Erklärung der Ökologischen Linken / Prozeßerklärung
Verspätetete Rache
Am 09. Dezember 1999 fand im Amtsgericht Leipzig eine
Verhandlung gegen den Kriegsgegner Andreas Z. wegen Verletzung der Bestimmungen
des Versammlungsgesetzes statt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 400,-
DM auf ein Jahr Bewährung verurteilt sowie gegen ihn eine Verwarnung
(in Höhe von 200,- DM, an die Suchthilfe zu zahlen) ausgesprochen,
weil er sich bereit erklärte, eine Demonstration anzumelden. Dieses
Urteil ist folgenschwer für alle, die von ihrem verfassungsmässig
verbrieften Recht auf sogenannte Versammlungsfreiheit Gebrauch machen wollen.
Unter der Headline „Gegen den NATO-Krieg! Kriegstreiber Deutschland stoppen!
Deutschland halts Maul!“ hatten am 22. Mai 1999 etwa 300 Menschen gegen
den zum damaligen Zeitpunkt schon 60 Tage andauernden Krieg der NATO in
der BR Jugoslawien demonstriert.
Andreas wurde vorgeworfen, einen Verstoss gegen das Versammlungsgesetz
begangen zu haben, in dem er vor Ort gegenüber der Polizei die Verantwortung
für den reibungslosen Ablauf der Demonstration übernahm. Während
der Demonstration kam es zu keinerlei Zwischenfällen, die den rechts-
und ordnungspolitischen Anspruch der BR Deutschland in Praxi tangierten.
Im Nachgang, quasi als Akt verspäteter Rache, soll Andreas nun zusätzlich
die Verantwortung dafür unterschoben werden, dass den Ordnungsbehörden
in Person des Leipziger Ordnungsamtes die Absicht zur Durchführung
einer Anti-Kriegs-Demonstration nicht entsprechend der gesetzlich definierten
Fristen angezeigt wurde. Mit einem bereits erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichtes
Leipzig wurde Andreas zu einer Geldstrafe von 900,- DM bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe
von 30 Tagen verurteilt. Die Verhandlung am 09. Dezember 1999 begründete
sich auf seinen Einspruch gegen den Strafbefehl und endete, wie weiter
oben bereits geschildert, mit der Verhängung einer Geldstrafe von
400,- DM auf ein Jahr Bewährung sowie einer Verwarnung.
Der Strafbefehl und die Verhandlung stellt sich als ein Akt nachträglicher
Kriminalisierung bekennender KriegsgegnerInnen, PazifistInnen, HumanistInnen
und AntimilitaristInnen dar. Die Anstrengung Andreas’, einer vorgeblichen
rechtsstaatlichen Ver-(Be-)-handlung zu unterziehen, stellen juristische
Prinzipien in Frage. Das nach der Motivation des Handelns der Akteure einer
Tat (?), das cui bono (Wem nützt es?) der alten Lateiner und das der
Verhältnismässigkeit (auch der Mittel). Denn für das Erstere
steht die Motivation aller TeilnehmerInnen der Demonstration, sich wenigstens
gegen den Krieg zu artikulieren, wenn schon die gesellschaftlichen Umstände
dieses Landes keine unmittelbareres Handeln gegen den Krieg ermöglichen.
Andererseits steht die Sanktion bezüglich einer verletzten Rechtsnorm
(Versammlungsgesetz) in keinem Verhältnis zur Verletzung bürgerlich-kapitalistischen
Anspruchsrechtes wie Charta of United Nations oder des Grundgesetzes der
BR Deutschland, welche im Krieg gegen die BR Jugoslawien realisiert wurde.
Es stellt sich deshalb die Frage, wer denn nun die Verantwortlichen
für den Krieg zur Rechenschaft zieht?
Welches Gericht dieses Landes zieht die „Auschwitz-Relativierer“ von
ROTzGRÜN, die Schröder, Scharping oder Fischer zur Verantwortung,
die einen Krieg auch deswegen führen, weil ein deutscher Aussenminister
zu blöd und zu geschichtslos-unfähig ist, seinen Kindern den
Unterschied zwischen Milosevic und Hitler zu erklären.
Während in der BR Deutschland antisemitische Demonstrationen und
ebenso demonstrative wie gefährliche Anschläge auf jüdische
Gedenkstätten und Museen zunehmen (1995: 79 registrierte antijüdische
Straftaten; 1997: 96 und 1998 bereits 106; vgl. „Allgemeine Jüdische
Wochenzeitung“ Nr. 19/99 vom 17. September 1999) wird von offizieller Regierungsseite
das Szenario einer vorgeblichen „Massenvernichtung“ an den zur (völkischen)
Ethnie stilisierten „Kosovaren“ aufgemacht. Die Shoa, das singuläre
Verbrechen der Deutschen, wird in einer Art relativiert, die Erschauern
über die zu erwartende neue „Normalität“ der „Berliner Republik“
auslöst. Lehren aus der Geschichte zu ziehen, über Schuld nachzudenken
erübrigt sich für dieses Land sowieso, da es sich permanent als
Opfer alles Bösen gegen das kulturell höherwertige Deutschsein
versteht, reicht gerade bis zum letzten gesprochen Wort. Rückwärtige
Selbstreflexion geht bekennenden Deutschen von jeher ab oder reicht gerade
aktuell bis 1989.
Das Verfahren gegen Andreas hat aber noch einen anderen Aspekt: Es
könnte einen Präzedenzfall für die zukünftig mögliche
Wahrnahme des Grund-(gesetzlichen)-Rechtes auf freie Meinungsäusserung
dahingehend geschaffen werden, dass Exekutive und Judikative dieses Staates
zukünftig bestimmen nicht nur wie und wann, sondern ob überhaupt
eine solche erlaubt sei. Frei nach dem Motto: Krieg ist möglich, weil
er fristgemäss angekündigt wurde, Protest dagegen aber nicht,
weil...???
Wir fordern Freispruch für Andreas.
Wir fordern die Einstellung aller Verfahren, denen GegnerInnen des Krieges
der NATO und Deutschlands unterzogen wurden und werden.
Wir solidarisieren uns mit Samir F. dem angeblichen Werfer des Farbbeutels
gegen Josef Fischer während des Sonderparteitages von B 90/Die Grünen
vom Mai 1999.
Ökologische Linke / Regionalgruppe südliche EX-DDR, Kontakt:
0341 – 56 49 26 9
Erklärung der Ökologischen Linken / Prozeßerklärung
Cui bono? Wem nützt es?
Erklärung des Angeklagten Andreas Z. während seines Prozesses
vor dem Leipziger Amtsgericht
Ist die alte lateinische Fragestellung nach dem Nutzen, dem Motiv
des Handelns jener, welche die gemeinhin als RECHT formulierten Interessen
anderer Menschen verletzt zu haben scheinen. Ohne Herleitung der Motivation
schien im alten römischen Imperium kein Richterspruch möglich.
Die Anstrengung dieser Verhandlung soll mir deshalb die Gelegenheit
geben, genau auf die Motivation meines hier unter Strafandrohung gestellten
Handelns einzugehen.
Während hier darüber verhandelt wird, dass ich möglicherweise
verantwortlich sei dafür, dass Menschen sich dagegen aussprechen konnten,
dass andere Menschen anderswo mit Krieg überzogen wurden und noch
heute an seinen Folgen leiden, demonstrieren hierzulande immer wieder bekennende
Antisemiten und Nazis. Oft anonym, durch Schändung jüdischer
Friedhöfe und Gedenkstätten/Museen wie in Berlin am 31. August
1999, als die Ausstellung „Für Juden verboten“ in einem Akt manifesten
Antisemitismus demonstrativ abgefackelt wurde.
Oder mit behördlicher Genehmigung (!) – Hauptsache irgendeine
rechtliche Unterklausel ist gewahrt – durften GegnerInnen des Holocaust-Mahnmals
am 2. Oktober 1999 vor der „Neuen Wache“ in Berlin ihre menschenverachtende
Gesinnung demonstrieren. Dabei feinst und säuberlichst abgeschirmt
von der uniformierten Repräsentanz des Staates. Fast täglich
verprügeln und jagen Nazis MigrantInnen (manchmal zu Tode) und andersdenkende
Menschen. Alles demonstrative Handlungen, bei denen Exekutive und Judikative
hilflos zuschauen, weil ihnen vorgebliche rechtliche Handhabe fehlt, obschon
ihr moralisierendes Entsetzen ungebrochen gross zu sein scheint.
In einem Land, wo 1200 angeblich Prominente dem Pseudoliteraten Walser
dafür stehend Beifall spenden, dass er die Shoa, das singuläre
Verbrechen der Deutschen in der Geschichte, als „Moralkeule“ relativiert
und dabei nur zwei Menschen (Ida und Ignatz Bubis) sitzen bleiben, dem
letzteren späterhin sogar sein politisches Testament umgedeutscht
wird, in solchem Land kann es auch möglich sein, dass Millionen ehemaliger
von den Nazi-Deutschen entgeltlos-ausgebeuteten ZwangsarbeiterInnen und
deren Anwälten ihr Drängen auf Entschädigung nach über
einem halben Jahrhundert, antisemitisch codiert, als blosse Gewinnsucht
unterstellt wird.
Eine Regierung, deren Aussenminister und immer noch in Meinungsumfragen
(?) beliebteste Politiker Josef Fischer zu blöde und geschichtslos-unfähig
ist, seinen Kindern den Unterschied zwischen Milosevic und Hitler zu erklären,
demonstriert in Jugoslawien, bereits zum dritten Male in diesem Jahrhundert,
neu gewonnenes deutsches Selbstbewusstsein, denn anders ist solche pseudo-demokratische
Willkür wie die Auslösung von Bomben- und anderen Angriffen der
NATO nicht zu bezeichnen.
Und wenn ein deutscher Verteidigungsminister seine deutschen (Bundeswehr-)
Soldaten, demonstrativ in vollem Uniform-Wichs durch das ehemalige Vernichtungslager
Auschwitz führt, an sich schon eine Verhöhnung der Opfer, um
anschließend deren Kriegseinsatz in Jugoslawien auch noch mit einem
vorgeblich analogen Verbrechen an den BewohnerInnen des Kosovo zu alibieren,
stellt dies eine neue, spezifische Form der Auschwitzverleugnung dar, wie
sie nur/erst in der „normalen“ Berliner Republik, unter der
Regierung einer
von den „68ern“ aufgeklärten „Mitte“ möglich sein konnte.
Wer denn nun stellt solches unter Strafe?
Cui bono?
Die Frage, die bei jeglicher Handhabung von Jurisprudenz zur Determinante
erhoben werden sollte (!), steht auch im Mittelpunkt dieses Verfahrens.
Und zwar ausdrücklich, wenn mensch sich fragt, wem etwa es nütze.
Der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, dem Recht oder noch
anspruchsvoller der freiheitlich demokratischen Grundordnung?
Mir ist es nicht klar!
Während in der BR Jugoslawien – zumindest in dem Rest, den auch
deutsche Aussenpolitik den Post-Titoisten unter Milosevic noch übrig
gelassen hat, damit sie es mit einer Mischung aus westlichen Demokratieelementen
und zentralistischen Methoden beherrschen konnten (wie im Kosovo praktiziert)
– über siebzig Tage NATO-Bomben Menschen in Angst und Schrecken versetzten
und heute tausende SöldnerInnen einer oder mehrerer diffuser „Staatengemeinschaften“
martialische Präsenz zeigen, und dabei mehr und grössere Konflikte
auslösen, als sie vor dem EINMARSCH in Jugoslawien zum Anlass der
Bombardements hatten, soll mir hier ein Prozess gemacht werden, dessen
Nutzen nur folgendem dienen kann:
a) Bekennende KriegsgegnerInnen, AntimilitaristInnen, HumanistInnen
und PazifistInnen werden kriminalisiert, mindestens aber stigmatisiert.
Dabei wird, ohne das der Justiz so heilige Prinzip der Adäquanz überhaupt
zu tangieren, einem nahezu faszinatorischen Phänomen, das selbst nach
bürgerlichem (Anspruchs-)Recht wie Charta of United Nations und/oder
Grundgesetz der BR Deutschland, rechtswidrig sein könnte, was irgendwelche
internationale Gerichtshöfe, ob in Den Haag oder sonstwo, überhaupt
nicht interessiert, mein hier zur Disposition stehendes Handeln als Mensch,
dafür, dass Menschen solche bleiben können und nicht von permanenter
Drohung und Praxis der Bombenangriffe getötet, verletzt oder traumatisiert
werden, gegenüber gestellt.
b) Es wird möglicherweise ein Präzedenzfall für die
Wahrnahme meines und des grundsätzlichen Rechtes anderer Menschen
auf freie Meinungsäusserung dahingehend geschaffen, dass Exekutive
und Judikative dieses Staates zukünftig bestimmen nicht nur wie und
wann, sondern ob überhaupt eine solche erlaubt sei.
Was mit diesem Verfahren vollzogen wird, ist ein Akt des Anti-Totalitarismusmainstreams,
eine Handlung alleinig am Verlauf und an ihrem Ergebnis zu messen und nicht
in Relation zur Motivation des/der handelnden Menschen zu setzen.
Ich werde mich aus diesem Grunde auch nicht verteidigen, denn dafür
müsste ich mich zuallererst einmal schuldig fühlen, und dies
tue ich nicht. Im Gegensatz zu ihrer Position, denn sie müssen mir
meine Schuld beweisen. Dazu noch folgende Bemerkung. Recht ist das Gegenkonstrukt
zum Unrecht, es ist der gesellschaftliche Konsens darüber, was als
Interesse (Recht) und was als Interessenverletzung (Unrecht) zu gelten
hat. Dieser Konsens ist im ständigen Diskurs und kein Status quo.
Und am Phänomen von Krieg muss dieser Diskurs zumindest eine neue
Qualität erlangen und nicht weiterhin in historischer Abwarteposition
verharren. Statt ein Gericht dieser Welt auch nur einen der für den
Balkan- und andere imperiale Kriege juristisch Verantwortlichen belangt,
oder zumindest deren Motivation hinterfragt, kühlt mensch lieber sein
Mütchen an FarbbeutelwerferInnen (auf kriegslüsterne Minister)
und vorgeblichen NichtanmelderInnen von Antikriegsdemonstrationen. Muss
nicht auch ein unabhängiges Gericht dieser Instanz dem Grundsatz treu
bleiben, dass Recht immer nur ein Nachtrab gesellschaftlicher Entwicklung
sein kann, und deshalb geltendes gegenüber jeglicher höherer
Instanz permanent zur Disposition stellen, statt es in autoritärer
Form restriktiv umzusetzen?
Andreas Z.
Erklärung der Ökologischen Linken / Prozeßerklärung
erschienen in: CEE IEH Newsflyer 1/2000