine Zivildienststelle suchen.
Oder: Du läßt Dein Wehrdienstverhältnis in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs.2 Zivildienstgesetz umwandeln und mußt Dich zum im Umwandlungsbescheid angegebenen Ort und Zeitpunkt zum Zivildienstantritt melden.
Die geleistete Wehrdienstzeit wird auf die Zivildienstzeit angerechnet.