Der 26jährige Student aus Leipzig war einer Einberufung zum Zivildienst nicht gefolgt, da er dessen Ableistung wegen der Verplanung von Zivildienstleistenden im Rahmen der sogenannten "Gesamtverteidigung" grundsätzlich ablehnt. Bereits im März 1998 war Langert vom Amtsgericht Leipzig wegen "Dienstflucht" zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Trotz dieser rechtskräftigen Verurteilung berief ihn das Bundesamt für den Zivildienst erneut ein und erreichte so die Durchführung des gegen den Grundsatz des Doppelbestrafungsverbotes (Art.103 Abs. 3 GG) verstoßenden zweiten Verfahrens gegen ihn.
Der Totalverweigerer beruft sich für seine Entscheidung auf die in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensfreiheit. In seiner über einstündigen Prozeßerklärung legte er ausführlich dar, daß der Zivildienst "unter keinem Gesichtspunkt der Intention einer Kriegsdienstverweigerung gerecht" werde. So ist Zivildienst nach dem Wehrpflichtgesetz ebenso wie der Waffendienst bei der Bundeswehr Erfüllung der Allgemeinen Wehrpflicht und "trägt damit maßgeblich zur Aufrechterhaltung dieses Zwangsrekrutierungssystems bei." Zudem können Zivildienstleistende im Verteidigungsfall zu unbefristetem Zivildienst herangezogen werden, wobei sie laut Weißbuch des BMVg von 1994 zu "explizit kriegsunterstützenden" Maßnahmen herangezogen werden, die unter anderem den Zivilschutz, die Versorgung und Unterstützung der Streitkräfte umfassen. Auch die Behauptung, der Zivildienst sei zumindest sozial sinnvoll, könne nicht überzeugen: "Durch die unausgebildetenund unterbezahlten Arbeitskräfte wird das Lohnniveau im sozialen Bereich gedrückt und die Qualität der Pflege verschlechtert. Mit dem massenhaften Einsatz von Zivildienstleistenden werden systematisch Arbeitsplätze zerstört."
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verneinte in seinem Plädoyer die Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbotes, da dies nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes nur in Fällen zum Tragen komme, in denen der betreffendeVerweigerer eine "ein für allemal und fortwirkende Gewissensentscheidung" getroffen habe, welche als Klammer die einzelnen Verweigerungen zu einer Tat zusammenfasse. Dies sei beim Angeklagten Langert jedoch nicht der Fall. Seine Einlassung habe sich vielmehr in "pauschalen Erklärungen, die den Zivildienst gewissermaßen als militärische Unterabteilung verunglimpfen", erschöpft. Damit könne das Verbot der Doppelbestrafung hier nicht zur Anwendung kommen. Zudem führte der Staatsanwalt aus, der Angeklagte habe sich "ein umfangreiches Gedankengebäude aufgebaut, so daß er sich so darin verfangen hat, daß er logischen Argumenten nicht mehr aufgeschlossen" sei. Damit beantragte er eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne, da Langert nach eigenen Aussagen einer erneuten (dritten!) Einberufung wiederum nicht Folge leisten würde.
Die Verteidiger Langerts, Jörg Eichler (Dresden) und Torsten Froese (Frankfurt a. M.), stellten in ihren Plädoyers zunächst dar, daß in Verfahren gegen Totale Kriegsdienstverweigerer ohnehin grundsätzlich freigesprochen werden müßte, wenn die in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensfreiheit ernst genommen würde. Daran anschließend führten sie aus, daß im hießigen Verfahren selbstverständlich das Verbot der Doppelbestrafung greifen müsse, da es einerseits "nicht angehen kann, daß das Gericht hier danach differenziert, welche Gewissensentscheidung beachtlich oder unbeachtlich sein soll." Vielmehr stelle das Grundgesetz unterschiedslos jede Gewisssensentscheidung unter seinen Schutz, "unabhängig davon, ob sie religiös, ethisch, weltanschaulich oder - wie im Fall des Angeklagten - politisch motiviert" sei.
Da Dienstflucht jedoch das dauernde Fernbleiben vom Zivildienst und damit die Verweigerung des ganzen nur einmal abzuleistenden Dienstes unter Strafe stellt, müsse das Verbot der Doppelbestrafung in Fällen der Verweigerung erneuter Einberufungsbescheide schon deshalb Anwendung finden, weil der Tatbestand der Dienstflucht - unabhängig von einer getroffenen Gewissensentscheidung - nur einmal erfüllt werden könne. Dies habe das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung als zweite tragende Säule des Eingreifens des Doppelbestrafungsverbotes gegenüber Totalverweigerern aufgestellt.
Nach den Plädoyers wurde die Verhandlung unterbrochen und am Freitag,
dem 3.12. um 13:00 Uhr mit der Urteilsverkündung fortgesetzt. Das
Urteil war neben seinem auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs.
3 GG beruhendem Ergebnis auch in seiner Begründung reich an Widersprüchen.
Trotz Anerkennung einer getroffenen Gewissensentscheidung hielt das Gericht
in seiner mündlichen Urteilsbegründung eine nochmalige Bestrafung
für nicht gegen Art. 103 Abs. 3 GG verstoßend, da der Angeklagte
nicht eines solchen massiven Gewissensdruckes ausgesetzt sei, der "bei
Zuwiderhandeln gegen seine Gewissensentscheidung ein Substanzverlust seiner
Persönlichkeit zu befürchten wäre". Während Richterin
Walther einerseits die getroffene Gewissensentscheidung zugunsten
des Angeklagten wertete, sei strafverschärfend zu berücksichtigen,
daß der Totalverweigerer nicht nur den ersten, sondern auch alle
folgenden Einberufungsbescheide verweigert. Die Strafe könnte jedoch
dennoch zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gewissen des Angeklagten
nicht durch Strafe gebrochen werden solle. Auch die "erwartbare" Verweigerung
eines nochmaligen Einberufungsbescheides gebiete nicht die Vollstreckung
der Freiheitsstrafe, da "die dauernde Entziehung Tatbestandsmerkmal des
§53 ZDG ist". Warum dieser Umstand erst bei einer eventuellen dritten
Verweigerung zum Tragen kommen soll, führte die Richterin jedoch nicht
aus.
Die Verteidiger Langerts bezeichneten das Urteil als "juristische Katastrophe".
An der Richterin sei "die Rechtsentwicklung der letzten 30 Jahre offensichtlich
spurlos vorübergegangen." Sie kündigten an, gegen das Urteil
Rechtsmittel einzulegen.
erschienen in: Klarofix 1/2000