Date: 22 Dec 1995 15:19:00 +0100 From: faul2@ANARCH.ping.de (FAU Leipzig) Newsgroups: cl.antifa.diskussion,cl.koordination.user+sysops,z-netz.forum.diskussion.politik Subject: Re: Aktuelles PRESSEERKLAERUNG des Forum InformatikerInnen fuer Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e.V. Abhoerbefugnisse nach Plan Bonn, 14.12.1995 Zu den neu eingefuegten Vorschriften im aktuellen Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes (TKG-E) erklaeren die Vorstandsmitglieder des FIfF, Ingo Ruhmann, Ute Bernhardt und Werner Moritz: Neue Kosten fuer Telekommunikations-Anbieter und ihre KundInnen sowie einen erneuten Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht fuehrt die Bundesregierung im neuesten Entwurf des Telekommunikationsgesetzes (TKG-E) vom 24.11.95 ein. Der neu eingefuegte ' 92a TKG-E verpflichtet alle Anbieter, auf ihre Kosten Kundendatenbanken zu fuehren, damit Name, Anschrift und Rufnummer aller KundInnen fuer einen automatischen Abruf per Computer zur Verfuegung stehen. Auf Anforderung von Strafverfolgungsbehoerden, Zollfahndungsamt, Verfassungsschutzbehoerden, MAD und BND soll die noch zu schaffende Regulierungsbehoerde die Daten abfragen und weitergeben. Der Dateizugriff muss so gestaltet werden, dass dem Anbieter die "Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen". Die Regulierungsbehoerde darf das Verfahren nur kontrollieren, "soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht". Auf diesem kleinen Umweg erhalten Sicherheitsbehoerden Zugriff auf die Daten aller KundInnen jedes Telekommunikationsanbieters - juristisch ist es dabei gleichgueltig, ob das die Telekom AG ist oder kleine private MailboxbetreiberInnen. Weil sie alle Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sind, muessen sie den automatischen Zugriff auf die Daten gestatten und dies auch noch bezahlen. Wer dem nicht Folge leistet, soll zumindest gezwungen werden, seinen Kundenstamm "bis zur Erfuellung der Vorschriften (...) nicht zu veraendern", in schweren Faellen wird der Betrieb ganz untersagt. Als kleines Bonbon sollen gemaess dem ebenfalls neuen ' 93a TKG-E dem BND und anderen Geheimdiensten, die mit G10-Aufgaben betraut sind, alle Informationen ueber die Dienstleistungen und die Telekommunikationsnetze und erst recht beabsichtigte Aenderungen entgeltfrei mitgeteilt werden. Auf diese Weise erhielten die Dienste exklusiv die organisatorischen und technischen Details der Telekommunikationsnetze und -dienste. Die Loesung im '92a TGK-Entwurf ist ausgesprochen listig. Die Sicherheitsbehoerden fragen gesuchte Anschluesse nach, die Regulierungsbehoerde hat alle Anbieter nach der gewuenschten Person bzw. Personengruppe zu durchsuchen. Damit vermeiden die Sicherheitsbehoerden doppelten Aerger: Erstens sparen sie sich die Arbeit und zweitens den Aerger mit einer realen Superdatei aller Telekommunikations-KundInnen - die entsteht nur virtuell bei der Regulierungsbehoerde bei jeder Anfrage. Die Regulierungsbehoerde selbst ist nur ausnahmsweise zur Kontrolle befugt und damit lediglich ausfuehrendes Organ einer Datenverarbeitung im Auftrag. Sie erhaelt die Anfragen von den Sicherheitsbehoerden verguetet. Diese Form der Novelle ist die Umsetzung jener Vorgaben, die Ministerin Leutheusser-Schnarrenberger schon im Mai 1995 im Bundestag ankuendigte. Die Ministerin, der der Grosse Lauschangriff zum Stolperstein wird, baut den kleinen Lauschangriff munter aus. Die Bundesregierung haelt sich damit an ein vertrauliches Papier zu Problemen der modernen Telekommunikationstechnik und der Privatisierung des Telekommunikationssektors, das vom Justizministerium erarbeitet wurde. Auf der von Leutheusser-Schnarrenberger referierten Liste sind noch die Erweiterung der Fernmeldeueberwachungs-Verordnung (FUeV) auf private Telekommunikationsanlagen, die Regelung von Debit-Karten und die internationale Umsetzung deutscher Vorschriften, damit abzuhoerende Personen nicht auf auslaendische Anbieter ausweichen koennen. Faellig ist auch die Novelle des ' 100c StPO: Zwar muessen Telekommunikationsanbieter nach der FUeV vom Mai 1995 die Funkzelle von MobilfunkteilnehmerInnen an Sicherheitsbehoerden liefern, mit denen sich ein lueckenloses Bewegungsbild zusammensetzen laesst, solange das Funktelefon empfangsbereit bleibt. Die Sicherheitsbehoerden aber duerften derartige Bewegungsdaten gar nicht erhalten, weil derartiges in der gueltigen Fassung des ' 100c StPO nicht vorgesehen ist. So schraubt die Bundesregierung beim kleinen Lauschangriff die Eingriffsbefugnisse und die Qualitaet der erfassten Daten hoch. Damit kann die Bundesrepublik ihre internationale Spitzenposition beim Abhoeren halten. Zum Vergleich: nach den letzten verfuegbaren Zahlen fuer 1993/94 gab es in den USA etwa 1500 Abhoeraktionen, hierzulande 3500 - pro Kopf der Bevoelkerung hier also sechsmal soviel wie dort. Die Neuregelung des Telefon-Abhoerens, die zu Beginn damit begruendet wurde, digitale Funktelefone abhoerbar zu machen, wird nun stark erweitert und damit zu einer umfassenden Aushoehlung des Fernmeldegeheimnisses. Der uferlose Datenabruf auf Kosten der Anbieter und damit der KundInnen, dessen Kontrolle nur auf besondere Veranlassung statthaft sein soll, ist nur ein Schritt auf dem gefaehrlichen Weg in die falsche Richtung. Die gesetzliche Einbindung der Geheimdienste in die Planungen neuer Telekommunikationsnetze und -dienste ein weiterer. Die Bundesregierung treibt die Entwicklung zu einer Informationsgesellschaft voran, in der sensibelste Daten ueber die Telekommunikations-Infrastruktur laufen. Gleichzeitig wird eines der wichtigsten Schutzrechte der BuergerInnen fuer diese Form der Techniknutzung planmaessig scheibchenweise abgebaut. Wir fordern daher die Bundesregierung auf, ihre Plaene vollstaendig offenzulegen und den Abbau des Fernmeldegeheimnisses nicht weiter voranzutreiben. Schutzrechte unserer Verfassung auf dem Weg in die Informationsgesellschaft ueber Bord zu werfen, ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar! Nachfragen an das FIfF-Buero: * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * Forum InformatikerInnen fuer Frieden und FFFF I fff FFFF gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e.V. F I f F Reuterstr. 44, D-53113 Bonn FFFF I fff FFFF E-mail: fiff@fiff.gun.de F I f F Tel.:xx49-228-219548 Fax: -214924 F I f F TKG-Entwurf (Stand 24.11.1995) - Auszug ' 92a Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehorden (1) Jeder Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ist ver- pflichtet, Kundendateien zu fuhren, in die unverzuglich die Rufnummernund Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigenNutzung an andere vergeben werden, sowie Name und Anschrift der Inha- ber von Rufnummern und Rufnummernkontingenten aufzunehmen sind, auchsoweit diese nicht in offentlichen Verzeichnisse eingetragen sind. (2) Die aktuellen Kundendateien sind von den Verpflichteten nach Ab- satz 1 verfugbar zu halten, so das die Regulierungsbehorde einzelneDaten oder Datensatze in einem von ihr vorgegebenen automatisiertenVerfahren abrufen kann. Der Verpflichtete hat durch technische und or- ganisatorische Masnahmen sicherzustellen, das ihm Abrufe nicht zurKenntnis gelangen konnen. (3) Auskunfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden 1. den Strafverfolgungsbehorden sowie den Polizeien des Bundes und derLander fur Zwecke der Gefahrenabwehr, 2. den Zollfahndungsamtern fur Zwecke eines Strafverfahrens sowie demZollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchfuhrung von Masnahmen nach '39 des Ausenwirtschaftsgesetzes und 3. den Verfassungsschutzbehorden des Bundes und der Lander, dem Mili- tarischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst erteilt, so- weit dies zur Erfullung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. (4) Die Regulierungsbehorde darf die Daten, die in den Kundendateiender Verpflichtete nach Absatz 1 gespeichert sind, auf Ersuchen der inAbsatz drei genannten Stellen im automatisierten Verfahren abrufen undan die ersuchende Stelle weiterubermitteln. Die Verantwortung fur dieZulassigkeit der Ubermittlung tragen die im Absatz 3 genannten Behor- den. Die Regulierungsbehorde pruft das Auskunftsersuchen nur, soweithierzu ein besonderer Anlas besteht. Sie protokolliert fur Zwecke derDatenschutzkontrolle durch die jeweils zustandige Stelle bei jedem Ab- ruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die die Daten abrufende Per- son sowie die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwen- dung der Protokolldaten fur andere Zwecke ist unzulassig. Die Proto- kolldaten sind spatestens nach zwolf Monaten zu loschen. Sie sind biszur Loschung zur Kontrolle durch die zustandige Stelle zur Verfugungzu halten. (5) Die Vorschrift aus Absatz 1 gilt entsprechend fur Dritte, die ge- schaftsmasig Rufnummern aus einem Rufnummernkontingent vergeben, ohneVerpflichteter im Sinne von Absatz 1 zu sein, mit der Masgabe, das esdem Dritten uberlassen bleibt, in welcher Form er die in Absatz 1 ge- nannten Daten zur Auskunftserteilung vorhalt. Uber die Tatsache einerAbfrage und die erteilten Auskunfte sowie uber deren naheren Umstandehat der Auskunftspflichtige Stillschweigen, insbesondere gegenuber demBetroffenen, zu wahren. (6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrungen in seinemVerantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die fur den automa- tisierten Abruf gemas Absatz 2 erforderlich sind. (7) In den Fallen der Auskunftserteilung nach Absatz 5, in denen dasGesetz uber die Entschadigung von Zeugen und Sachverstandigen nichtgilt, sind die Vorschriften des genannten Gesetzes uber die Hohe derEntschadigung entsprechend anzuwenden. (8) Die Leistungen und Aufwendungen der Regulierungsbehorde nach Ab- satz 4 sind nach Pauschalsatzen von der anfragenden Behorde zu erstat- ten, die die durchschnittlichen Aufwendungen fur Auskunftsersucheneinzelner Fallgruppen decken mussen. Die Satze sind jahrlich jeweilszum 01. Juli neu festzusetzen und im Amtsblatt der Regulierungsbehordebekanntzumachen. (9) Bei wiederholten Verstosen gegen die Vorschriften der Absatze 1und 2 kann die geschaftliche Tatigkeit des Verpflichteten durch Anord- nung der Regulierungsbehorde dahingehend eingeschrankt werden, das derKundenstamm bis zur Erfullung der sich aus diesen Vorschriften ergebenVerpflichtungen auser durch Vertragsablauf oder Kundigung nicht veran- dert werden darf. ' 93 Kontrolle (1) Die Regulierungsbehorde kann geeignete Masnahmen treffen, um dieEinhaltung der Vorschriften des neunten Teils diese Gesetzes und derAufgrund dieser Vorschriften ergangenen Rechtsvorschriften sicherzu- stellen. Insbesondere konnen von den Verpflichteten erforderliche Aus- kunfte verlangt werden. Die Regulierungsbehorde ist zur Uberprufungder Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschafts- und Be- triebsraume wahrend der ublichen Betriebs- und Geschaftszeiten zu be- treten und zu besichtigen. (2) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die Betreiben von Telekommu- nikationsanlagen durch Rechtsverordnung nach ' 91 Abs. 2 auferlegtsind, kann die Regulierungsbehorde nach Masgabe des Verwaltungsvoll- streckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu einer Million Deutsche Markfestsetzen. (3) Bei Nichterfullung von Verpflichtungen des neunten Teils diesesGesetzes kann die Regulierungsbehorde den betrieb der Betreffenden Te- lekommunikationsanlage oder das Angebot der betreffenden Telekommuni- kationsdienstleistung ganz oder teilweise untersagen, wenn mildereEingriffe zur Durchsetzung rechtmasigen Verhaltens nicht ausreichen. ' 93a Auskunftspflicht (1) Wer Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet,dem fur Telekommunikation zustandigem Bundesministerium auf Anfrageentgeltfrei Auskunfte uber die Strukturen der Telekommunikations- dienstleistungen und -Netze sowie bevorstehenden Anderungen zu ertei- len. Einzelne Telekommunikationsvorgange und Bestandsdaten durfennicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein. (2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulassig, wenn ein entsprechendesErsuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt, und soweit die Aus- kunft zur Erfullung der Aufgaben nach Art. 1 ' 3 des Gesetzes zu Art.10 GG erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser Vorschrifterlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist auszuschliesen. Das zustan- dige Bundesministerium kann die Befugnis zu Anfragen nach Absatz 1 aufdie Regulierungsbehorde ubertragen. ... Anarchie ist Freiheit! FAU LEIPZIG "Wer eine Veraenderung der Verhaeltnisse f|r unmoeglich erklaert, traegt selbst dazu bei, sie unmoeglich zu machen" (Simone de Beauvoir) FAU LEIPZIG Of course, I'm running Wind+I@^N+]_7n6NO CARRIER